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Aktuelles
Auf dieser Seite werden Sie über aktuelle Entwicklungen aus Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuern informiert, soweit
diese aus der Sicht des Verfassers für Unternehmen von Bedeutung sein können. (Auf die Anmerkung am Ende des Dokuments
wird ausdrücklich hingewiesen*)
I. Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Mit dem Link können Sie sich die aktuellen Umsatzsteuer-Umrechungskurse, sowie der Vergangenheit holen beim BMF
II. Themen aus Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuern
1. Tabellarischer Überblick
Vorbemerkung: Die mit einem Link versehenen Themen sind in der Regel von der Kanzlei aufbereitet.
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Sachgebiet StR/C |
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Steuerrecht/Cashmanagement |
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Sachgebiet UR/C |
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Unternehmensrecht/Cashmanagement |
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Sachgebiet C |
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Cashmanagement |
Themenübersicht -alphabetisch
Abgeltungssteuer -Steuerreform 2008, weiterhin Anrechnung möglich
Abtretung und Steuerhaftung
Anfechtbarkeit von Globalzessionen - BGH v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07
Anreizregulierung - Beschluss Bundesnetzagentur 07.07.2008
Arbeitsrecht- Schriftformklausel
Arbeitsrecht -Sanierung
Architekten- und Ingenieurverträge - Kopplungsverbot bei Grundstückskaufverträgen
Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Aktuelle BFH Rspr. und kohärente BGH Rspr. (Aufsatz in DStR 2008, S. 18 ff. )
Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Das Abgrenzungskriterium "Forderung im Kern entstanden
Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Kontogutschrift
Auftragsstornierung - Wissenswertes für Unternehmer
Ausgründung- Intergesellschaftlicher Leistungsaustausch nach UStG
Bank-AGB -Neufassung wirksam ab 31.10.2009
Banküberweisung
Banküberweisung - Fehlerhafte Kontonummer
Bankkonto - Konsequenzen der Kontokorrentabrede (§ 355 HGB)
Bankhaftung- anleger- und objektgerechte Beratung
Bankhaftung für Geldempfang vom Finanzamt (Fall der Sicherungs-Abtretungsanzeige)
Bankhaftung für Umsatzsteuer bei Zahlungseingängen (§ 13 c UStG)
Bankhaftung für Umsatzsteuer bei Zahlungseingang und Sicherungsrechten
Bankwesen - Kreditmediation
Basiszins (Link)
Bargeldloser Zahlungsverkehr
Basel II - Gesetzestext ; zu Basel III s. derzeit die Wirtschaftspresse
Basel II - Versteckte Ressourcen der Kreditsicherheiten zielgenau und effizient nutzen
Basel II - Weg zur effektiven Unternehmensfinanzierung
Betriebsveräußerung im Ganzen - Umsatzsteuerbarkeit
Bewertungseinheiten
Bilanzierung - Grundlagen, Fortführungsprognose versus Stichtagsprinzip
Bilanzgewinn -Bilanzdogmatik bestimmt richtigen Gewinn-Ausweis bzw. richtige Gewinn-Ermittlung
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG - Aktueller Stand
BMF-Schreiben - Übersicht
Bundesnetzagentur Eigenkapitalsätze Beschlusskammer 4 Az: BK4-08-068 vom 07.07.2008
Bürgschaft - Eigenkapitalersatz erst bei Kreditunwürdigkeit - BGH v. 05.11.2007 - II ZR 298/06
Bürgschaft - Keine Anwendung der Übersicherungsrechtsprechung
Cash-Pooling (physisches) löst für Gesellschafter Haftung aus
Cash-Pooling - Änderung durch MoMiG ab 01.11.2008
Cash-Pooling- Finanzverwaltung verweigert Darlehnszinsabzug
Debt-Equity-Swap Maßnahme zum Bonitäts-brush-up; Änderungen durch MoMiG
Direktversicherung (Altfälle)
Eingenkapitalersetzende Bürgschaft
Eigenkapitalquote - Verbesserung der Eigenkapitalquote um ein Vielfaches; wesentliche Verbessung der bankmäßigen
Sicherheiten
Eingenkapitalzinssätze - Anreizregulierung
Energieversorger - Kartellnovelle 14.11.2007, 30.11.2007
Energieversorger - Netzentgelte- Kürzungen durch Regulierungsbehörde (EnWG, StomNEV)
Existenzgründer - Gründungsfinanzierung
Existenzvernichtungshaftung - BGH v. 16.7.2007 - II ZR 3/04
FA Zuständigkeiten für Auslandsunternehmer = Nr. 10
Familienunternehmen-Nachfolge-Regelungen
Fehl-/Falschbilanzierung - subjektiver Fehlerbegriff
Finanzkrise
Finanzkrise - Regierungsentwurf Finanzmarktstabilitätsgesetz vom 13.10.2008
Finanzkrise - Maßnahmenkatalog zur Finanzkrise vom 13.10.2008
Finanzkrise - Finanzmarktstabilisierungsgesetz -Gesetzesbeschluß (FMStG) vom 17.10.2008
Finanzkrise - Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV) vom 20.10.2008
Finanzkrise - Rettungsschirm Mittelstand
Forderungsabtretung- Ab Nov. 2003 gilt neuer § 13 c UStG
Forderungsabtretung - Wem gehört das Geld
Forderungs-Bilanzierung (handelsrechtlich)
Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung
Geschäftsführung -Risikofeld faktischer Geschäftsführung- nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Gesellschafter-Fremdfinanzierung- § 8a KStG und Drittsicherheiten
Gesellschafterfremdfinanzierung § 8a KStG; Kapitalbeteiligung
Gesellschaftsdarlehn kann Haftung auslösen
Gesellschafterdarlehn - Neuregelung durch MoMiG
Gesellschafterhaftung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB-Novelle Drs.16/5847, Beschl. Empfehlung 14.11.2007
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG)
Gläubiger in der vorläufigen Insolvenz
Globalabtretung - Insolvenzanfechtung
Globalabtretung - revolvierende Globalabtretung begründet kongruente Deckung
Globalabtretung - USt- Haftung
Globalzession Anfechtung der Banksicherheit in der Insolvenz - BGH 29.11.2007 IX ZR 30/07
GmbH - Darlehn an Gesellschafter begründet verdeckte Gewinnausschüttung = Nr. 34
GmbH-Konzern - Verlustausgleichsaufrechnung nur bei Werthaltigkeit zulässig = Nr. 37
GmbH- Sanierungsprivileg - Kapitalleistungen an die Gesellschaft = Nr. 32
Großhändler - Kartellnovelle 14.11.2007, Preis-Kosten-Schere
Grundschuld - Kreditsicherheit und Haftungsverbund
Grundstückskaufverträge - Kopplungsverbot (Architekten- und Ingenieurverträge)
Homebanking - Mitverschulden bei Phishing-Attacke (LG Köln 05.12.2007)
Insolvenzanfechtung - Zahlungseingang
Insolvenzantrag des dinglich gesichterten Gläubigers
Insolvenzaufrechnung - Aktuelle BFH Rspr. und kohärente BGH Rspr. (Aufsatz DStR 2008, S. 18 ff.)
Insolvenz - Überschuldung befristet neu geregelt - noch zu bearbeiten
Insolvenzverwaltung - Anfechtungen des Insolvenzverwalters nach Handlungen des vorl. Insolvenzverwalters (vgl. BGH
09.1.2004 - IX ZR 108/04; 15.12.2005 - IX ZR 156/04)
Insolvenz - vorläufige und Gläubigerschutz
Jahresüberschuß - Bilanzdogmatik bestimmt richtigen Gewinn-Ausweis bzw. richtige Gewinn-Ermittlung
Kartell-Novelle (GWB) 14.11.2007, 30.11.2007 - Missbrauchsaufsicht
Kartellgesetz -Neufassung (GWB) 01.07.2005
Kaupthing-Bank Geldanlage - Hilfe oder Ratgeber für Interessengruppe
KFZ-Nutzung - Vorsteuerabzug bei KFZ Nutzung = Nr. 8
Körperschaftsteuerguthaben - Aufrechnung in der Insolvenz
Konzernumbau - Leitlinien, Haftungsrisiken
Kreditmediation
Kreditsicherheit - Grundschuld und Erstreckungswirkung
Kreditsicherheitenbestellung birgt Steuerrisiken
Kreditsicherheitenbewertung - Spannungsverhältnis Bank- und Zivilrecht
Kreditsicherhheitenwert - Aufwertung, BGH 26.09.2006 - XI ZR 156/05
Kreditwürdigkeit - Verbesserung der Kreditwürdigkeit
Leasinggeber - voller Schadenersatz bei KFZ-Unfällen
Leasingvertrag = Nr. 7
Leasingvertrag - Schadenersatz ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, BGH 14.03.2007 - VIII ZR 68/06,
LG München I Urt.v. 07.8.2008 - 34 S 24052/07
Lebensmittelgroßhandel - Kartell-Novelle 14.11.2007, 30.11.2007
Leveraged- buy-out , BGH 18.06.2007 - II ZR 86/06, Änderungen durch das MoMiG ?
Merkel - Garantieerklärung für Sparer (Regierungserklärung)
Mietansprüche in der Insolvenz des Vermieters
Mittelständler- Kreditprogramm- Rettungsschirm
Mobiliar-Grundpfandrecht
MoMiG
Mitunternehmeranteil - begünstige Veräußerungsbesteuerung
Netzentgeltkürzungen durch Regulierungsbehörde gem. Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Onlinebanking - Mitverschulden bei Phishing-Attacke (LG Köln 05.12.2007)
OlG Bamberg 3. Kart.-Senat v. 28.09.2007 - VA - 1/06 (Kart)
OLG Stuttgart v. 16.02.2007 - 20W 6/06
Organschaft- steuerliche
Patronatserklärung - Passivierung als Verbindlichtkeit = Nr. 35
Pensionszusage - BilMoG/EStG, KStG - past/future Regelungen
Pfandrecht aus Bank AGB blockiert Guthaben
Pfandrecht - Insolvenzanfechtung
Rangrücktritt- ab 18.09.2004 neue Ansicht des Finanzamtes zu Rangrücktritten
Rating
Rating/Finanzierung - Leitfaden
Rating - Verbesserungsmaßnahmen
Realisations-Prinzip
Sanierungsdarlehn unkündbar
Sanierung - Arbeitsrecht
Sanierungsklausel - BMF Schreiben v. 30.04.2010
Sanierungserlaß - zu den engen Voraussetzungen eines Steuererlasses aus Sanierungsgewinnen unter Anwendung des
BMF-Schreibens s. BFH X R 34/08, veröffentlicht 01.09.2010
Schadenersatz bei Leasingvertragsauflösung
Schadenersatz - Fristsetzung "umgehend"
Schadenersatz - ertragsteuerlichche Steuerbarkeit (§ 2 Abs. 1 EStG)
Schadenersatz- Baumängel etc. keine USt mehr bei "Abfindung"; BGH 22.07.2010 - VII ZR 176/09
Schuldzinsenabzug -nachlaufende bei Restschuld trotz Verkauf
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Schwarze Kassen in Unternehmen - Untreue (BGH v. 29.08.2008)
Sqeeze Out -Abfindung bei Zwangsausschluß, BGH 19.07.2010 - II ZB 18/09
Sicherungsabrede- Steuerungsinstrument für das Asset- und Cashmanagement
Sicherungsabrede - Insolvenzanfechtung
Steuergesetz 2008 - Überblick
Steuer-Straf und Bußgeldverfahren 2008
Steuerhinterziehung
Stromtarife - Netzentgeltkürzungen; s. Veröffentlichung in Versorgungswirtschaft 06/2008, S. 129 ff
Stromnetzentgelt -Eigenkapitalzinssätze
Stromnetzentgelt - Rechtsprechung
Stromnetzentgelt- BGH Beschlüsse vom 14.08.2008 - Pressemitteilung
Swap-Geschäfte - CMS - Spread Ladder Zinsswap - Swap-Rechtsprechung (OLG Bamberg Urt. v. 11.Mai. 2009 - 4 U
92/08)
Treuhand - Haftungsfalle für Treuhänder = Nr. 36
Treuhand - Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände
Umsatzsteuer - unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer als zivilrechtlicher Schaden
Umsatzsteuer - steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz bei gespalteter Betriebsveräußung
Umsatzsteuer - steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz bei Leistungsaustausch aufgrund Ausgründungen
Umsatzsteuer - Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher Lieferung -BMF Schr. v. 05.05.2010
Umsatzsteuer: § 13 b UStG = Tab Nr. 9
Umsatzsteuerhaftung § 13 c UStG; s. BFH 03.06.2009 - XI R 57/07
Umsatzsteuer - Abtretung der Forderung verändert nicht Soll- bzw. Istbesteuerung; s. BFH 06.05.2010 - V R 15/09
Umsatzsteuer und Auftragsstornierung
Umsatzsteuer - Organschaft; Das Tbm finanzielle Eingliederung hat der BFH neu justiert - BFH 22.04.2010 - V R 9/09, so
daß eine unverzügliche Überprüfung durch Geschäftsführer und Vorstände indiziert ist (Regreßhaftung) !
Umwandlung und Abspaltung - BFH 07.04.2010
Umwandlung und Einbringung - steuerlich
Umwandlungsrecht -Gesetzesvorhaben Vereinfachung 07.07.2010 ; Link
Unterhaltsrente als Schadenersatz nach § 844 BGB nicht einkommensteuerpflichtig
Unternehmensbewertung - aktuelle betriebswirtschaftliche, rechtliche Fragen
Unternehmensfinanzierung - Verbesserung der Kreditwürdigkeit durch Strukturierung der Aktiv- und Pasivseite
Unternehmenssteuerreform 2008
Unternehmensverkauf - Finanzierungshilfe durch Verkäufer - BGH vom 02.11.2006, BGH vom 18.06.2007
Unternehmensverkauf - Haftung bei steuermotiviert-zivilrechtlicher Fehlentscheidung
Unternehmensverkauf - Schadenersatzfälle und unzureichende Gutachten = Tab Nr. 11
Verdeckte Gewinnausschüttung - Steuerhinterziehung
Veröffentlichungen
Vorrats-Datenspeicherung - BVG-Urteil - s. Seite BVG
Verschmelzung
Vorsteuerabzug bei Auftragsstornierung
Wertschöpfung - Betriebswirtschaft
Wertschöpfung - Insolvenzrecht
Zahlungsverkehr
Zinsschranke - Unternehmensteuerreform 2008 vernichtet Teile des Unternehmenswertes; Liquiditätsbelastungen
Zins-Swap
2. Thematische Aufbereitung
2.1. Aktuelles auf dem Gebiet des Steuerrechts/Cash-Managements (Nr. 1)
a) Seit Beginn des Jahres 2004 gilt ein neuer § 8 a KStG.
Zusätzliche Steuerbelastung – Kreditzinsen führen bei Kapitalgesellschaften, im Mittelstand ist dies regelmäßig
eine GmbH, zu zusätzlichen steuerlichen Belastungen, wenn die Finanzierungslage angespannt ist oder aber
aufgrund vergangener Kreditverhandlungen mit Banken Kredite über den Gesellschafter oder aber nahe Angehörige
besichert wurden.
Zum Anwendungsschreiben zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung vom 09.12.2006 bzgl. § 8a Abs.6 KStG vgl..
BStBl 2006 I , 559 - Kapitalbeteiligung, Einbringung.
Die finanziellen Konsequenzen kurzgefaßt:
Kosten der Kosten - Wird im oben beschriebenen Fall insgesamt mehr als 250.000 € Zins p.a. geleistet bzw.
verrechnet, resultiert hieraus in den meisten Fällen eine zusätzliche Steuer-, Liquiditätsbelastung und damit
Verminderung der Unternehmensrendite. Nicht nur dies, sondern auch zu einem schlechteren Rating, was wieder
eine Kreditzinsverschlechterung verursacht. Es entstehen Kosten der Kosten bzw. Aufwand des Aufwandes !
Ansicht des Verfassers:
Inwieweit die steuerliche Gesetzesänderung auf eine Unternehmensfinanzierung durchschlägt, läßt sich nur mit
einem exakten Audit der Finanzierung feststellen. Wirtschaftlich sinnvoll dürfte nach Ansicht des Verfassers eine
Überprüfung aber erst dann sein, wenn das Gefährdungspotential größer als die Kosten der Prüfung sind. Je nach Umfang,
also Anzahl der Finanzierungen und der vertraglichen Gestaltungsvielfalt, dürfte in der Regel von mindestens bei
einfacher Unternehmensstruktur von ca. 7000 €; an Kosten auszugehen sein. Als Steuerungsinstrument bietet sich
eine Kreditsicherheitenbilanz an; vgl. unten Veröffentlichungen, Kreditsicherheitenbilanz
(01.03.2004; 18.10.2006)
Annex
Gesellschafter-Fremdfinanzierung- § 8a KStG und Drittsicherheiten
Droht eine vGA durch sogenannte Drittsicherheiten, z.B. durch von Gesellschaftern der finanzierenden Bank
gestellten Kreditsicherheiten, sollten die Kreditsicherheiten unter Beachtung des BMF-Schreibens v. 22.07.2005
geprüft werden Wer in welchem Umfang berechtigt, verpflichtet ist und wann die Besicherung endet, wird in der
sogenannten Sicherungsabrede zivilrechtlich geregelt (causa der Sicherheitenbestellung). Was eine Bank
bescheinigen muß und wie diese auszusehen hat, findet sich im BMF-Schreiben vom 20.10.2005 -
Bankbescheinigung
Zur eingenkapitalersetzenden Bürgschaft und Kreditunwürdigkeit bei einer GmbH & Co KG vgl. BGH v. 05.11.2007 -
II ZR 298/06
Auch im Falle eines konzerninternen Beteiligungserwerbs im Wege der Konzernfinanzierung nimmt die
Finanzverwaltung eine vGA an, wenn die Konzerngesellschaft von der Muttergesellschaft ein entgeltliches Darlehn
zu diesem Zweck erhalten hat; vgl. BMF Schreiben vom 19.09.2006. Solange jedoch die Konzern-Mutter nur eine
Zinsausfallzusage gegenüber der Bank abgibt, wenn die Untergesellschaft selbst voll kreditwürdig ist, ist nach
diesseitiger Ansicht der Tatbestand § 8 a Abs. 6 KStG nicht erfüllt. Die Zinsausfallzusage hat allenfalls fördernden
aber nicht ermöglichenden Charakter (BMF Schreiben s.auch BStBl Teil I, 2006, 559 ff
(01.02.2007)
b) Einzug von abgetretenen Forderungen - § 13 c UStG (Nr. 2)
Für Geschäftspartner droht Regreß - Mit Wirkung vom 08.11.2003 gilt für den Einzug von gesicherten
Forderungen durch einen Gläubiger, daß er sich nur in Höhe der Nettoforderung, d.h. ohne Umsatzsteuer
wirtschaftlich als endgültig befriedigt ansehen kann, wenngleich er im Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlung sich
zivilrechtlich als befriedigt ansehen muß. Die Zahlung führt zum Erlöschen des Schuldverhältnisses (§ 362 BGB).
Steuerlich droht diesem Gläubiger jedoch in Höhe der Umsatzsteuer ein Regreß. Beispiele finden sich im
Bundessteuerblatt 2004 (BStBl I S. 514 ff); vgl auch OFD Frankfurt/M. Rdvfg.v. 25.05.2007, S 7100 A - 2/85-St 11.
Die finanziellen Konsequenzen kurzgefaßt:
Liquiditätsverlust 19% - Aufgrund von § 13 c UStG haftet der Gläubiger bei abgetretener, verpfändeter oder
gepfändeter Forderung wegen nicht realisierter Umsatzsteuer (16%) beim Schuldner. Solange also der
Steuerschuldner auf die abgetretene Forderung die Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht geleistet hat und auch
später nicht mehr durch den (Steuer-)Schuldner erfüllt werden kann, darf der Gläubiger einspringen. Der Umfang
(Grund, Höhe) des Liquiditätsverlustes hängt im wesentlichen vom sogenannten Klumpenrisiko ab.
Für Banken ergibt sich eine Ausnahme -s. unter Nr. 4
Ansicht des Verfassers:
Kaufmännisch betrachtet hat der Gesetzgeber sein aus dem Steuerschuldverhältnis zum Schuldner bestehendes
Risiko auf den Gläubiger als Geschäftspartner outgesourcet. Kaufleute sind immer dann davon betroffen, wenn sie
ihre Forderung durch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt sichern, denn die Forderung wird für den Zessionar
eingezogen (vgl. BGH VI ZR 409/94 v. 11.07.1995). Die kaufmännische Reaktion kann daher nur lauten:
vernünftige Risikoanalyse und
bei einer Haftungsinanspruchnahme sich mit einem Rechtsbehelf etc. rein vorsorglich zu wehren, denn es ist
folgendes zu überlegen: Kann dem Rechtsgrunde nach die Haftung. .überhaupt eingetreten sein, da die
Umsatzsteuer bei einer im gesetzestechnischen Sinne vorliegenden Sollbesteuerung auf die nämliche
Forderung bereits abgeführt sein müßte. Aufschluß gibt der Voranmeldungszeitraum beim Schuldner, sind
spätere Korrekturen, wie Verrechnungen des Finanzamtes richtig berücksichtigt oder stehen erwartete
(Teil)-Widerrufe des Finanzamtes an, bzw. ist ein Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die
angemeldete Forderung zu erwarten. Daß im Insolvenzfalle oder sonstigen Fällen der Zahlungseinstellung für
die nicht mehr abgeführte Umsatzsteuer eine Haftung eintreten soll, darf m.E. nicht dem Gläubiger aus
rechtlichen Erwägungen überbürdet werden, zumindest solange nicht, wie keine insolvenzrechtlich
anfechtbare Rechtshandlung vorliegt. Denn eine Gefährdungshaftung erscheint beim redlichen Lieferanten als
völlig unangemessen und daher rechtsstaatlich betrachtet, unverhältnismäßig. Im übrigen vernichtet die
Haftung rückwirkend die kaufmännische Gewinnkalkulation.
Ergo kann der Ausweg für den Gläubiger nur in einer Modifikation der Absatzfinanzierung gesucht werden,
um den Liquiditätsverlust auszuschließen bzw. zu minimieren. Die Reaktionsgeschwindigkeit auf
gesetzgeberische Maßnahmen ist somit Erfolgsfaktor.
Für die Bank greift trotz Abtretung (stille) , da kein Vollzug kraft grundsätzlich fortdauernder
Verfügungsbefugnis, die Haftung nicht. Die Zahlstellenfunktion bleibt unangetastet. Daran ändert auch das
AGB-Pfandrecht nichts, da bei sogenannten Minuskonten rechtlich das AGB-Pfandrecht im Wechselspiel mit
dem Kontokorrentrecht leer läuft.
Empfängt die Bank aufgrund einer Abtretungsanzeige und wird nicht zugleich bei Abtretungsanzeige dem FA
mitgeteilt, daß der Bankkunde gleichwohl weiterhin über "sein" Bankkonto bzw. über die Gutschrift verfügungsbefugt
bleibt bzw. Leistungsempfänger sein soll, ist im Falle des bereits ausgezahlten Geldes für einen
Steuerrückforderungsanspruch die Bank der Schuldner (§ 37 II AO; BFH Urt. v. 05.06.2007 - VII R 17/06
(01.03.2004, 21.09.2007, 08.11.2007)
.
c) Neuregelung bei Rangrücktrittsvereinbarungen (BMF-Schr. 18.09.2004; Nr. 3)
BMF präzisiert die Anwendung von § 5 Abs. 2a EStG 1999 - Soweit Verbindlichkeiten mit
Rangrücktrittsvereinbarungen begründet wurden, die aus zukünftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind,
darf eine Verbindlichkeit nicht angesetzt werden. Das Abgrenzungsmerkmal für den Verbindlichkeiten-Ansatz Ja
oder Nein ist ergänzt worden um, „oder aus anderem freiem Vermögen“ (BStBl. 2004 I S. 850, Nr. 17 v.
27.09.2004) .
Die finanziellen Konsequenzen kurzgefaßt:
Liquiditätsverlust durch Passivierungsverbot bei Verbindlichkeiten mit Rangrücktrittsvereinbarungen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ist für die Frage des Steuerbilanzansatzes maßgeblich, ob die
Rangrücktrittsvereinbarung den Passus enthält, “oder aus anderem freien Vermögen”. Fehlt diese vertragliche
Regelung, ist die mit dem Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit, in der Regel wird es ein Konzern-,
Gesellschafter-, Angehörigendarlehn sein, nicht (mehr) zu bilanzieren. Ergo erhöht sich der Steuerbilanzgewinn. Bei
nachträglichem Rangrücktritt bedeutet dies, unveränderte Liquidität bei Körperschaftsteuer, ggf. Einkommensteuer.
Ansicht des Verfassers:
Das Anwendungsgebiet von Verbindlichkeiten mit Rangrücktritt hat seinen Grund in erster Linie in der Zuführung von
Liquidität in das Unternehmen, wobei zugleich der Rückführungsanspruch relativiert werden soll, um offen zuhalten,
ob zurückbezahlt wird oder nicht, ohne hierbei von vornherein auf die steuerlichen Chancen zu verzichten. Der
andere Grund liegt gleichfalls in der Liquiditätsstärkung. Hier sind es aber finanzierende Gläubiger, in der Regel
Banken, die verlangen, daß die angespannte Finanzlage rechtlich nicht intensiviert wird. Denn nicht selten wird die
Kreditverlängerung nur mit einer Mischfinanzierung (Stillhalten nur bei Zuführung/Rangrücktritt von
Quasi-Eigenmitteln) verbunden. Steuerlich ist die Frage der Passivierung Ja oder Nein über das Merkmal “anderes
freies Vermögen” entschieden. Was Fragen aufwirft, ist aber die zivilrechtliche Rechtsfolge. Wird der BGH ebenfalls
einen Schulduntergang im Sinne § 362 BGB (Befriedigung) unterstellen ? Dies hieße für den Gesellschaftergläubiger
im Falle der nachträglichen Rangrücktrittvereinbarung etwas an die Gesellschaft zurückzahlen zu müssen, was er
nicht erhalten hat. Auf die nachfolgenden Ausführungen (BGH 24.11.2003) wird verwiesen. Diese
Finanzierungsfragen zu klären, rechtssicher zu gestalten erfordert ein Vertragsaudit und permanentes Controlling
(vgl. Kreditsicherheitenbilanz).
(27.09.2004)
d) Schwarzarbeitsbekämpfungs-Gesetz (SchwarzArbG; Nr. 14)
Inhalt, Kontrolldichte
Auszugsweise wird nachfolgend das Schwarzarbeitsbekämpfungs-Gesetz dargestellt; der vollständige Text ist im
Bundessteuerblatt 2004 -Teil I, Nr. 19, S. 906 ff veröffentlicht.
Für den möglichen Betroffenen ist das Augenmerk auf folgendes zu richten :
1. |
§ 1 Abs.2 |
betroffener Personenkreis |
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2. |
§ 2 Abs. 2 |
hilfeleistende Behörden |
|
3. |
§ 3 |
Personenüberprüfungen (persönlich) |
|
4. |
§ 4 |
Aktenüberprüfungen (sachlich) |
|
5. |
$ 5 |
Duldungs-, Mitwirkungspflichten |
|
6. |
§ 6 |
Kontrolldichte durch behördliche
Mitteilungspflichten |
|
7. |
§ 8 Abs. 1, Ziff.1
d, e |
Kriminalisierung bei Verletzung von
Anzeigepflichten bzgl. Beginn eines
Betriebes, Handwerks (Adressat
=Leistungserbringer; Vorsatzdelikt) |
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8. |
§ 8 Abs. 1 Ziff.2 |
Kriminalisierung des Leistungsempfängers bei
Leistungsabnahme von
Anzeigepflichtpflichtverletzern (Vorsatzdelikt) |
|
9. |
§ 8 Abs. 2 |
Kriminalisierung des Duldungs-,
Mitwirkungverletzers; Vorsatz- und
Fahrlässigkeitsdelikt |
|
10. |
§ 1 Abs. 3 |
Tatbestandsbefreiungsmerkmale("Privileg") |
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11. |
§ 8 Abs. 4 |
Strafauschließungsgründe |
|
Auszug SchwarzArbG - § 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
1.als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund
der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags-
oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden
steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen
ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur
Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§14 der
Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der
Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5.als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes
Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der
Handwerksordnung).
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder
Werkleistungen, die
1.von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2.aus Gefälligkeit,
3.im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4.im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBI. l S. 2137) oder als Selbsthilfe im
Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBI. l
S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBI. l S. 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen
geringes Entgelt erbracht wird.
Ansicht des Verfassers:
Wenngleich das vorliegende Gesetz offensichtlich Abgabenehrlichkeit und -Gerechtigkeit hervorbringen soll, so
schießt es nach diesseitiger Auffassung über das Ziel bei weitem hinaus. Es bedarf, obwohl kein dringender
Tatverdacht besteht, keine Anzeichen für Gefahr im Verzug vorliegen, keines Durchsuchungsbeschlusses (vgl. § 4 )
um Zutritt und Einsicht in die Sphäre des Betroffenen zu erhalten. Versucht der Betroffene sich der Duldung bzw.
Mitwirkung nun zu widersetzen, verwirklicht jener eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld je nach
Tatvorwurf mit bis zu 30.000 € oder bis zu 1000 € geahndet werden kann. Da die Schwelle zum
Fahrlässigkeitsvorwurf sehr gering ist, begründet jeder Versuch, sich auch nur im Ansatz zu widersetzen, die
Gesetzeswidrigkeit.
Was nach Ansicht des Verfassers noch zu erheblichen Rechtsproblemen führen wird, dürften die aufgrund von § 1
Abs. 3 und § 8 Abs. 4 getroffenen Vereinbarungen von Tätigkeitsvergütungen auf der Basis eines geringen Entgelts
werden. Denn sobald zwischen den Beteiligten nach rechtlicher Beurteilung kein selbständiges Dienst- oder
Werkverhältnis mehr vorliegt, sondern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sieht sich der Auftraggeber dem
Straftatbestand des Lohnwuchers ausgesetzt.
In arbeitsgerichtlichen Verfahren erfolgt in verdächtigen Situationen nicht selten der Hinweis auf eine Rot-Akte;
gemeint ist die Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde. Zum Lohnwucher formuliert das Bundesarbeitsgericht mit
Urteil vom 24.03.2004, daß eine arbeitsrechtliche Entgeltvereinbarung gegen den strafrechtlichen Wuchertatbestand
des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und die guten Sitten im Sinne von § 138 BGB verstößt, wenn ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Daß aus reiner Selbstlosigkeit die Leistung gegen
geringes Entgelt erbracht wird, ist ausschließlich den Umständen zu entnehmen. Da aber in der Regel gerade kein
echtes Nachbarschaftsverhältnis vorliegt, dürfte die Lebensrealität dem entgegenstehen.
Im Ergebnis trägt der Auftraggeber somit das volle wirtschaftliche und rechtliche Risiko mit der Aussicht sich auch
noch strafbar gemacht zu haben. Bei allen Sachlagen auf die das Schwarzarbeitsbekämpfungs-Gesetz zutreffen
könnte, ist für den Auftraggeber also höchste Vorsicht geboten. Besonders gilt dies für jene, die dem besonderen
Hobby des Fliegens und Jagens nachgehen, denn bei Gesetzeskollision mit dem SchwarzArbG droht der Entzug
der Erlaubnis aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit.
(12.11.2004)
e) Familienunternehmen-Nachfolgeregelungen (Nr. 15)
Als Nachfolgemodell wird nicht selten, um die Sachsubstanz vor Vermögensverlusten etc. zu schützen, eine
Betriebsaufspaltung gewählt. Bewährt sich der Nachfolger, gewinnt in der Regel die Betriebs-GmbH an Wert und
benötigt zusätzliches neues Kapital, um zu wachsen. Insoweit der Senior von seinem gesellschaftsrechtlichen
Anspruch auf proportionale Kapitalbeteiligung bei Kapitalerhöhung keinen oder geminderten Gebrauch macht, stellt
dies nach Auffassung des FG Düsseldorf mit Urteil vom 25.06.2004 (Revision eingelegt; vgl. DStRE 2004, S. 1332
f) eine gewinnerhöhende Privatentnahme beim Einzelunternehmen (Senior) in Höhe des Wertes der Differenz des
Wertes des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage oder anders ausgedrückt, in Höhe des dem
Mitgesellschafter der Betriebs-GmbH anteilig zugewachsenen stillen Reserven dar.
Die finanziellen Konsequenzen kurzgefaßt:
Liquiditätsverlust beim Senior, da der Entnahmegewinn dem Gewinn des Einzelunternehmens erhöhend
hinzugerechnet wird. Ohne, daß eine Liquiditätsmehrung erfolgt, ist aus der rechnerischen Gewinnerhöhung eine
höhere Steuer zu leisten.
Ansicht des Verfassers:
Aus den veröffentlichten Gründen geht nicht hervor, warum sich ein Gesellschafter eine rechnerische Bereicherung
aufdrängen lassen muß oder umgekehrt formuliert, warum er auf seine formelle Gleichbeteiligung aufgrund
begründeter wirtschaftlicher Gleichbehandlung oder anderen Gründen ertragsteuerlich neutral nicht verzichten
können soll (Rechtsfrage dem Grunde nach - 1. Stufe).
Keine Steuerbarkeit - Denn eine GmbH ist in der Regel eine familiengeprägte Kapitalgesellschaft, was heißen
mag, daß nicht das Kapital der Maßstab der Wertentwicklung und -verteilung ist, sondern das, was der einzelne
Gesellschafter an Leistung (persönlich) in die Gesellschaft einbringt. Bei reiner formeller Betrachtung ist € gleich €.
Das (Geld)Kapital bringt nicht allein den Wertzuwachs hervor, denn die Kapitalverzinsung ist kläglich. Erbringt aber
der Sohn / die Tochter durch persönlichen Einsatz eine überobligatorische Leistung, z.B. als
Gesellschafter-Geschäftsführer, hat bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht der bloß kapitalmäßig Beteiligte
die stille Reserve generiert, sondern der Aktive. Unentgeltliche Dienstleistungen, also überobligatorisch, eines
Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft sind jedoch nicht einlagefähig (BFH 14.03.89; zur
gesellschaftsrechtlichen Sacheinlagefähigkeit von obligatorischen Nutzungsrechten bei AG, GmbH vgl. BGH
14.06.2004; zum entschädigungslo- sen Übernahmerecht bei zweigliedriger Gesellschaft im Falle des Todes eines
Gesellschafters vgl. BGH 14.07.1971), stellen mithin keine verdeckte Einlage dar. Den aus der unentgeltlichen
Dienstleistung erwachsen Chancenwert nunmehr doch ertragsteuerlich auf Umwegen zu besteuern, hieße sich
dieser Sondersituation bei einer disproportionalen Kapitalzeichnung zu verschließen und Arbeitsleistung/-Wert im
Verhältnis zu Kapital ungleich zu behandeln. Vielmehr wird mit der disproportionalen Ausübung des Bezugsrechts
doch erst die Gleichbehandlung nachvollzogen, die wirtschaftlich vom Leistungserbringer eingebracht wurde und
daher ihm gebührt. Mit einem Verweis auf die herrschende gesellschaftsrechtliche Auffassung ist es unter diesem
Gesichtspunkt nach diesseitiger Ansicht nicht getan. Erst die elektive Beurteilung der Produktionsfaktoren bringt
den wirtschaftlichen Beitrag hervor, um zu beurteilen, ob eine Verschiebung die kausale Folge der disproportionalen
Bezugsrechtsausübung ist. Auch sollte nicht übersehen werden, daß die stille Reserve eben nur eine Stille ist und
sich wieder verflüchtigen kann.
In der Nichtausübung proportionaler Teilhabe an der Kapitalerhöhung kommt m. E. aber gerade zum Ausdruck, daß
der Verzichtende nicht bereit ist, das Risiko noch nicht verfügbaren Vermögens durch Kapitalbeteiligung zu tragen.
Ausschüttungsbezogen darf dem Gesellschafter (Vater und Sohn/Tochter) aus stillen Reserven nichts zufließen, da
diese rechtlich noch keinen Eingang in das verteilungsfähige Vermögen gefunden haben (vgl. BGH 24.11.2003). Die
handelsrechtliche Bilanzierung, insbesondere das Realisationsprinzip verbieten zum Schutze der Gläubiger einen
Vermögens-, Gewinnausweis. Die Folge davon ist, daß stille Reserven erst mit Liquidation zur Verteilung kommen,
c.p., sie sind dann noch vorhanden. Stille Reserven stellen somit kein Vermögen, keinen Gewinn dar, sondern nur
eine Chance. Weder das Zivilrecht, Handelsrecht noch das Steuerrecht knüpft an Chancen. Die Steuerbarkeit ist
zu verneinen.
Soweit dennoch auf der Rechtsebene dem Grunde nach eine Steuerbarkeit positiv zu beantworten ist, fragt sich, ob
auf der 2. Stufe, der Höhe nach, ertragsteuerlich ein Ansatz zu bilden ist. Die Formulierung, hinsichtlich der Höhe
des Gewinns sind weitere Ermittlungen erforderlich, könnte so verstanden werden.
Aber auch der Höhe nach wird diesseits aus rechtsdogmatischen Gründen ein ertragsteuerlicher Ansatz als
verfehlt angesehen.
Als Ausfluß des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art. 3 I GG knüpft die Besteuerung an die Leistungsfähigkeit.
Maßstab der Leistungsfähigkeit ist die Höhe der Einkunftsquelle. Die Höhe der ertragsteuerlichen Einkunftsquelle
bemißt sich hier nach Handelsrecht aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes. Wie zuvor gezeigt, ist jedoch
handelsrechtlich ein Vermögens-, Gewinnausweis nicht zulässig. Somit liegt weder ein Vermögen noch ein Gewinn
vor. Ein durchsetzbarer Vermögensanspruch des Gesellschafters ist dem Grunde nach erst mit dem
Liquidationsbeschluß und der Höhe nach, erst mit dem Liquidationsgewinn-Verteilungsbeschluß entstanden. Beides
liegt gegenwärtig nicht vor, so daß rechtlich in bezug auf das Vermögen der Gesellschaft kein disponibler und damit
entnahmefähiger Anspruch des Gesellschafters (Vater) besteht. Läge ein Liquidationsbeschluß vor, wäre eine
Anwartschaft diskutabel, deren Höhe einer sachlichen Bewertung als zugänglich zu beurteilen wäre, da eine
Ableitung aus der durch die Liquidatoren vorzunehmenden Rechenschaftsrechungslegung möglich wäre. Frühestens
die Verfügung über die Anwartschaft könnte dann den Tatbestand einer Entnahme darstellen, weil in diesem
Moment der Gesellschafter die begonnene, gesicherte Rechtsposition auf das verteilungsfähige Vermögen, wozu
dann auch die stillen Reserven wegen der Versilberung des Gesamtvermögens gehören, in ihrem Bestand ändert.
Sei es, daß sie übertragen wird, sei es, daß hierauf verzichtet wird.
Wird mithin zur vorgreiflichen Zeit die Besteuerung durchgeführt, würde etwas besteuert , ohne daß die
Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Realisation (Verteilung Liquidationsgewinn), weil bereits wieder verflüchtigt,
besteht. Die gegenwärtigen wirtschaftlichen Entwicklungen dürften dies deutlich vor Augen führen.
Aus prozessualer Sicht muß der Prozeßstoff für die hier vertretene Auffassung selbstredend die Umstände liefern,
denn andernfalls kann nur auf das objektive Kriterium Kapital etc. abgestellt werden.
Zum Annexproblem der möglichen Steuerbarkeit nach Schenkungsteuerrecht wird auf den Erlaß, Bayerisches
Staatsministeriums der Finanzen (34-S 3806 - 28/24 - 2484) und der gleichlautenden Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder vom 15.03.1997 hingewiesen. Denn nach der Finanzauffassung ist die ertragsteuerliche
Einlagefähigkeit schenkungsteuerlich nicht bindend, sondern der Begriff geht darüber hinaus. Sodann heißt es, daß
in der Zuwendung eines Nutzungsvorteils eine steuerbare Leistung an den anderen Gesellschafter zu sehen sein
kann (vgl. Ziff 4.2 des Erlasses).
Auch dieses ist eine Frage der tatsächlichen Umstände und des Prozeßstoffes. Davon ausgehend, daß der Wert
der Dienst-/Arbeitsleistung (nicht einlagefähig im Sinne des Ertragsteuerrechts) bei dem Sohn verbleiben soll,
dokumentiert in der disproportionalen Bezugsrechtsausübung, ist auch keine Zuwendung (freigebige) an den Vater
von Anfang an gewollt, so daß die stillen Reserven nie den Rechtskreis des Sohnes wertmäßig verlassen haben.
(18.11.2004)
f) Treuhand - Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände (Nr. 19)
Das Steuerrecht erweist sich wieder einmal mehr als sehr flexibel (lat. flectere = biegen, beugen, brechen). Denn
ergreift ein Steuerpflichtiger aus begründetem Anlaß eine Treuhandkonstruktion bezüglich seiner
Vermögensgegenstände oder hinsichtlich Teilen davon, so z.B. auch einer Unternehmensbeteiligung, so ist zwar
ertragsteuerrechtlich das Treugut dem Treugeber zuzurechen. Die Einkünfte hat mithin der Treugeber zu erklären
und zu versteuern. Zur .Überraschung wird aber, wenn das Treugut vererbt bzw. verschenkt wird. Jetzt wird nach
Auffassung der Finanzverwaltung nicht das Treugut selbst vererbt, sondern der gegen den Treuhänder gerichtet
Herausgabeanspruch und das ist (steuerlich) etwas anderes. Die Steuerentlastung nach § 13a, 19 ErbStG ist auf
den Herausgabeanspruch nicht zu gewähren. Als Bemessungsgrundlage ist somit nicht der niedrigere Steuerwert,
sondern der gemeine Wert heranzuziehen. Gültigkeit soll dies für alle rechtsändernde Lebenssachverhalte ab
01.07.2005 haben (vgl. Fin.Min. Bayern, Erl.v. 14.06.2005 Az: 34-S3811-035-25199/05).
Ob dies Bestand haben wird, bleibt abzuwarten, denn anders ist die Rechtslage m.E. bei ausdrücklicher
Vinkulierung, denn so der Erlaß, es entscheidet die Zivilrechtslage.
(20.07.2005)
g) Unternehmensverkauf - steuermotiviert zivilrechtliche Fehlentscheidung und Steuer-Beraterhaftung
(Nr. 22)
Problemskizze: Hintergrund ist, daß bei einer Unternehmensveräußerung ein Veräußerungsgewinn in einem
Steuerjahr grundsätzlich vollständig zur Besteuerung herangezogen wird. Ziel ist es nun, die Steuerlast zu
reduzieren bzw. zu splitten und wegen der häufig gestaffelten Kaufpreiszahlungen Liquiditätsunterdeckungen für den
Verkäufer zu vermeiden (Schlagwort: Gewinn und doch kein Geld).
Zum praktischen Fall: Auf Beratung einer WP-Gesellschaft, die den Verkäufer sowohl steuerrechtlich und
zivilrechtlich beriet als auch für diesen die Verkaufsverhandlungen führte, stand für den Unternehmensverkäufer für
die Vertragsgestaltung das sogenannte Tranchenmodell oder das Optionsmodell zur Entscheidung an. Wie in
solchen Fällen häufig, entwickelte sich eine hektische Eigendynamik. Unter diesem Zeitdruck kam es ohne weitere
Rückfrage zum Abschluß des Unternehmenskaufvertrages nach dem Optionsmodell (Sofortvollzug in Verbindung
einer Kaufoption bezügl. der restlichen Gesellschaftsanteile für den Käufer). Der Kaufpreis belief sich wirtschaftlich
betrachtet in beiden Alternativen auf den gleichen Gesamtbetrag. Noch vor Abschluß des Kaufvertrages hatte die
WP-Gesellschaft dem Käufer wegen der gegenwärtigen Rechts-Ansicht des Finanzamtes avisiert, daß das
Optionsmodell in Betracht käme, hielte das Finanzamt an der (fehlerhaften) Rechtsansicht bzgl. Tranchenmodell
fest. Um den Optionszeitpunkt wollte der Käufer die Kaufoption nicht mehr ausüben, so daß sich
Unternehmensverkäufer und -Käufer auf einen wesentlich niedrigeren Betrag, 1 Mio DM (minus 2, 5 Mio DM),
einigten. Ca. 1 Jahr später wurde über das verkaufte Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 26.10.2005 - 13 U 136/05, vgl DStR 2006, 533 ff) sah die WP-Gesellschaft in der
Haftung, weil sie aufgrund der positiven Vertragsverletzung für den Schaden der Verkäufer einzustehen habe. Wie
den Gründen zu entnehmen ist, stellt das OLG ausdrücklich darauf ab, daß die WP-Gesellschaft einen
Beratungsvertrag mit dem Inhalt der optimalen steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Gestaltung geschlossen habe.
Zwar hebt das OLG hervor, daß die WP-Gesellschaft für eine rechtzeitige verbindliche Auskunft beim FA hätte
Sorge tragen müssen, was aber nach Ansicht des Verfassers nicht der tragende Haftungsgrund ist. Vielmehr ist bei
den Verkäufern die Fehlvorstellung entstanden, daß das Tranchenmodell und Optionsmodell gleichwertig
nebeneinander standen. Steuerrechtlich mag das noch sein, aber zivilrechtlich liegen, salopp formuliert, zwischen
beiden Varianten Welten. Denn eine Option für den Käufer, verschafft nur diesem einen klagbaren Anspruch auf
Ausübung der Rechtsänderung. Der Verkäufer muß sein Schicksal des Stillhaltens hinnehmen, mit der Aussicht,
einen Anspruch gegen den Käufer zu erhalten. Über den Optionspreis, sagt das Urteil nichts, wenngleich dies
entgeltlich nie außen vor bleiben sollte. In bezug auf den rechtlichen Gesichtspunkt der haftungsbegründenden
Kausalität erscheint diese korrekt festgestellt zu sein, die Fehlberatungshandlung bzw. nicht vollständige Beratung
ist kausal für die Rechtsgutverletzung, hier Vertragspflicht. Kritisch erscheint jedoch die Wertung der
haftungsausfüllenden Kausalität, mithin Rechtsgutverletzung und Schaden. Der geltendgemachte Schaden ist kein
Schaden am Rechtsgut, sondern eine Folge der Rechtsgutverletzung (Folgeschaden). Ohne
Vertragspflichtverletzung ist der Minderkaufpreis nicht denkbar, so daß die äquivalente Kausalität zu bejahen ist.
Daß bei einem Optionsmodell der Käufer die Option nicht mehr ausübt, liegt nicht völlig fern, so daß zur
Realisierung der Unternehmensveräußerung neu verhandelt werden muß, mündend hier in einen neuen Vertrag. Daß
es darin zu einer Minderung kommen wird und gekommen ist, ist adäquat kausal. Im Rahmen der Differenztheorie
bedeutet dies: Rest-Kaufpreisanspruch im Tranchenmodell = 3,5 Mio DM und nachverhandelt 1 Mio DM = Differenz
2,5 Mio DM. Nur den Blick isoliert auf den Kaufpreisanspruch gerichtet, trifft dies zu. Aber die Erfüllung war der
Höhe und der Zeit nach gestaffelt. Dies richtet erneut den Blick auf den Schaden. Ein Schaden (Vergleich der
Vermögenslage mit und ohne schädigendes Ereignis) kann aber doch nur dann entstehen, wenn im Trachenmodell
der Anspruch auf den Kaufpreis vollständig werthaltig war (Zug-um-Zug-Geschäft) . Die Einigung auf einen Kaufpreis
heißt aber noch lange nicht, daß dieser als Vermögenswert auch werthaltig ist, insbesondere dann, wenn die
Kaufpreiszahlung sich über mehrere Jahre erstreckt und so inzident der Wert der Unternehmensfortführung
anitzipiert wird, also zukunftbezogen ist und andererseits nicht eine Kaufpreissicherstellung damit einhergeht. Ohne
Kaufpreissicherstellung muß wohl davon ausgegangen werden, daß (rechtlich) der Vermögenswert
Kaufpreisforderung im Zeitpunkt der Rechtsbegründung mit einer Schadensanlage (Ausfall) von Anfang an behaftet
ist. Der BGH spricht von Anfälligkeit ( vgl. z.B. BGH VI ZR 5/52 - Urt. v. 13.05.1953, II ZR 26/55 - Urt. v. 19.04.1956
und Würthwein, S.; Schadenersatz für Verlust der Nutzungsmöglichkeit einer Sache oder für entgangene
Gebrauchsvorteile?, Tübingen 2001, S. 411 f ) und ordnet die Rechtsfrage nicht der Kausalität, sondern der
Schadensberechnung zu. In der Insolvenz ist eine ähnliche Problemlage (Anfechtung) gegeben, wenn nicht ein
Bargeschäft vorliegt (§ 142 InsO). Die Schadensanlage ist dem Optionsmodell oder Trachenmodell gleichermaßen
immanent. Für die Betrachtung im Sinne Schadensanlage-Fälle spricht vorliegend insbesondere der Umstand, daß
die weiteren Teilbeträge in Abhängigkeit der weiteren Geschäftsentwicklung stehen sollten. Welche Auswirkungen
dies haben kann, wird bewußt verzichtet zu erörtern, weil die Streitsache noch offen ist, die Beratungspflicht (vgl.
BGH 15.07.2004) wieder in die Schadensanlage reflektieren könnte und im übrigen von der prozeß- sowie
revisionsrechtlichen Lage abhängt.
Aus der Perspektive des Beraters erscheint zukunftsgerichtet gedacht dringend empfehlenswert, den
Beratungsumfang so präzis wie möglich niederzulegen und zu dokumentieren, um
a) eine pflichtengemäße Beratung im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu erbringen und selbige
nachzuweisen, die Selbstkontrolle, auch im organisatorischen Bereich, zu überwachen ( vgl. BGH IV
ZR 472 - Urt. v. 15.07.2004 und IX ZR 6/02- Urt.v. 21.07.2005) und
b) dem Mandanten seinen Selbstverantwortungs- und Entscheidungsbereich deutlich vor Augen zu
führen.
Abschließend kann abstrakt festgehalten werden, daß steuermotiviert zivilrechtliche Gestaltungen häufig zur
"Betriebsblindheit" führen und die wirtschaftlichen Risiken völlig diffus werden lassen, so daß sie nicht mehr
wahrgenommen werden. Philosophisch formuliert stehen Steuerrecht und Zivilrecht in einer wechselbezüglichen
Abhängigkeit wie Gleichheit und Freiheit - beides zugleich maximiert, schließt sich denknotwendig aus.
Die Hektik im Endspurt der Veräußerung tut ihr Übriges. Kommt es dann bedauerlicherweise zum Rechtsstreit
sehen sich die Parteien auch noch dem Prozeßrisiko ausgesetzt und zwar, a) finanziell und b) daß der
Lebenssachverhalt im sogenannten Tatbestand nicht vollständig abgebildet wird. Folge davon ist, daß Berufungs-
und Revisionsgericht einen "falschen" bzw. "lückenhaften" Tatbestand der Rechtswürdigung zugrundelegen müssen
und werden. Zu einer Potenzierung des Prozeß-Risikos kommt es darüber hinaus, wenn noch Jahresabschlüsse
einfließen. Denn der Weg vom Buchungsbeleg zum Bilanzansatz bzw. zur Erfolgsrechnung ist dem Grunde und der
Höhe nach zu durchleuchten und zu verstehen, kurz eine Odyssee. "Richtiger und falscher Bilanzansatz" liegen
häufig so nah beieinander, daß selbst Sachverständigengutachten keine Klarheit bringen, foglich diese
Risikoposition im voraus vertraglich geregelt werden muß. Stehen mittelständische Unternehmer also vor einer
Veräußerung, sollte stets der nüchterne Verstand Vorrang vor dem Gefühl, im Sinne von Bargeld lacht, haben (zu
einem Problemfall des Unternehmensverkauf s. auch: FAZ = Veröffentlichung Nr. 7 - Unternehmensverkauf)
h) Cash-Pooling - Finanzverwaltung versagt Darlehnszinsabzug (Nr. 25)
Im entschiedenen Fall wurde ein valutiertes Darlehn in einen Cash-Pool eingestellt (Annex: Arten des Cash-Pool: a)
physisches oder b) virtuelles Cash-Pooling; s. auch Nr. 23).
Nach FG-Urteil muß der Steuerpflichtige den Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehn und
Einkünfterzielung nachweisen. Für den Fall vorfristiger Verwendungsvalutierung ist das Darlehn so festzulegen, daß
eine anderweitge Verwendung in der Zwischenzeit ausgeschlossen ist. Bei einer Einbringung in einen Cash-Pool,
der von einer Firmengruppe genutzt wird, fehlt es am Veranlassungszusammenhang zumindest dann, wenn kein
gemeinsames Bank-Verrechnungskonto geführt wird, über das der Steuerpflichtige uneingeschränkt
verfügungsbefugt ist.
Die Einstellung in einen Cash-Pool stellt eine neue Tatsache I.S. § 173 I Nr. 1 AO dar (s. FG-Urteil). Eine Änderung
ist im Rahmen der Festsetzungsfristen daher zulässig.
Eigene Wertung:
Das Übel ist m.E. in der Rechtskonstruktion des Cash-Pooling und der wechselseitigen Ansprüche (zivilrechtlichen)
und damit der Einkünfteerzielungsabsicht zu suchen. Ferner beurteilt offensichtlich auch das Finanzgericht den
Anspruch aus der Gutschrift (Guthaben) gegen die Bank anderes als gegen eine Nichtbank
(Cash-Pool-Forderungsinhaber). Warum das Finanzgericht auf die Nämlichkeit (Darlehnsvaluta-
grundstücksbezogenen Aufwendungen) abstellt erscheint fragwürdig, denn wären die Darlehnsvaluta bar ausgezahlt
worden und mit einem übrigen Bargeld vermischt worden, wäre die Nämlichkeit der Darlehnsvaluta kraft Vermengung
und Vermischung (§ 948 BGB) verloren gegangen. Tragender erscheint die freie Dispositionsbefugnis über die
Gelder (es ist wohl der Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank gemeint in Verbindung eines Oder-Kontos) und
der rechtliche Aspekt der Unverzinslichkeit.
Auf den Punkt gebracht: Ein Cash-Pool ist und bleibt ein rechtlich (bürgerlich-, insolvenz-, straf- und steuerrechtlich)
problembehafteter Schmelztiegel !
(20.07.2006)
i) Aufrechnung gegen Masseforderung aus Eigenheimzulagenanspruch (Nr. 26)
Die Entscheidung des FG Nürnberg, Urt. v. 01.12.2005- IV 403/2003 bzgl. Insolvenz-Aufrechnung seitens des
Finanzamtes gegen die Masseforderung aus dem Eigenheimzulagenanspruch ist mit BFH-Urteil vom 17.04.2007 auf
die Revision des Klägers (BFH, Rev.- VII R 34/06) aufgehoben worden.
Aus den Gründen:
Bei Dauerschuldverhältnissen dieser Art, in denen steuerrechtliche Ansprüche zeitabschnittsweise unter der
Bedingung entstehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen auch in dem betreffenden Zeitabschnitt erfüllt sind, kann
somit nicht angenommen werden, daß der Anspruch bereits zu Beginn des Dauerschuldverhältnisses
insolvenzrechtlich begründet wird. Abzustellen ist vielmehr auf den jeweiligen Zeitabschnitt und darauf, zu welchem
Zeitpunkt die materiellen Voraussetzungen vorliegen, die für diesen Zeitraum den Anspruch entstehen lassen. .....
Knüpft die steuerrechtliche Vorschrift für die Anspruchsentstehung an die Verwirklichung eines bestimmten
Lebenssachverhaltes an, wie es beim Anspruch Eigenheimzulage für die Folgejahre im Förderzeitraum der Fall ist,
ist es nicht ausgeschlossen, daß der Zeitpunkt der steuerrechtlichen Anspruchsentstehung und der Zeitpunkt der
insolvenzrechtlichen Begründung des Anspruchs identisch sind.
Problemstellung: In der Insolvenz kommt es bei der Aufrechnung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Begründung
der Forderung an. Mit Begründung ist nicht die Fälligkeit oder Entstehung im weiteren Sinne des Anspruchs
gemeint, sondern wann der Rechtsgrund für den Anspruch nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen gelegt worden
ist. Reflex dieser rechtlichen Betrachtung ist, dass die Forderung dem Grunde nach in die Zeit vor
Insolvenzeröffnung hinausgezogen wird oder in der Zeit nach Eröffnung verbleibt. Rechtsfolge ist, daß die
Aufrechnung unzulässig ist oder nicht (s. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die feinsinnige Differenzierung führt mithin dazu,
ob dem Gläubiger oder der Insolvenzmasse der Vermögenswert zufällt.
Im vorliegenden Fall geht es - verkürzt - um die Eigenheimzulage aus dem Jahre 2003. Der Berechtigte schaffte
ein Eigenheim entgeltlich vor 2000 an, dass er seitdem selbst bewohnt. Die Voraussetzungen für den
Eigenheimzulagenanspruch liegen unstreitig vor, auch in 2003. Im Jahr 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet,
das auch noch im Jahr 2003 seinen Fortgang fand. Der Insolvenzverwalter verlangt die Hinauszahlung des Betrages
der Eigenheimzulage 2003, mit dem das FA aus einer Insolvenzforderung gegen die Masse aufrechnete. Nach
Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg ist die Aufrechnung des Finanzamtes zulässig, da dem Kern nach der
Eigenheimzulagenanspruch vor Eröffnung entstanden sei. Das sieht der BFH jedoch anders (s.o.).
s. ausführlich unter Jens Grönwoldt in DStR 2008, Heft 1/2 vom 09.01.2008 (pdf-Datei)
Annex KöSt:
Aufrechnung gegen Körperschaftsteuerguthaben in der Insolvenz
Nach Auffassung der OFD Münster v. 20.04.2007 sind während des Ins-Verfahrens Guthabenforderungen aufgrund
von § 37 V S. 2 KStG mit dem 31.12. des Jahres begründet, also in der Massezeit, so daß ein Aufrechnungsverbot
gem. 96 I Nr. 1 InsO besteht.
Nach diesseitiger Ansicht unter Einbeziehung der EiZul-Entscheidung, USt und KFZSt- Rspr. ( s. hier ) gilt zwar das
Zeitabschnittprinzip, aber die Ursache des Guthabens ist in der vormaligen (Zuviel)-Leistung an KöSt gelegt. Das
Rückwirkungsverbot greift so fiskalbegünstigend (Umkehrungswirkung). Die Zuviel-Leistung wird zu einem späteren
Zeitpunkt "berichtigt". Mithin kommt es auf das Entstehen des Anspruchs zum 31.12. des Veranlagungsjahres nach
Eröffnung nicht an.
j) Finanzierungs- bzw. kreditkonditionenmotivierte Kreditsicherheitenbestellung verursacht Steuerrisiken
Die Leitsätze zur Rechtsfrage der Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der
Sicherheitenbestellung eigenen Grundvermögens für Kredite Dritter hat der BFH wie folgt formuliert:
1. Die auf Grundstücke bezogene unentgeltliche Bestellung von Sicherheiten wahrt die Grenzen der
grundstücksbezogenen Vermögensverwaltung im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
2. Die Grundschuldbestellung zur Kreditsicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines "Dienens" im Sinne
von § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG.
Hintergrund der Entscheidung ist, ob einer GmbH & Co Grundstücks KG (Tätigkeiten: Errichtung und Verwaltung
von Haus- und Grundbesitz) die erweiterte Kürzungsmöglichkeit nach § 9 GewStG zusteht, da sie für eine
Schwesterpersonengesellschaft unentgeltlich Sicherheiten durch Bürgschaften, Grundschulden und
Schuldübernahmen (kumulativ) gestellt hat.
Die Entscheidung ist nachzulesen unter BFH, Urt. v. 17.01.2006 - VIII R 60/02
(28.07.2006)
k) Direktversicherung (Altfälle)
- Ein zivil-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Fallstrick -
Vorausgeschickt sei, dass nachfolgende Ausführungen nur solche Verträge betreffen, die auf eine Kapitalzahlung bei
Fälligkeit abgeschlossen wurden. Aufgrund der Neuerungen im Steuerrecht, die auch den Bereich der Direktversicherung
nicht verschont lassen, drohen bei einem Arbeitgeberwechsel für den Arbeitnehmer aber auch für den neuen Arbeitgeber
rechtliche und finanzielle Risiken, spätestens ab 2009.
Die Risiken ergeben sich auf vier verschiedenen Ebenen:
1. arbeitsrechtlich, 2. zivilrechtlich/versicherungs-vertragsrechtlich, 3. steuerrechtlich und
4. sozialversicherungsrechtlich
Insofern der Leser sich selbst über die Rechtsgrundlagen, Verwaltungsanweisungen informieren will, seien diese hier im
Kontext kurz benannt:
Arbeitsrecht- Soweit über die Gehaltshöhe eine Regelung getroffen werden soll, um die sogenannte
Gehaltsumwandlung/Entgeltumwandlung zu vermeiden, die bei Alt/Alt-Alt-Verträgen steuer- und
sozialversicherungsrechtlich schädlich ist, gilt folgendes: Grundsatz: Das Gehalt kann frei vereinbart werden, es sei denn,
ein Gehalts-Tarifvertrag schriebe einen bestimmten Betrag vor. Voraussetzung für die Bindung an einen Gehaltstarifvertrag
ist stets, dass die Standesverbände des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers tariffähig sind. Bei Arbeitgeberverbänden
muß das ausdrücklich in der Satzung niedergelegt sein (§ 2 TVG); ferner ein Abschluß nach § 3 TVG oder
Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 TVG erfolgt sein. Ist eine Partei nicht organisiert wird es schon an einem
wirksamen, bindenden Abschluß fehlen. Der dann sogenannte "Tarifvertrag" ist lediglich eine Orientierungshilfe (übliche
Vergütung - § 612 II BGB), aber keines Falles bindend (z.B. Gehälter bei Arzt-, Apotheken-, Steuerberater-, Rechtsanwalts
personal etc.). Damit ist der Gehaltsvereinbarung ein weiter Rahmen gesteckt, der auch nicht vom Finanzamt angegriffen
werden kann, es sei denn, es läge ein sogenannter Gestaltungsmissbrauch im Sinne § 42 AO vor. Arbeitsrechtlich ist die
Grenze jedoch dann überschritten, wenn die "Barlohnhöhe" derart niedrig gewählt wird, dass sie als Wuchertatbestand
nach § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und damit gegen die guten Sitten im Sinne § 138 BGB verstieße (vgl. BAG Urt. v.
24.03.2004 - 5 AZR 303/03).
Wie also ein Entgeltvolumen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt wird, ist eine Frage der Vereinbarung, nur
muß dies von Anfang klar niedergelegt werden (vol Nachweisgesetz) und dann auch entsprechend durchgeführt werden. Im
Ergebnis: Barlohn, ggf. zzgl. Sondervergütung (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) + unveränderter Betrag der
Direktversicherung. Wird hier nicht der "Plusbetrag" vereinbart, kann zwar auch das Weihnachtsgeld Verwendung finden,
was aber dann steuer-/sozialversicherungsschädliche Wirkungen zur Folge hat (s. unten).
Zivilrechtlich ist die Abwicklung bei Arbeitgeberwechsel kompliziert. Denn bei einem Arbeitgeberwechsel sind mindestens
4 Parteien betroffen. Erstens 2 Arbeitgeber, zweitens 1 oder sogar 2 Versicherungsgesellschaften und drittens 1
Arbeitnehmer (Trennung der Rechtsverhältnisse !) . Versicherungsvertraglich muß mindestens der bisherige Arbeitgeber
den versicherungsvertraglichen Anspruch der Direktversicherung (er ist Versicherungsnehmer) auf den neuen Arbeitgeber
transferieren, was auf zwei Arten im Kleid des Übertragungsabkommen der Versicherungswirtschaft erfolgt. Grundlage
hierfür bilden § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (Übernahme) oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 BetrAVG (Übertragung).
Steuerrechtlich, aber dazu noch unten, muß es eine Übernahme sein. Mit dem Begriff Übernahme ist aber nicht der
zivilrechtliche Charakter offengelegt, sondern nur vollzugstechnisch beschrieben. Was ist also von den Parteien, sprich
Arbeitgebern und Arbeitnehmer gewollt. Bezüglich der Arbeitgeber ist offensichtlich die Entlassung des alten Arbeitgebers
aus der Zusageschuld gegen Hingabe des Direktversicherungsanspruch und beim neuen Arbeitgeber Begründung der
Zusageschuld gegen Erwerb des Direktversicherungsanspruchs und zwar schuldrechtlich und dinglich kongruent. Ein
Schulbeitritt, der rechtlich diskutiert wird kommt aus dieser Sicht nicht in Betracht, da dann der alte und neue Arbeitgeber
kumulativ und damit gesamtschuldnerisch gegenüber dem Arbeitnehmer haften. Das kann weder der neue Arbeitgeber
noch der alte Arbeitgeber wollen und entspräche auch nicht dem Status des Arbeitnehmers, denn bislang hatte er nur
einen Schuldner und es ist ja gerade sein Wille, dass die Zusage, Direktversicherung (so wie sie steht und liegt) fortgeführt
wird. Der Schuldentlassungswille muß nach der Rechtsprechung aber ausdrücklich geäußert werden (vgl. BGH, NJW
1983, 678 f), andernfalls liegt lediglich eine Erfüllungsübernahme vor. Verkürzt festgestellt, kommt sachenrechtlich nur eine
schuldnervertragliche Schuldübernahme in Betracht ( § 415 BGB), mithin 3 Willenserklärungen. Der rechtsdogmatische
Streit (Angebotstheorie/ dreiseitiges Rechtsgeschäft) soll hier keine Ausführungen erfahren, weil unerheblich. Um die
wirtschaftliche Transaktion rechtlich zu vervollständigen, bedarf es eines Kausalgeschäftes, also Rechtsgrundes - das
Verpflichtungsgeschäft. Dieses ist die Verpflichtung, niedergelegt im Arbeitsvertrag Arbeitgeber neu/Arbeitnehmer , die
Zusage zu übernehmen; besser nur so zu übernehmen, wie aus der Direktversicherung xyz eine Leistung zu erlagen ist.
Mit diesem Zusatz ist für den neuen Arbeitgeber gewährleistet, dass er für Versäumnisse des Arbeitgebers alt nicht
einstehen muß und zugleich dokumentiert, dass der Altbestand gewahrt ist.
Annex: Solche Haftungsprobleme sind bei Unternehmenskaufverträgen die Regel !
Steuerrechtlich ist zwecks des Bestandsschutzes die Vertragsidentität zu wahren. Auf die rechtlichen Vorschriften sei
wie folgt Bezug genommen: BMF-Schreiben vom 17.11.2004 (BStBl 2004 I S. 1065 ff); BMF-Schr. v. 20.09.2005 - IV C 5-S
2333-205/05; LStR 129; §§ 40 b, 52 Abs.6 und 52a EStG.
Wegen des Bestandsschutzes ist zeitlich weit zurückzugehen und zwar in die Zeit vor dem 01.01.1981. Bei diesen
Verträgen ist eine Barlohnkürzung durch Gehaltsumwandlung zulässig, jedoch ist der Status an die Höhe zur damaligen
Zeit gekoppelt (bis 1989 200 DM = 102,26 €). Die Direktversicherungsbeiträge können dann pauschaliert werden (§ 40 b
EStG - alt).Hierbei handelt es sich um die hier so benannten Alt-Alt-Fälle. Die Alt-Alt Fälle einer Direktversicherung, ab
01.01.1990 bei Aufstockung auf bis zu 250 DM bleiben auch pauschalierungsfähig, aber genießen spätestens ab 2009
nicht mehr das Sozialversicherungsprivileg (s.u.). Für Alt-Fälle, also solche, die noch vor 01.01.2005 abgeschlossen
wurden gilt auch weiterhin die Pauschalierungsmöglichkeit. Kommt es zu einem Arbeitgeberwechsel, ist im
BMF-Schreiben vom November 2004, BMF-Schr. Sept. 2005 niedergelegt, unter welchen (strengen) Voraussetzungen die
Finanzverwaltung von einer Altzusage ausgeht. Ausdrücklich wird in Rdnr. 203 von Schuldübernahme der Zusage (s. oben
Zivilrecht) nach Maßgabe § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gesprochen. Sogenannte Übertragungsfälle (§ 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
BetrAVG sind ein Problem - steuerschädlich; respektive deshalb, weil die Zusage beim ehemaligen Arbeitgeber erlischt - §
4 Abs. 6 BetrAVG). Hilfskonstruktion könnte eine sogenannte fiduziarische Sicherungsabtretung sein, denn hierbei wird in
anderen Fällen steuerlich der Zedent nach wie vor als Rechtsinhaber angesehen; das müßte dann hier auch gelten.. Da die
Schuldübernahme "nur" die dingliche Übertragung rechtlich beinhaltet, dürfte nach diesseitiger Ansicht, eine
schuldrechtliche Vereinbarung, die den Rechtsgrund der Schuldübernahme darstellt, mit einer Haftungseinschränkung für
den neuen Arbeitgeber auf den Umfang der Direktversicherung und Erstreckung, wie sie steht und liegt, verbunden mit der
Zusage keine steuerschädliche Auswirkungen haben. Woraus die Zahlung der Versicherungsprämie stammt, ist für die
steuerliche Pauschalierung ohne Belang; es kann zusätzlicher Lohn sein oder aber aus einer Gehaltsumwandlung (s. LStR
129); s.aber Sozialversicherungsrecht.
Bei bilanzierenden Unternehmern ist an die Rückstellungen gem.§ 249 I S 1 HGB für die Zusage und andererseits an die
Aktivierung des Rückkaufwertes zu denken bzw. im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers und der damit
einhergehenden Rechtsänderungen kraft Vereinbarung.
Sozialversicherungsrechtlich ist es grundsätzlich so, dass die Beitragspflicht an die Steuerpflicht knüpft. Dies bedeutet,
dass bei einer Pauschalierung kein Sozialversicherungsbeitrag entsteht. Dies erfährt aber einige Ausnahmen, die in der
Verzahnung der Vorschriften wie Arbeitszeitentgeltverordnung- ArEV, Gesetz zu Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung - BetrAVG und Sozialgesetzbuch IV -SGB IV sind ( § 2 ArEV; § 1 BetrAVG; § 23a SGB IV) ihre Ursache
haben. Wird nun im Fall des Arbeitgeberwechsels in einem Altfall nicht die Identität gewahrt, also von zusätzlichem Lohn
zwecks Direktversicherungsbeitrag auf Gehaltsumwandlung umgestellt (Verwendung von Weihnachtsgeld etc) entfällt mit
Ablauf des 31.12.2008 das Sozialversicherungsprivileg die Nicht-Beitragspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV i.d.F. ab 2009).
Entsprechendes gilt für die Direktversicherungsfälle des Jahres 1981, sofern der Beitrag über 200 DM bzw. 102,26 €
angehoben wurde. Dann ist der gesamte Direktversicherungsbetrag sozialversicherungspflichtig.
Im Ergebnis spaltet sich bei Gehaltsumwandlung ab 2009 die steuerliche von der sozialversicherungsrechtlichen
Abgabenpflicht. Steuerlich bleibt die Pauschalierung erhalten, derzeit 20%, zu tragen durch den Arbeitgeber und
sozialversicherungsrechtlich volle Beitragspflicht, zu tragen zu je ½ von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Konsequenz
stößt die Überlegung eines Ausstiegs geradezu an.
Ausweichstrategien - "Rechnet" sich die Direktversicherung wegen der Gesamtbelastung für den Arbeitgeber nicht mehr,
ist folgendes denkbar:
1. Übertragung des Anspruchs auf den Arbeitnehmer während der Dienstzeit. Dem steht zum einen die im Vertrag
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Vereinbarung der Unübertragbarkeit und entsprechende
Vertragsklausel im Direktversicherungsvertrag entgegen.
2. Als Alternative ist denkbar, dass die Direktversicherung gekündigt und der Rückkaufwert an den Arbeitnehmer zur
Abfindung ausgezahlt wird. Dies setzt schon voraus, dass der Arbeitnehmer sich abfinden lassen will bzw. die
Voraussetzungen gem. § 3 BetrAVG vorliegen. Zur gegenwärtigen Zeit ist dies vorstellbar. Da der Arbeitgeber und
nicht die Versicherung abfindet, werden zwei gleichwertige Ansprüche getauscht; an Lohn fehlt es weil, keine
Gegenleistung erfolgt, mithin lohnsteuerlich ist nichts steuerbar. Es kommt aber nur der Rückkaufwert zur
Auszahlung. Es kommt aber nur der Rückkaufwert zur Auszahlung. Bilanz(steuer)rechtlich und somit
ertragsteuerlich ist damit der Fall aber noch nicht entschieden; s. hierzu insbes. die Kommentierungen !
3. Als weitere Möglichkeit bleibt, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber veranlasst die Direktversicherung zu
kündigen, z.B. weil er Geld benötigt, um ihn dann abzufinden - problematisch. Zwar wird vertreten, dass dieser Fall
ebenfalls nicht steuerbar sei, weil vergleichbar, aber man könnte auch auf eine ganz andere Idee kommen. Die
Voraussetzungen, an die die Pauschalierung (Dauer des Dienstverhältnisses als Zeitmoment) knüpft, sind im Falle
der Kündigung als Gestaltungsmißbrauch ( § 42 AO) zu beurteilen und von daher als aufschiebend bedingt
anzusehen, so dass die Privilegierung rückwirkend von Anfang an entfällt mit der Rechtfolge, dass korrigierend in
Höhe der zurückfließenden Beiträge, jetzt rechtlich Barlohn, vollumfänglich besteuert und die überschießenden
Teile, wegen Zusammenballung des Lohnes, begünstigt besteuert werden. Soweit eine vollumfängliche Besteuerung
ansteht, müsste diese wiederum ihre Grenze im Lauf der Festsetzungsfristen ( § 155 ff, 167 ff AO) finden;
Steuerhaftungsfragen schließen sich an. Notwendiger Reflex wäre, dass auch die Sozialversicherungsbeiträge
entsprechend nachzuentrichten wären. Ob dies so zutreffen kann, hängt von der rechtlichen Beurteilung der
Tatsachen ab, die das jeweilige Finanzamt in eigener Verantwortung trifft - Erlaß des Bescheides; der
Finanzrechtsstreit wäre wohl die Folge.
4. Fortführung durch den Arbeitnehmer - Um allem aus dem Weg zu gehen, ist kritisch zu überlegen, ob bei
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (zu einem anderen Arbeitgeber) nicht besser die Direktversicherung durch
den Arbeitnehmer selbst fortgeführt wird (Öffnungsklausel - s. Versicherungsvertrag). Keiner ist keinem mehr
gegenüber verpflichtet und der Arbeitnehmer kann auf die Lebensversicherung so zugreifen, wie es die Situation
erfordert - ohne abgabenrechtliche Konsequenzen. Mit Änderungsmitteilung der Versicherung verliert die
Versicherung den Status als Direktversicherung !
Begriffs-Definitionen
Direktversicherung: Lebensversicherung abgeschlossen durch den Arbeitgeber als Vers.Nehmer und Arbeitnehmer
als versicherte Person, wobei der AN bezugsberechtigt ist (§ 1a II S.1 BetrAVG).
Gehaltsumwandlung/Entgeltumwandlung: Umwandlung von künftigen Entgeltbestandteilen in eine
Versorgungsanwartschaft (Betriebliche Altersversorgung), wobei der Arbeitnehmer auf einen Teil seines
Entgeltanspruchs verzichtet und der Arbeitgeber diesen zur betrieblichen Altersversorgung verwendet (§ 1 II Nr. 3,
1a, 1b BetrAVG, § 115 SGB IV)
Arbeitsentgelt: Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig
ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,..... (§ 14 SGB IV)
Hinweis: Obige Ausführungen stellen lediglich die abstrakt niedergelegte Meinung des Verfassers dar, die keinen
Anspruch auf Vollständigkeit und "Richtigkeit" erhebt. Die Ausführungen dienen lediglich zur Orientierung. Haben
Betroffene mithin ein rechtliches Problem, was der beschriebenen Art entsprechen könnte, ist die Einholung eines
qualifizierten und autorisierten Rates unverzichtbar !
18.10.2006
l) Steuerstraf- und Bußgeldverfahren/Steuerhinterziehung
Die Finanzverwaltung hat kürzlich Anweisungen für die Vorgehensweise in Steuerstraf - und Bußgeldsachen (2008)
veröffentlicht (Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren -AStBV (St) 2008). Wer glaubt seine steuerlichen
Pflichten nicht oder nicht richtig erfüllt zu haben, sollte sich im Vorfeld informieren, um nicht böse Überraschungen
zu erleben. Der Betroffene erfährt insbesondere, wann die Behörden einschreiten, wie das Ermittlungsverfahren
abläuft usw.
Hinsichtlich einer Steuerhinterziehung kann die Frage der Strafbarkeit auf folgenden Kern reduziert werden:
Ist der verwirklichte Sachverhalt laienhaft ohne Umschweife und offenkundig einer der 7 Einkunftarten
zuzuordnen, wie z.B. Nichtangabe von Zinseinnahmen, liegt die objektive Steuerhinterziehung auf der Hand.
Ist der verwirklichte Sachverhalt jedoch in einer Steuergestaltungskonstruktion begründet, gleichgültig ob in
Deutschland oder im Drittstaat verwirkllicht (Welteinkommensprinzip) , kommt es darauf an, ob der an die
nationale Steuerbarkeit (ggf. Doppelstöckigkeit) küpfende Sachverhalt dem Grunde und der Zeit nach
verwirklicht ist. Es mag noch sein, daß der Tatbestand dem Grunde nach erfüllt ist, aber der Zeit nach noch
nicht. Welche Bedeutung dem Zeitabschnittsprinzip zukommt, hat jüngst der BFH mit der Entscheidung vom
17.04.2007 - VII R 34/06 herausgestellt. Mit anderen Worten, ist dogmatisch noch kein Zufluß (Zuflußprinzip -
ausgenommen Bilanzierer) begründet, fehlt es an einem den objektiven Tabestand ausfüllenden Merkmal.
Fälle in denen der Zufluß von Kapitaleinnahmen einst nicht angenommen worden ist, waren Zinsen aus
Beitragsdepotleistungen bei Kapitallebensversicherungen mit Einmaleinzahlung. Zwar gilt dies heute nicht
mehr, zeigt aber, daß die Verteidigung bzgl. des Vorwurf einer Steuerhinterziehung in der Regel nicht auf der
Ebene des Schuldvorwurfs, sondern nur im objektiven Tatbestand gesucht werden kann. Je komplizierter
mithin die Steuerkonstruktion, umso eher könnte der objektive Tatbestand gar nicht verwirklicht sein. Wo
keine Tatbestandverwirklichung, da keine Strafbarkeit.
Im Ergebnis bedeutet dies, daß man bei Steuerkonstruktionen schon genau hinschauen wird müssen.
Soweit es z.B. um die Überführung von Vermögenswerten in eine ausländische Stiftung (z.B. Liechtenstein)
geht, kann sich die Steuerhinterziehung aus zwei sich gegenseitig ausschließenden Umständen ergeben.
Entweder ist das Vermögen steuerrechtlich zugewendet, dann kann die Steuerhinterziehung in der nicht
abgeführten aber entstandenen Schenkungsteuer bestehen oder aber das Vermögen ist nicht zugewendet,
dann sind auch die der Stiftung zugeflossenen Erträge gleichfalls dem Steuerpflichtigen zurechenbar. Die
Hinterziehung gründet dann auf der entstandenen aber nicht entrichteten Einkommensteuer (instruktiv s. BFH
Urt. vom 28.06.2007 - II R 21/05 und BFH VIII B 188/06 - Nichtzulassungsbeschwerde). Weiteres zur
Steuerbarkeit und Steuerpflicht enthält § 15 AStG (Außensteuergesetz)
Welche Verteidigungsstrategie eingeschlagen wird, ob Selbstanzeige etc., das ist eine Frage des Einzelfalles.
Denn ist Eile geboten und die Schätzung der nachdeklarierten Einnahmen springt zu kurz, bleibt der Erfolg einer
wirksamen Selbstanzeige versagt. Das Problem liegt bei einer realistischen Schätzung darin, daß der
Steuerpflichtige in der Regel keine Belege gesammelt hat und somit keine greifbaren Grundlagen für den
Bevollmächtigten vorhanden sind. Die (Wieder)Beschaffung von Belegen, insbesondere für lang zurückliegende Zeit
ist nicht nur mühsam, sondern auch zeitaufwendig. Des weiteren wird durch die (fehlerhafte) Selbstanzeige eine
Prüfung angeordnet und spätestens mit Erscheinen des Prüfers ist der Weg einer privilegierenden Selbstanzeige
versperrt, vielleicht auch für Sachverhalte, die dem Betroffenen völlig entfallen sind !
Hinsichtlich der rechtlichen Folgen aus dem rechtswidrigen (?) oder sogar strafrechtlich relevanten Erwerb der
öffenlich zitierten Daten-CD wird der Blick unweigerlich auf ein Verwertungsverbot ( vgl. z.B. BGHSt v. 05.02.1992 - 5 StR
190/91) gelenkt. Ferner wird man sich die Frage stellen müssen, bis zu welcher Grenze hoheitliche Gewalt aufgrund
des Verfassungsgebotes, Gesetzmäßigkeit aller staatlichen Gewalt, handeln darf, um einen Strafanspruch zu
realisieren. Denn die Vorschrift in der Abgabenordnung mit § 116 AO setzt selbstredend rechtmäßiges Verhalten
voraus. Nach dieser Norm haben (Lesart: haben = müssen, da Legalitätsprinzip) staatliche Stellen bei dienstlicher
Kenntniserlangung von Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dies dem Bundeszentralamt für
Steuern mitzuteilen (zu Anzeige-, Mitteilungspflichten vgl. Grönwoldt, J.; BB 1988, 1494 ff). Daß in der
zivilgerichtlichen Praxis, ggf. anderwärts § 116 AO bzw. die MIZI weitgehend unbekannt bzw. unberücksichtigt
bleibt, ist für den Delinquenten ein "Glücksfall", verlassen sollte er sich darauf aber keines Falles. Unrecht bleibt
Unrecht, auch, wenn es nicht entdeckt bzw. aufgedeckt wird.
Ergänzend sei auf die strafrechtlichen Ausführungen von Prof. Dr. U. Sieber, Der Fall Liechtenstein, FAZ v.
31.03.2008, S. 8, verwiesen
Ferner ist noch eines zu beachten: Dem Strafrabatt wegen langwieriger Ermittlungen steht vorbehaltlich einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidnung des Großen Strafsenats entgegen (vgl. BGHSt v.
17.01.2008 - GSSt 1/07)
Da es unnütz ist, den umfangreichen Wortlaut der AStBV an dieser Stelle wiederzugeben, können Sie sich gerne an
mich wenden, indem Sie mir eine e-mail senden. Sie erhalten dann weitergehende Informationen.
Aus der Sicht eines selbstbewußten, funktionsfähigen Rechtsstaats, die Vorgabe der Gesetzmäßigkeit der
Exekutive nicht ernst zu nehmen, bedeutet sich Maximen zueigen zu machen, die einen Unrechtsstaat
kennzeichnen und Mechanismen in Lauf zu setzen , die nicht mehr beherrschbar sind. Wäre jedoch hinsichtlich der
Daten-CD die Lancierung der Nachrichten ein Bluff bzw. eine List, wäre wohl nichts einzuwenden - Geschäft mit der
Angst !
Kontext - eigene Meinung: Das Problem der Motivation, der Staatsverwaltung Steuern (Einnahmen ohne
konkrete Gegenleistung) vorzuenthalten, worauf sie aufgrund von Gesetzen jedoch einen rechtsstaatlich gesetzten
Anspruch hat, ist, daß der Anspruch von dem Steuerpflichtigen, weil bereits Einkommen versteuert wurde, in der
Parallelwertung der Laiensphäre als nicht gerecht (Übermaß bzw. bis hin zu, Steuern sind legalisierter Raub)
empfunden wird. Dieses Empfinden ist uralt und hat bereits rhetorisch Ausdruck erhalten durch: Gebt dem Kaiser
(zurück), was des Kaisers ( auf der Münze war sein Abbild geprägt ) und Gott, was Gottes ist (Antwort Jesu auf die
verleumderische Frage eines Pharisäers, ob es richtig sei, Steuern zu zahlen).
Ein moderner Rechts-Staat qualifiziert sich nicht nur durch Formalien wie Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt,
sondern garantierter Freiheit und einer kommunizierten Identifikation mit dem Ganzen ohne Übermaß und
Verherrlichung und Rechtspositivismus. Die Identifikation muß sich in ausgeübter Wechselwirkung von staatlichen
Vertretern (Politiker) und Bürgern vollziehen. Ein schlechtes subjektives Bild von der Politik strahlt unweigerlich in
das Bewußtsein des Bürgers ein, mit der Folge: Wenn die nicht , dann ich auch nicht - Das Bewußtsein bestimmt
das Sein und Handeln. Daß ein Rechtsstaat ein erhebliches Mehr an Kommunikation der Authentizität bedarf, ist
systemimmanent, wird offensichtlich aber von den Entscheidern nicht realisiert.
Und ökonomisch betrachtet ist nicht der Überwachungsstaat, sondern der Freiheitsstaat effizient, wenngleich
verhältnisimäßige Interventionsschranken zur Prävention und Sanktionierung von Ausreißern geboten sind (vgl. zum
menschlichen Problem bereits analysiert und beschrieben in der Antike durch Demokrit und Epikur), um den im
wesentlichen Gleichlauf von mikro- und makroökonomischen Interessen zu gewährleisten. Dominiert die staatliche
Einnahmenerzielung (Wegnahmepolitik) das Wirtschaftssystem, möglicherweise emotional mehr als faktisch,
werden vehemennt subjektive Vermeidungsstratgien aufgebaut, die gesamtsystematisch destruktiv sind und wirken.
Erinnert sei an die Bauherrenmodelle Ende der siebziger / Anfang der achtziger Jahre. Ein Staat (Gemeinschaft)
wird zum Verlierer, weil das notwendige Investitionskapital dieser Gemeinschaft (heute) permanent durch Bindung in
Geldkapital entzogen wird und nicht investiv in neu hervorbringende und handelbare, eine Wertschöpfung erzeugende
Wirtschaftgüter eingebracht wird. Um auch dem Gedanken des Umweltschutzes Genüge zu tun, sei angemerkt,
daß Wachstum nicht nur über körperliche Sachen, sondern auch mittels immaterieller Gegenstände hervorgebracht
werden kann. Letztere dürfen nur keine Ubiquität sein. Die Gestaltungsmacht liegt beim Gesetzgeber, der sich
seiner Herausforderung und Veränderung der Rahmenbedingungen stellen muß: Bereicherung des materiellen
Güterwachstum durch das immaterielle Güterwachstum (Reform)!
(16.01.2008/18.02.2008)
Annex:
Zum Fall einer Steuerhinterziehung durch Verwirklichung einer verdeckten Gewinnausschüttung siehe BGH Urt. v.
24.05.2007 - 5 StR 72/07
Mit welch komplizierten Techniken selbst die Bundesrepublick Deutschland arbeitet, um wirtschafltiche Ziele zu
erreichen, dabei in Kauf nehmend, daß (hohe) Zinsen nach Irland an die German Postal Pension Securisation
plc.zu leisten sind, läßt jeden Steuerbürger ins Nachdenken kommen (vgl. FAZ v. 04.06.2005, S. 22). Denn die
Zinsen dürften wegen des dortigen Steuerrechts für den deutschen Fiskus verloren sein !
m) Mitunternehmeranteil -begünstigte Veräußerungsbesteuerung
Nach einer zwischen den obersten Finanzbehörden abgestimmten Auffassung ist die Veräußerung des ganzen
Anteils an einer Mitunternehmerschaft, zu deren Betriebsvermögen die Beteiligung an einer andren
Mitunternehmerschaft gehört (doppelstöckige Personengesellschaft), als einheitlicher Veräußerungsvorgang zu
behandeln, für den insgesamt, soweit die Voraussetzungen im übrigen erfüllt sind, § 16 IV und § 34 III EStG
Anwendung findet ( OFD Koblenz - Vfg. v. 28.02.2007, S 2243 A -St 313).
n) Zinsschranke - Unternehmenssteuerreform 2008
Zur Übersicht des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 siehe Link zu BMF
Das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (BStBl 2007 I , S. 630 ff; Link zu BMF ) führt mit Wirkung ab 2008 eine
Zinsschranke ( § 4h EStG, § 8a KStG) ein.
Das Wort Zinsschranke ist mehr als beschönigend, denn im Ergebnis bleiben auf Dauer Betriebsausgaben in Form
von Zinsen nichtabzugsfähig. Für den Fiskus ist dies zwar lukrativ, d.h. Steuermehreinnahmen, aber für die
betroffenen Unternehmen sehr nachteilig.
Der für ein Wachstum erforderliche Cash-flow wird geschmälert.
Da steuerrechtlich ein neuer Konzernbegriff eingeführt wird, sind auch Steuerkonstruktionen der Betriebsaufspaltung
und GmbH & Co KG unter bestimmten Voraussetzungen betroffen; zur steuerlichen Organschaft vgl. BFH Urt. v.
24.02.2005 - IV R 12/05; jüngst BFH Urt. v. 22.04.2010 - V R 9/09.
Für die Unternehmenseigner bzw. Gesellschafter bzw. den Konzernverbund wirkt die Minderung des
verfügbaren Cash-flow erheblich auf den Wert des Unternehmens negativ zurück.
Denn die positive Wirkung des Leverage-Effektes durch Ausweitung des Wachstums mittels Fremdkapital verliert
ihre Wirkung. Ganz im Gegenteil wird Wachstum durch Einsatz von Fremdkapital sanktioniert, da der Zinsabzug
steuerrelevant, vereinfacht dargestellt, auf 30% herabgekürzt wird.
Abstrahiert (vereinfacht) :
Die Steueränderung 2008 greift daher bei sogenannten Altfällen in laufendes verfügbares Einkommen und
rückwirkend in die Vermögenssubstanz ein. Letzteres ist durch den Gesetzgeber (bewußt ?) nicht gesehen worden,
im übrigen rechtlich hinsichtlich einer Zulässigkeit sehr fragwürdig.
Die Konsequenz:
Sofortige Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Unternehmensstruktur unter Optimierung der Finanzierungs-
insbesondere der Kreditprozesse. Wenn noch vor der Reform eine Vernachlässigung der Kreditprozesse als
hinnehmbar erschien, ist dies jetzt wegen der Zinsschranke ökonomisch nicht mehr vertretbar.
Gestaltungen in 2007 wirken bei Optimierung "von selbst" in 2008 ff ! und auf ein Ergebnis eines
Finanzrechtsstreites braucht nicht gewartet werden. Neuerdings ist nach Literaturansicht durch den Gesetzgeber
bei § 8 Abs. 3 KStG ein Logikfehler unterlaufen !
Bei weiteren speziellen Fragen oder Anfrage zu einer Beispieldarstellung (die
Auswirkungen auf Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Cashflow werden
dargestellt) nehmen Sie bitte Kontakt auf unter : e-mail
(21.09.2007)
Abgeltungssteuer
Einnahmen aus Kapitalvermögen werden grundsätzlich ab 2009 mit einer Abgeltungssteuer von 25% belastet. Sollte
jedoch die Gesamt-Steuerbelastung unter 25% liegen, besteht im Rahmen der Veranlagung jedoch die Möglichkeit,
einen gesonderten Antrag zu stellen, der zu der "richtigen" Steuerbelastung führt (§ 32d Abs. 6 EStG). Zu weiteren
Informationen verwenden Sie bitte diesen Link (Informationschrift der Hannoverschen Lebensversicherung).
(22.10.2007)
o) Schadenersatz bei Auflösung des Leasingvertrages
Mit der Entscheidung vom 14.03.2007 - VIII ZR 68/06 kam der BGH zu dem Ergebnis, daß für einen
leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten
Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft
veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des
Leasingvertrages gerichtet ist, die
Diese Entscheidung bringt aber für den Leasinggeber ein Ausfallrisiko von derzeit 19% der Ausgleichsumme mit
sich.
Denn ob die Finanzverwaltung den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in gleicher weise würdigt,ist nicht sicher.
Für die Finanzverwaltung besteht keine Bindungswirkung an die rechtskräftige Entscheidung des BGH. Umgekehrt
läge der Fall anders (vgl. BGH 21.09.2006 - IX ZR 89/05).
Mithin ist umsatzsteuerrechtlich zu fragen, was Gegenstand der Leistung ist.
Bisher war der Leasingvertrag überwiegend auf Austausch einer Sachleistung (Dauerlieferung) gerichtet. Bei
Abbruch und Einigung modifiziert sich der Leistungsaustausch auf der Grundlage des bisweiligen Vertrages, warum
sonst sollte der Leasinggeber sich auf einen Aufhebungsvertrag einlassen, in einen Abkauf des Erfüllungsanpsruchs
durch den Leasingnehmer. Eine unberechtigte Kündigung stellt zwar eine Vertragsverletzung dar, aber die
Wirksamkeit derselben hängt idR vom Leasinggeber ab. Willigt er nicht ein, so kann in der Kündigung jedoch ein
Antrag auf Vertragsmodifizierung liegen. Mithin besteht ein Leistungsaustausch. Daß der Leasingnehmer den
modifizierten Anspruch nicht weiter verwerten kann, spielt keine Rolle. Wie § 3 Absatz 9 UStG definiert, sind
sonstige Leistungen Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder Dulden
einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Folglich ist der Abkauf kein Schadensausgleich im Sinne der
Naturalrestitution bzw. entsprechender Wertersatz, sondern umsatzsteuerechtliche Leistung mit der
grundsätzlichen Rechtsfolge der Steuerpflicht. Anders verhält es sich, wenn der Vertrag und so die originäre
Leistungspflicht durch die Kündigung untergeht. Dann gibt es "nur" noch einen Anspruch auf Schadenersatz, also
ist die Betrachtung nach dem Lebenssachverhalt das (beschädigte) Vermögen und nicht mehr der
Leistungsaustausch.
Hiernach kommt es ganz entscheidend darauf an, wie der Lebensachverhalt seine tatsächliche Gestaltung zwischen
den Vertragsparteien gefunden hat.
Daß die Rechtsfolgen vom BGH geklärt worden sind, darf aber nicht darüber täuschen, daß die Feststellung des
Sachverhaltes durch zivilrechtliche Prozessmaximen auf die Entscheidung durchwirkt.
Soweit daher bei der USt-Voranmeldung der Lebenssachverhalt nicht bzw. nicht richtig einbezogen wird, droht
spätestens bei einer Außenprüfung die Nacherhebung ggf. sogar der Vorwurf der Steuerverkürzung.
LG München I Urteil vom 07.08.2008 - 34 S 24052/07
Zur umsatzsteuerlichen Problematik und damit zur zivlrechtlichen Prozeßgefahr die Umsatzsteuer bei
Minderwertausgleich nach vollzogenem Leasingvertrag nicht geltend machen zu können, wird auf die Entscheidung
des LG München I mit Urteil vom 07.08.2008 - 34 S 24052/07 hingewiesen.
Aber Achtung: Steuerrechtlich ist die Sache für den Leasinggeber voraussichtlich noch nicht abgeschlossen, weil
noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Soweit es daher um erhebliche Beträge bzgl. der Umsatzsteuer geht, sollte aus prozeßtaktischen Gründen die
VA-Bindungswirkung herbeigeführt werden, um für den Leasinggeber Rechtssicherheit zu erlangen. Würde aufgrund
einer späteren Außenprüfung die USt nachzuentrichten sein, ist die USt erfolgswirksam handelsrechtlich als
Aufwandssteuer zu erfassen und wirkt liquiditätsmindernd in Höhe der Differenz des Steuervorteils.
Annex:
Ein Leasinggeber als nichthaltender Kraftfahrzeugeigentümer braucht keine Abzugsposten (Mitverschulden,
Betriebsgefahr) bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB hinnehmen (voller Ersatz des
Schadens) -vgl. BGH Urt. v. 10.07.2007 - VI ZR 199/06.
In sogenannten Betriebsaufspaltungsfällen sollte daher die Anwendbarkeit der BGH Rspr. geprüft werden !
Auf zwei Urteile soll hier hingewiesen werden:
a) Bewertungswahltrecht bei einer formwechselnden Umwandlung, § 25 UmStG (BFH Urt. v. 19.10.2005 - I R 38/04)
b) Buchwertfortführung bei Spaltung, § 11 Abs. 1 UMStG (BFH Urt. v. 03.08.2005 - I R 62/04)
Steuerneutrale Abspaltung - Mit Urteil vom 07.04.2010 - I R 96/08 hat der BFH entschieden, daß die
Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UmStG 1995 nur dann vorliegen, wenn auf den übernehmenden
Rechtsträger alle funktionalen wesentlichen Betriebsgrundlagen des maßgeblichen Teilbetriebes übertragen werden.
zu den weiteren Rechtfolgen siehe im Urteil.
Mit vorgenanntem Urteil konstatiert das OLG, daß bei unberechtigtem Umsatzsteuerausweis im Rahmen einer
Rechnungstellung der Aussteller dem Rechnungempfänger den nämlichen Betrag als Schaden zu ersetzen hat,
wenn insbesondere bei einer Betriebsprüfung beim Leistungsempfänger der geltend gemachte Vorsteuerabzug
korrigiert wird und der Leistungsempfänger so den Betrag an das FA zurückerstatten muß.
Ferner beinhalte die unterlassene Rechnungsprüfung auf Richtigkeit keinen Vorwurf des Mitverschuldens.
Der Entscheidung ist zuzustimmen, insbesondere vor dem Hintergrund der Berichtigung von Rechnungen nach § 14
Abs. 6 Nr.5 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV. Da das Gesetz keine Befristung für die Berichtigung einer Rechnung setzt,
kann entsprechend des materiellen Steuerrechts auch noch sehr spät eine Berichtigung erfolgen. Der
Rechnungsteller kann sich sodann selbst schadlos stellen. Ein denkbares Mitverschulden mußte auch zur
Ablehnung kommen, da andernfalls der orginäre Urheber einem Nichtstun erliegen könnte.
r) Schadenersatz - ertragsteuerliche Steuerbarkeit (§ 2 Abs. 1 EStG)
Die ertragsteuerliche Steuerbarkeit von Schadenersatzleistungen folgt dogmatisch der einkünfteverhafteten
Anknüpfungstatsache. Ist die Anknüpfungstatsache eines der sieben Einkunftsarten zuzuordnen, so ist der zu
leistende Schadenersatz, auch was den Vermögensstamm betrifft, steuerbar. Enthält eine Einmal-Abfindung bzgl.
des Vermögensstammes Erträge aus Zinsanteilen, sind diese steuerbar. Erträge aus Zinsanteilen sind dann
enthalten, wenn die Abfindung nicht auf den Barwert abgezinst worden ist.
Mit dieser Aussage läßt sich das Urteil des FG Rhld. Pf. vom 05.07.2007 - 4 K 1535/05 abstrahieren. Im
vorliegenden Fall wurde daher nach diesseitiger Ansicht zu Recht die Steuerbarkeit einer Schadenersatzrente
gemäß § 844 Abs. 2 BGB verneint.
Gleicht jedoch die Schadenersatzrente den Verlust von hypothetischen Einkünften , z.B. von § 19 EStG, aus, so ist
der Ersatz steuerbar und steuerpflichtig (vgl. BFH Urt. v. 14.12.1994 - VII R 79/91).
Diesseitige Ergänzung: Ob als Abzinsungszins ein zivilrechtlicher Marktzins oder ein steuerlicher Anlehnungzins bei
der Barwertermittlung Verwendung zu finden hat, ist bisweilen nicht entschieden. Die zivilprozeßrechtliche
Schätzugsermächtigung nach § 287 ZPO darf jedenfalls nicht zu einer das Leistungsfähgikeitsprinzip verletzenden
Besteuerung führen. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, daß die Steuergerichtsbarkeit nicht an die
Entscheidung des Zivilgericht gebunden is, im übrigen keine Maßgeblichkeit, wie es im Handelsrecht kodifiziert ist,
normiert ist.
(04.02.2008)
s) Ausgründung- Intergesellschaftlicher Leistungsaustausch nach UStG
Kurzgefaßt geht es um folgende rechtliche Gestaltung: In Anbetracht des Kostendrucks, ggf. vor dem Hintergrund
der Nutzung von Synergieeffekten, gründen zwei oder mehrere Kapitalgesellschaften in eine gemeinsam errichtet
Personengesellschaft Leistungsbereiche aus. Hierbei wird unter entsprechendem Proporz Personal in die
Gesellschaft eingebracht/beigestellt, so daß nach entsprechendem Umfang die Personengesellschaft die
angeforderte (Dienst)Leistung gegenüber den jeweiligen Gesellschaftern erbringt, wobei die Sachkosten auf
Kostendeckungsbasis zu erstatten sind.
Unter Verweis auf die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen entschied das FG Köln, daß ein tauschähnlicher
Umsatz, damit steuerbar und steuerpflichtig, vorliegt, dessen Bemessungsgrundlage das Entgelt aus unentgeltlicher
Personalgestellung und Kostenerstattung ist (FG Köln, Urt. v. 30.01.2008 - 7 K 3412/06; Revision zugelassen; BFH
V R 10/08)
Anmerkung:
Was an der Entscheidung aus diesseitiger Sicht mit Erstaunen völlig unerwähnt blieb, ist daß zwar der rechtliche
Gehalt und die Durchführung der Verträge genau seziert wurde, aber die aufgrund der zivilrechtlichen Gestaltung und
faktischen Durchführung die Einwertung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. FG Hamburg v.
28.11.2007 - 6 K 350/04) völlig außen vorblieb. Ob für eine diesbezügliche Würdigung genügend Raum ist, ist
Tatsachenfrage und im übrigen von der Beibringung abhängig.
Daneben zeigt dieser Fall, daß kaufmännisch durchgerechnete wirtschaftliche Alternativen eingehend einer
steuerrechtlichen Vorbereitung, Analyse, Würdigung und Umsetzung bedürfen, denn Umsatzsteuervoranmeldungen
stehen einer Festzung unter Vorbehalt gleich, was heißen mag, daß das FA sehr lange Zeit hat, insbesondere
dann, wenn zahlungskräftige Steuer-Schuldner betroffen sind, den Fall abschließend zu prüfen. Unter
Berücksichtigung der Anlaufhemmung tritt frühestens mit Ablauf des 5. Jahres nach dem "Steuererstjahr"
Festsetzungsverjährung ein ( § 169 Abs. 2. Satz 1 Nr. 2 AO). Bevor also der Steuerschuldner von der Misere erfährt,
sind bereits faktisch fast 7 Jahre verstrichen. Das steuerliche Risiko kumuliert damit erheblich und zwar nicht nur für
das betoffene Unternehmen, sowohl für das Leitungsorgan (Risikofrühwarnsystem) als auch den
gestaltungsführenden Berater. Rechtssicherheit und Haftung lassen sich manchmal mit "einem" Satz vermeiden !
(08.09.2008)
Mit anstehendem Unternehmensverkauf stellt sich aufgrund der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Erwerbers häufig
die Frage der Vertragsgestaltung und Durchführung; dies nicht nur weil eine "Steuervermeidung" erreicht werden
soll, sondern weil sich sonst die Transaktion nicht realisiern läßt.
So läßt der Fall, FG Köln, Urt. v. 14.11.2007 - 4 K 605/05 (Revisionsverfahren BFH V R 94/07 ) mutmaßen. Der
Veräußerer übertrug auf zwei Erwerber seine Wirtschaftsgüter ( a) die Waschanlage und b) das Grundstück mit
aufstehendem Gebäude). Maßgeblicher rechtlicher Gesichtspunkt der Entscheidung nach diesseitiger Ansicht ist,
daß es an einer klagbaren Klammerwirkung zur Herstellung einer Übertragung im Ganzen fehlt. Besteht für die
unterschiedlichen Erwerber keine wechselseitige Bindung, zumindest für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer,
ist mit Vollzug der Übertragung die wirtschaftliche Einheit aufgelöst. Die Voraussetzungen zur Privilegierung zur
Nichtsteuerbarkeit ( § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG) liegen nicht vor, so daß grundsätzlich die Steuerpflicht entstanden
ist. Ob im vorliegenden Fall, wegen der engen familienrechtlichen Beziehungen eine nicht im Vertrag niedergelegte
Verklammerung angenommen werden kann, ist m. E. fraglich, aber je nach Umständen rechtlich vertretbar.
(08.09.2008)
u) Pensionszusage - past/future Regelungen
Aufgrund der Entkoppelung von Handels- und Steuerbilanz mit BilMoG sowie Änderungen in der Bewertung für
Pensionszusagen unter dem Posten Rückstellungen, werden nun nach Handelsrecht für Pensionszusagen erheblich
höhere Beträge auszuweisen sein. Hierdurch werden in Familien-GmbHs bei
Gesellschafter-Geschäftsführer-Pensionszusagen Überlegungen angestellt, um Abweichungen abzumildern. Ein
Vorschlag ist, einen Verzicht auf die Zusage zu vereinbaren. Ohne weiter auf die Vielschichtigkeit eingzugehen,
kann dies nur als Seuer- und Liquidiäts-Katastrophe bzeichnet werden ( vgl. z.B. in der Zeitschrift DStR). Um eine
Abmilderung zu erreichen, werden past und future Regelungen vorgeschlagen. Bei der future Regelung geht kurz
gesagt darum, daß der Berechtigte nur auf seinen zukünftigen Anspruch verzichtet und es so zu keinem Lohnzufluß
kommt. Dem hat nun das FinMin- NRW mit Schreiben vom 17.12.2009 eine Absage erteilt. Ob dem steuerrechtlich
tatsächlich so ist, hierüber entscheiden die individuellen Vertragsregelungen. Denn die Erdienbarkeit quantifiziert
den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach. Ein individuelle Prüfung der vertraglichen und tatsächlichen
Verhältnisse ist daher zur Steuerbewertung unverzichtbar
v) Eindämmung der Normenflut - Übersicht
Mit Schreiben vom 23.04.2010 hat das BMF eine umfassende Übersicht veröffentlicht, in der die BMF-Schreiben
zusammengestellt sind, die bis zum 31. 12.2009 ergangen sind - AZ: IV A 6 - O 1000/09/10095.
Zur Sanierungsklausel s. BMF v. 30.04.2010 - IV C 2 -S 2745-a
Zur Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen s. BMF v. 05.05.2010 - IV D 3 - S
7141/08/10001
x) Schuldzinsenabzug -nachlaufende bei Restschuld trotz Verkauf
Der BFH hat mit der Entscheidung VIII R 20/08 seine bisherige Rechtsprechung aufgebeben, so daß nunmehr auch
solche Schuldzinsen bei den Überschußeinkunftsarten abzugsfähig sind, die sich daraus ergeben, daß eine
Restschuld verbleibt. Eine Restschuld aus einer Kreditfinanzierung ergibt sich immer dann, wenn der
Veräußerungserlös nicht ausreicht um die bestehende Darlehnsschuld abzulösen. Entscheidend ist aber, daß das
Darlehn zweckgebunden mit der Einkunftsart und insofern mit dem Anlageobjekt, das der Einkunftserzielung diente,
verbunden war.
y) Umsatzsteuer - Abtretung der Forderung verändert nicht Soll- bzw. Istbesteuerung
Wie der BFH nun herausstellt, hat die Abtretung einer Forderung eines Ist-Versteuerers beim Zessionar nicht den
steuerlichen Reflex, daß die originäre (Istversteuerungs)Forderung umsatzsteuerrechtlich in eine
Sollversteuerungsforderung transformiert wird. Konsequenz ist, daß es weder zu einer Berichtigung wegen eines
Minderwertes, also Änderung der Bemessungsgrundlage noch zu einer Änderung der Entstehung der Umsatzsteuer
( § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG) kommt.
Die zivilrechtlichen Wechselwirkungen sind in der Entscheidung leider nur andeutungsweise enthalten und die
möglicherweise ausgelösten Haftungsgefahren finden keine Erwähung.
Bei geringfügigen Zessionen wird man sich hierzu aus Opportunitätsgründen keine Gedanken machen müssen, aber
bei einer Forderungszession in 6-stelliger Höhe sollten beide Parteien die Risiken vernünftigerweise ausloten (s.
BFH 06.05.2010 - V R 15/09).
a) Konzern- oder Gesellschafterdarlehn - BGH 24.11.2003 (Nr. 4)
Konzern- oder Gesellschaftsdarlehn begründen Schadenersatzpflicht - Im Rahmen von
Konzerngesellschaften oder aber familiär geprägten Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) werden häufig
Auszahlungen vorgenommen, die als Darlehn gewollt oder ausdrücklich in der Form eines Darlehns gestaltet
werden.
Mit Entscheidung des BGH vom 24.11.2003 ist nun zivilrechtlich die bislang vertretene Rechtsansicht geändert
worden. Nunmehr liegt bei fehlendem verwendbaren Eigenkapital nach Handelsbilanz (= fehlende offene Rücklagen),
ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften vor, wenn in solchen Fällen Darlehn an Gesellschafter bzw. im
Konzern gewährt werden. Denn die satzungsgemäße bzw. gesetzliche Haftungsmasse wird geschmälert.
Bilanzrechtlich sieht der BGH, daß zwar eine neutraler Akivtausch vorliegt, wenngleich die bilanzrechtliche
Betrachtungsweise im Lichte des § 30 GmbHG zu kurz greife.
Die finanziellen Konsequenzen der Entscheidung kurzgefaßt:
Hohe Liquiditätsbelastungen für Gesellschafter - Gerät die Kapitalgesellschaft nach oben genannter
Darlehnsauszahlung in wirtschaftliche Bedrängnis bis hin zu einer Insolvenz, haftet der Darlehnsempfänger auf
Schadenersatz, also in Höhe des Betrages der verbotenen Zahlung aus dem Stammkapital und darüber hinaus. Im
Ergebnis wird damit die vermeintliche Haftungsbarriere Kapitalgesellschaft durchbrochen und zwar aus der Sicht des
Empfängers in nicht vorhersehbarer Höhe.
Ansicht des Verfassers:
Vorgenannte Haftung für sogenannte verbotene Auszahlungen aus der Haftungsmasse greifen nicht nur bei
Auszahlungen, sondern auch bei nicht aus der Bilanz ersichtlichen Kreditbesicherungen zugunsten von
Gesellschaftern für außerhalb der Gesellschaft liegenden wirtschaftlichen Interessen, also im Falle der
Fremdnützigkeit. Für Geschäftsführer und Gesellschafter empfiehlt sich mithin eine Revision der
Vertragsverhältnisse, insbesondere bei Verdacht von Auszahlungen, Besicherungen zugunsten von Gesellschaftern.
Geschäftsführer haften nach § 43 II GmbHG. Je nach Konstellation kann es auch zur gesamtschuldnersichen
Haftung von Geschäftsführer und Gesellschafter kommen, wobei dann, salopp formuliert, der Vermögendere die
Zeche zahlen muß.
(05.04.2004)
Annex
BGH 21.11.2005 - II ZR 277/03 - Leitsätze des BGH:
1. Das Sanierungsprivileg des § 32 Abs. 3 Satz 3 GmbHG befreit von der Anwendung des gesamten
Kapitalersatzsrechts, d.h. sowohl der Novellenregeln als auch der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz.
2. Der Sanierungszweck I.S. von § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG erfordert, daß - neben dem Regelfall asl
selbstverständlich zu vermutenden Sanierungswillen - nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven
Dritten im Augenblick des Anteilserwerbs die Gesellschaft objektiv sanierungsfähig ist und die für ihre Sanierung
konkret in Angriff genommenen Maßnahmen zusammen objektiv geeignet sind, die Gesellschaft in .überschaubarer
Zeit durchgreifend zu sanieren.
Ergänzung- Cash-Pooling Fälle (Nr. 23):
Auch in Fällen des sogenannten Cash-Poolings drohen den beteiligten Gesellschaftern nicht offenliegende Gefahren.
Der BGH hat im Falle eines sogenannten physischen Cash-Polling entschieden, daß eine verdeckte Sacheinlage
vorliegt und folglich die eingezahlten Gelder der Gesellschaft nicht zur freien Verfügung stehen. Rechtsfolge ist, daß
die nochmalige Leistung, also Zahlung, erfolgen muß (vgl. BGH Urt. v. 16.01.2006 - II ZR 76/04). Aus Sicht des
Verfassers bietet das virtuelle Cash-Polling die Ausweichlösung, denn eine dingliche Rechtsänderung erfolgt in
diesen Fällen gerade nicht.
Wie sich die Unternehmensfinanzierung insgesamt und dauerhaft gestalten läßt (Structured Finance)
hängt auch oder gerade vom Geschäftspartner Bank ab. Denn die Entscheidung für ein Cash-Pooling
mündet unweigerlich in die Interessensphäre der Bank (Kreditsicherheiten).
(15.05.2006)
Annex - Neuregelung von Gesellschafterdarlehn und Cash-Pooling, Vorstandshaftung
Mit dem MoMiG sind mit Wirkung ab dem 01.11.2008 grundlegende Änderungen eingetreten:
1. Gesellschafterdarlehn unterliegen nicht mehr dem Rückzahlungsverbot (§ 30 I S. 3 GmbHG, § 57 I S. 4 AktG),
sind aber in der Insolvenz einem Nachrang unterworften (§ 39 I Nr. 5 InsO- ), werden damit Quasi-Haftkapital. Ob
damit noch immer ein Dept-Equity-Swap erfolgen soll, ist eine Frage des Einzelfalles. Soweit eine Rückzahlung in
der Krise erfolgt (ist), greift ggf. die insolvenzrechtliche Anfechtung (§ 135 I Nr. 2 InsO) Ferner ist das sogenannte
Sanierungsprivileg ( § 32a III S. 3 GmbHG in die Insolvenzordnung aufgenommen worden (§ 39 IV S. 2 InsO).
2. Cash-Poolinggestaltungen, also Rechtsänderungen bei denen die Inhaberschaft von Forderungen geändert
wird, indem der Vermögensanspruch im Rahmen der Konzernfinanzierung Einsatz findet, also das Insolvenzrisiko
von Bank zu Konzern sich umwandelt, kommt es nur noch rechtlich darauf an, daß der Rückzahlungsanspruch
durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückzahlungsanpruch gedeckt ist ( § 30 I S. 1 GmbHG; 57 I S. 3
AktG). Das Auszahlungsverbot greift nur dann, wenn bei bilanzieller Betrachtung die Stammkapitalziffer angegriffen
wird. Das Rechtsproblem verschiebt sich nunmehr um so intensiver auf die Haftungsebene der Geschäftsführung,
Vorstand, da bei Auszahlung ( im bargeldosen Zahlungsverkehr ist das der Übergang von einer Forderung gegen die
Bank in den Anspruch gegen den Dritten) es auf die nachvollziehbare Bewertung ankommt. Die Problematik tendiert
zu den bankmäßigen Sicherheiten. Ob in Ausfüllung des Rechtsbegriffs gleichwertiger Anspruch allein auf ein
Bonitätsrating bzw. Cash-flow-Controlling abgestellt werden kann, erscheint fraglich. Dies ist schon deshalb sehr
fraglich, weil in der Regel bei Cash-flow Betrachtungen ausschließlich auf einen indirekt ermittelten Cash-flow
abgestellt wird oder anders ausgedrückt, das eine ist, wie es sich erfolgsmäßig darstellt und das andere ist, wie es
sich realisiert. Eine indirekte Cash-flow Ermittlung und damit darauf fußende Gleichwertigkeitssprüfung reicht nach
diesseitger Ansicht nicht.
3. Ausplünderungshaftung, d.h. Auszahlungen an Aktionäre , die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen
mußten, begründen einen Leistungsanspruch in Höhe der hingegeben Zahlungen, es sei denn, bei Sorgfalt im Sinne
§ 93 I S. 1 AktG war dies nicht erkennbar (§ 92 II S. 3 AktG nF). Da dem Vorstand die Beweislast der Enttlastung anheim fällt,
muß a) eine aussagefähige Liquiditätsplanung installiert und b) durch Organistaionsmaßnahmen personelle
Zuständigkeiten und Meldewesen, ferner die Robustheit gesicherte sein. Eine Enthaftung durch Delegation erscheint
nicht möglich, wenngleich ein Regreßanspruch denkbar ist.
05.12.2008
b) Debt-Equity-Swap als Maßnahme zum Bonitäts-brush-up (Nr. 12)
Bei einem debt-equity-swap wird im Rahmen von Rating-Überlegungen oder aus bilanzrechtlichen bzw.
zivilrechtlichen Erwägungen vor dem Hintergrund der Finanzierungstechnik .über einen vertraglichen Austausch von
Ansprüchen zwischen den Parteien nachgedacht. Hierdurch kann förmliches und materiell-rechtliches oder auch nur
materiell-rechtliches Eigenkapital geschaffen werden. Soweit handelsrechtlich eine Umqualifizierung erfolgen kann
bzw. muß, drückt sich dies in einem sogenannten Passivtausch aus.
Sowohl aus der Sicht der Bank als auch des Unternehmens ändert sich positiv die Bonität (Doppelwirkung).
Die Ursache liegt darin begründet, daß aus Krediten Eigenkapital wird, was bei Krediten mit Rangrücktritten weder
bilanzrechtlich noch zivilrechtlich der Fall ist und zusätzlich die oben erläuterten Probleme mit sich bringt.
Die finanziellen Konsequenzen kurzgefaßt:
Maßgeblich kommt es auf den Gesellschafterbeschluß, die getroffenen vertraglichen Regelungen, die zu dieser Zeit
zu beurteilende Kreditwürdigkeit der Gesellschaft und die faktische Durchführung der Transaktion an. Folgt das
Verkehrsgeschäft formell und materiell-rechtlich nicht dem Beschluß, wird zwar der Einlagepflicht Rechnung
getragen, aber nur in der Form einer verdeckten Sacheinlage (vgl. BGH 15.01.1990). Die Rechtsfolgen sind
verheerend, da das Verkehrsgeschäft in seiner schuldrechtlichen und dinglichen Natur nichtig ist (BGH 07.07.2003;
zu den Besonderheiten beim Schütt-Aus-Hohl-Zurück-Verfahren vgl. BGH 16.09.2002). Demzufolge ergibt sich für
das Verkehrsgeschäft eine Rückabwicklung bei gleichzeitiger Pflicht, die noch nicht erbrachte Einlage
beschlußgemäß zu erbringen (zum Aufrechungsverbot vgl. BGH 27.11.2000).Im übrigen kommt es bei einem per
Saldo höheren Stammkapital zu einer entsprechend höheren Ausschüttungssperre.
Ansicht des Verfassers:
Die Unwägbarkeiten in der Durchführung eines debt-equity-swap liegen nun darin begründet, daß im Vollzug faßt
nichts Greifbares nach außen sichtbar wird, es sei denn es wird der Weg über eine Kapitalherabsetzung mit
anschließender Kapitalerhöhung gewählt. Lediglich die schriftlich niedergelegten Vereinbarungen bedingen eine
Änderung in den Rechtspositionen, die ggf. ihren Ausdruck in Umbuchungen bei den Beteiligten finden. Aus der Sicht des
Gesellschafters eröffnet sich von daher die Gefahr, daß in einer wirtschaftlichen Krisensituation im rechtlichen Sinne
des Unternehmens die vormalige Transaktion eine gerichtliche Überprüfung nicht besteht (vgl. BGH 15.01.1990 auch
wegen einer Zinsforderung). Die nicht erloschene Zahlungspflicht könnte auch den derivativen Gesellschafter treffen,
also jenen, der die Geschäftsanteile von einem "Vorgänger" erworben hat, wobei es keine Rolle spielen dürfte, ob
dies entgeltlich oder unentgeltlich geschehen ist. Die Mitgesellschafter haften sowieso als Gesamtschuldner gemäß
§ 24 GmbHG.
Wegen der Konsequenzen aus der latenten Kapitalaufbringungshaftung sollte bereits zu dieser Zeit ein
Darlehnsverzicht, ggf. gegen Besserungsschein, erwogen werden. In Handelsbilanz und Steuerbilanz wäre sodann
ein höherer Gewinn (bzw. eine Verlustminderung) auszuweisen. Steuerrechtlich liegt nach Auffassung des BFH
(BFH 05.02.1992) im Falle eines kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehns gerade keine verdeckte Einlage vor, so
daß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG unanwendbar bleibt. Im Falle der Besserung (aufschiebende Bedingung) entsteht die
Verbindlichkeit neu, ist mithin als neue Verbindlichkeit zu passivieren, da der Bedingungseintritt bilanzrechtlich nicht
zurück wirkt (BFH 29.01.2003). Mit etwas Phantasie läßt sich erahnen, welchen unternehmerischen
Gestaltungsspielraum diese Entscheidung eröffnet. Aus der Sicht des Verfassers ist daher für Gesellschafter der
bedingte Darlehnsverzicht das Mittel der Wahl.
(05.11.2004)
c) Sanierungsdarlehn unkündbar, Kreditsicherheit verwirkt (Nr. 13)
Keine Kündigung bei Sanierungsdarlehn. Als Folge der berufungsrechtlichen Tatsachenfeststellung und
Auslegung über das Zustandekommen einer Individualvereinbarung, hier im Wege der stillschweigenden Einräumung
eines Kreditrahmens, sieht der BGH (BGH 06.07.2004) mit der Revision die Würdigung der Individualvereinbarung
als unkündbares Sanierungsdarlehn als nicht angreifbar an, zumal das Berufungsurteil nicht allein aufgrund der
monatelangen Duldung der Überziehung auf eine stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung geschlossen
habe.
Somit ist es bei der Feststellung geblieben, daß eine Kündigung bei einem Sanierungskredit/-Kontokorrentverhältnis
nicht zulässig ist. Auch bleibt unbeanstandet, daß eine fristlose Kündigung nicht greife, weil die Entscheidung des
Berufungsgerichts nur eingeschränkt nachgeprüft werden könne. Rechtsfehler zwischen Tatsachenfeststellung und
rechtlichem Schluß wurden nicht festgestellt (wird ausgeführt)
Weiter hat Bestand, daß das Kreditinstitut seinen aus der Bürgschaft gegen den Bürgen bestehenden Anspruch
verwirkt hat. Demgemäß formuliert der BGH: Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bürgen,
wenn er unter Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Hauptschuldner dessen wirtschaftlichen
Zusammenbruch schuldhaft verursacht, also den Bürgschaftsfall selbst herbeiführt, und jeden Rückgriff des Bürgen
vereitelt. Ein solcher Fall kann auch dann gegeben sein, wenn ein Kreditinstitut den wirtschaftlichen
Zusammenbruch des Hauptschuldners dadurch herbeiführt, daß es pflichtwidrig die Einlösung eines Schecks
verweigert, obwohl sich die damit einhergehende Kontobelastung im Rahmen des vereinbarten Kontokorrentkredites
gehalten hätte.
Die finanziellen Konsequenzen kurzgefaßt:
Mit dieser Entscheidung steht fest, daß der Bürge von der Bank nicht in Anspruch genommen werden kann und
sich folglich die (endgültige) Leistung der Bürgschaftssumme erspart.
Nicht entschieden ist jedoch zugleich, ob die Nichteinlösung des Schecks, dies war Insolvenzgrund, auch zu
Schadensersatzansprüchen außerhalb der Bürgschaft führt.
Ansicht des Verfassers:
Vorgenannter Rechtsspruch zeigt, wie filigran sich Kreditvertragsverhältnisse gestalten können und worauf aus
heutiger Sicht nach neuem Berufungsrecht besonderes zu achten ist. Bereits erstinstanzlich sind die
streitgegenständlichen Tatsachen umfassend vorzutragen und unter Beweis zu stellen sowie ist das erstinstanzliche
Urteil auf tatbestandsmäßige Vollständigkeit zu .überprüfen. Denn die im Zivilprozeß herrschende
Dispositionsmaxime, führt häufig zu dem Umstand, the law is an ace, leger formuliert. Eine sorgfältige
Bestandsaufnahme und Analyse ist daher unabdingbar.
Aus der Sicht des Bürgen ist zwar die Befreiung von der Verbindlichkeit Bürgschaft erstritten, jedoch könnten sich
bei Rückgabe der Bürgschaftsurkunde Schwierigkeiten ergeben. Um diese zu vermeiden, muß in Erwägung
gezogen werden, es kommt auf die Gesamtumstände an, ob bereits bei Klageerhebung, die Rückgabe der
Bürgschaftsurkunde mit eingeklagt wird, denn andernfalls besteht voltreckungsrechtlich kein Herausgabetitel. Dieser
ist aber Voraussetzung zur hoheitlichen Durchsetzung der Herausgabe. Erst mit Besitz der Bürgschaftsurkunde hat
der Bürge seine Kreditwürdigkeit vollumfänglich zurück erlangt. Im Rahmen von Selbstauskünften sollte dies daher
bedacht werden.
Der weitere Anspruch , der aus der Entscheidung erkennbar wird, ist ein Schadenersatzanspruch. Dieser könnte
dem Gesellschafter, dem Geschäftsführer oder Dritten zustehen, der aber an der Reserveursache (die Insolvenz
wäre sowieso zur selben Zeit eingetreten) scheitern könnte. Bei der Frage zur Verwirkung des
Bürgschaftsanspruchs, kam es nicht auf die Reserveursache an, so der BGH. Zumindest aus der Sicht des
Geschäftsführers, er verliert durch den Zusammenbruch des Unternehmens in der Regel seine
Geschäftsführerbezüge, erscheint daher erwägenswert, ob nicht im Wege der Klagehäufung,
Schadensersatzansprüche in ähnlich gelagerten Fällen reklamiert werden. Maßgeblich hierfür sind jedoch die
Umstände der Reserveursache, der Lauf der Verjährungsfristen sowie prozeßökonomische Überlegungen.
(12.11.2004)
Ergänzung
Auch neuerlich stellt der BGH fest, daß bei einem Sanierungskredit, im entschiedenen Fall ein Kontokorrentkredit,
durch den zwischen den Parteien vereinbarten Sanierungzweck die Kündigung konkludent ausgeschlossen ist.
Jedoch könne die Kündigung greifen, wenn ein rechtfertigender Grund vorliege. Ein solcher Grund liege dann vor,
wenn nach dem Zeitpunkt der Zusage an der Sanierung mitzuwirken, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten
ist, die die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen lasse. Mit diesen Wendungen weist der BGH die
Darlegungslast zwar der Bank zu, jedoch kommt mit der Formulierung "nicht mehr aussichtsreich erscheinen läßt" ,
prozessual eine Abschwächung der Beweislast über § 287 ZPO zum Ausdruck. Prozessual entscheidet sich die
Rechtsfrage an den in den Rechtsstreit eingeführten Tatsachen, die aufgrund des neuen Berufungsrechts
vorgetragen, protokolliert und im erstinstanzlichen Urteil enthalten sein müssen.
"Nach dem mangels anderweitig getroffener Feststellungen für die Revisionsinstanz als richtig zu
unterstellenden Vorbringen des Beklagten hat sich die wirtschaftliche Lage .... nicht verschlechtert, sondern
verbessert. ............ Auf der Grundlage dieses Vortrages des Beklagten kommt ein Recht der Klägerin zur
außerordentlichen Kündigung des Kreditvertrages nicht in Betracht.", so der BGH. Vorliegend ist der Fall jedoch
noch nicht endgültig entschieden, da die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde
(BGH 14.09.2004)
(31.01.2005)
d) Konzernumbau - Leitlinien, Haftungsrisiken (Nr. 16)
Sobald sich Umstrukturierungen im Unternehmensverbund auf eine Ausgliederung von Vermögens-Gegenständen
von einer Gesellschaft zur anderen Gesellschaft des Unternehmensverbundes ohne Beachtung der
Liquidationsvorschriften richten, führt dies zur Haftung der Obergesellschaft und der Schwestergesellschaft aus §
826 BGB - BGH 20.09.2004. Das Handeln der Organe ist den Gesellschaftern über § 31 BGB zuzurechnen. Die
Haftung wird damit begründet, daß außerhalb eines Liquidationsverfahren nicht planmäßig das Vermögen
einschließlich der Geschäftschancen verlagert und so den Gläubigern der alten Gesellschaft der Haftungsfonds
entzogen werden darf. Zur Verdeutlichung der Struktur und Entwicklung des Unternehmensverbund wird auf das
nachfolgende Schaubild verwiesen (Darstellung des Verfassers).
Die finanziellen Konsequenzen kurzgefaßt :
Der Höhe nach richtet sich der Anspruch auf den Zustand, der bestehen würde, wenn die Schädigungshandlung
nicht vorgenommen worden wäre (negatives Interesse). Damit ist nicht nur das Ausgliederungsziel Enthaftung
verfehlt, sondern zusätzlich wirtschaftlich der Nutzen des internen als auch des externen Aufwandes für Beratung,
Beurkundungen für die Ausgründungen zuzüglich möglicher Steuern wegen Ausgliederns von Wirtschaftgütern
verloren.
Ansicht des Verfassers :
Der Lösung des BGH ist nichts hinzuzusetzen mit Ausnahme des Gesichtspunktes der Liquidation. Die Liquidation
kann, und dies ist in der Praxis häufig, auch in der Form einer sogenannten stillen Liquidation (vgl. Veröffentlichung
Nr. 16) erfolgen, also ohne ausdrücklichen Liquidationsbeschluß. So wie die Formulierungen gewählt sind, indiziert
die stille Liquidation von nun an eine Indizwirkung für ein Fehlverhalten bei Versilberung, was je nach Auslegung der
Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bei Liquidation (stiller), eine Pflichtverletzung
begründen kann. Aus dem Argument stille Liquidation, also ohne öffentliches Bekenntnis, kann gerade geschlossen
werden, daß zugunsten Dritter, dies könnte wie hier eine beherrschte Schwestergesellschaft sein, still
(Vermögens)Gegenstände, Geschäftschancen, Wirtschafts- güter übergeleitet werden sollen. Augenscheinliche
Steueroptimierungen (z. B. Grunderwerbsteuer) illusionieren eine Vorteilhaftigkeit, diesseits verglichen mit einer
Gipfelerstürmung bei schönem Wetter. Da die Haftung gemäß der Beurteilung des BGH bei dem
Verschulden, der Kausalität anknüpft, hat der Konzernumbau an diesem Punkt wirtschaftlich wie
rechtlich anzusetzen, wobei die Darlegungs- und Beweislast prozeßbezogen unmittelbar mit
einzubeziehen ist - Eine Beendigung der Gesellschaft ist zulässig, aber nur unter Beachtung der Normen
zur Abwicklung (vgl. Urteil S. 9). Damit begründen bloße Abtretungen beim Umbau eine abstrakte Gefahr.
Hinsichtlich des entschiedenen Falles steht aus Sicht des Schuldners zu erwarten, soweit es um keine
Naturalrestitution geht, sondern Ersatz dem Betrag nach, daß der Haftende der prozessualen Erleichterung für den
Kläger gemäß § 287 ZPO nicht entgehen wird können. Auch wird für den Schuldner, insoweit sich keine
Rechtsanwendungsfehler in der Schätzung niederschlagen, dies ist eher selten der Fall, die endgültige Belastung
mit einer Zahlungspflicht unausweichlich bleiben. Wann primär der Gesamtschuldner mit einer Vollstreckung zu
rechnen hat, hierüber entscheidet, ökonomisch betrachtet, der Zugriff auf und die Liquidierbarkeit der
vollstreckungsfähigen Gegenstände.
(22.11.2004)
f) Basel II - Weg zur effektiven Unternehmensfinanzierung (Nr. 17)
Eine effektive Unternehmensfinanzierung kann nur dann erfolgen, wenn das Controlling der
Risikoabsicherungsinstrumente, kapitalgeberadjustiert erfolgt, denn nur dann wird es einem Unternehmer
gelingen, die Finanzierung zu optimieren und so die Eigenkapitalverzinsung zu sichern, steigern und Wachstum
hervorbringen.
a) Woraus ergibt sich dies?
Wie in der Pressekonferenz der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 14.12.2004 mitgeteilt, wird zum
01.04.2005 ein neues Preissystem eingeführt - Risikogerechte Zinsen. Da Grundlage Basel II ist, können die
Darlegungen dem Prinzip nach auf das gesamte Bank-Kreditsystem entsprechend übertragen werden.
Bonitätsklasse (Rating) und Besicherungsklasse determinieren die Preisklasse (vgl. Pressekonferenz KfW, Skript
S. 12). Auch ist exemplarisch dargestellt, wie sich der "Einheitszinssatz" bei zunehmend schlechterer Bewertung
progressiv (s. Rating -Nr. 15) erhöht (vgl.Skript S. 6). Für Unternehmer ist daher folgendes richtungsweisend.
Ist Kapitalgeber ein Kreditinstitut, ist das Bankaufsichtsrecht und im Falle des Private Equity-Investors, die
Vertragsfreiheit maßgeblich. Des weiteren gilt für Unternehmen: Je größer ein Unternehmen, um so besser ist das
Finanzierungsmix gestaltbar und je kleiner, gilt Umgekehrtes und insofern besteht eine größere Abhängigkeit vom
Bankkredit. Mit der Abhängigkeit vom Bankkredit erhöhen sich die Anforderungen an die Bonität (Risikogewichtung
+ haircut) und an die Kreditsicherheit (collateral - haircuts). Die bankaufsichtsrechtlich anerkannten Sicherheiten
sind sehr eingeschränkt und sachlogisch im Unternehmen ein knappes und wertvolles Gut für die Finanzierung,
ganz abgesehen von der vertraglichen Implementierung. Hinzu kommt, daß die bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben
zur Bewertung der Kreditsicherheiten restriktiv gestaltet sind und sogar beim IRB-Ansatz zur Anerkennung der LGD
(Loss Given Default) eine Übersicherung von 125% bzw. 140% fordern. Hier kollidiert dann der Kreditvertrag mit dem
Bankaufsichtsrecht (vgl. Publikationen Nr. 10 = Freigabeanspruch bei Globalzession). Von daher sind
Forderungsabtretungen betriebswirtschaftlich betrachtet bei einer Bankkreditfinanzierung nicht das Mittel der Wahl
und vernichten wegen einer Übersicherung Ertragskraft. Des weiteren ist mit Basel II nicht jede Bank von der
Risikostruktur, dem Risikoansatz nach gleich, was bedeutet, daß die Kreditkonditionen vom jeweiligen Bankpartner
abhängig sind. Dies schlägt dann auf die Nachforderung von Kreditsicherheiten oder aber auf die Zinskondition
durch; Folge ist die Schwächung der eigenen Wettbewerbsposition. Ein Ausweichen ist schwierig, da regelmäßig
Festlaufzeiten vereinbart sind, jedoch die Bank zur Bestellung und Verstärkung von Kreditsicherheiten
jederzeit berechtigt ist (Bank AGB 13 bzw. Individualvertrag). Für gesicherte gewerbliche Realkredite gilt ab 2007
eine Risikogewichtung von 100% während dessen bislang 50% gelten. Bei Forderungsverbriefungsgestaltungen
kann es zukünftig sogar zur Risikogewichtung von bis zu 1250% kommen. Weiterhin werden Subventionen
außerhalb des genehmigten Beihilferechts in beachtlicher Höhe mit dem 31.12.2006 entfallen, so daß die
Kostenlast der Finanzierung erheblich steigen dürfte bzw. Rettungs-, Umstrukturierungsmaßnahmen fraglich werden
dürften. Alle diese Änderungen bleiben nicht ohne Auswirkung auf den Risikoansatz und damit der dem
Unternehmer gestellten Konditionen. Zum Risikoansatz sei hier nur ausgeführt, daß Banken nach dem
Standardansatz und nach Genehmigung nach dem Risikoansatz Basisverfahren (IRB) bzw. fortgeschrittenen
IRB-Ansatz kalkulieren können.
Eingang in deutsches Recht wird Basel II (Stand Juli 2004) über eine EU-Richtlinie finden, so daß mit einer
.Änderung des KWG bzw. der Grundsätze Eigenkapitalausstattung (vgl. Publikationen Nr. 3 =
Kreditsicherheitenaustausch, Der Betrieb 2004, S. 979 f, FN 12) zum 01.01.2007 zu rechnen ist. Basel II wirft aber
bereits auf die Unternehmen seine Schatten voraus, weil die IRB-Ansätze auf abgesicherten Verfahren und
Erfahrungen beruhen müssen.
b) Wie erfolgt die Umsetzung ?
Neben der betriebswirtschaftlichen Finanzierungsoptimierung sind die anrechnungsfähigen Kreditsicherheiten
aufzubereiten, kreditgebervertraglich zu optimieren und wo Kreditsicherheiten fehlen, neu zu generieren,
ausgerichtet am Risikogewicht als auch haircut, und in das Controlling einzubinden. Solch ein Teil-Controlling
wirkt dann zur Risikopolitik der Bank wie der Schlüssel zum Schloß ! Diese Schlußfolgerung läßt sich deshalb
ziehen, weil die Bank zur Optimierung der Kreditvergabespielräume (Kreditbetrag zu Wert der Sicherheiten =
Loan-to Value-Beziehung) eine Collateral-Matrix erstellt, die es der Bank ermöglicht, das eingesetzte Kapital besser
zu nutzen.
c) Was ist das Ergebnis ?
Die Optimierung der Kredit-Sicherheiten, auch Ersatz-Sicherheiten, trägt damit entscheidend zur Optimierung des
Unternehmensergebnisses und folglich auch zum Wachstum bei. Nicht zu .übersehen ist aber, daß wegen des
Aufbaus eines Kreditsicherheitenportfolios tiefgreifende Rückwirkungen auf die rechtliche Struktur des
Unternehmens indiziert sein können, so daß die Unternehmensleitung auch Aufspaltungen und Abspaltungen in
Erwägung ziehen sollte, wobei das "Umhängen" von Aktiva aufgrund der Grunderwerbsteuerproblematik zusätzlich
diffizil wird. Die Wechselbezüglichkeit der Module Betriebswirtschaft, Recht und Steuern wird in solch einer
Problemstellung deutlich sichtbar.
d) Informationen, Antworten
Weitere Informationen, Antworten zu Basel II erhalten Sie entweder durch die Kanzlei oder unter
www.bis.org/bcbs/publ/index.htm
(22.01.2005)
g) Basel II - Versteckte Ressourcen der Kreditsicherheiten zielgenau und effizient
nutzen (Nr. 18- Stichwort : credit management, Kreditportfolio-Management)
Der obige Thematik aufarbeitende Aufsatz ist per 12.05.2005 in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (Beck-Verlag),
Heft 19, S. 845 f. erschienen. Aufgrund des auf den Verlag übertragenen Urheberrechts kann an dieser Stelle kein
Abdruck erfolgen. Ich darf Sie daher bitten, ggf. den Aufsatz direkt beim Verlag zu bestellen (www.dstr.de) oder aber
bei einer betriebswirtschaftlichen Fakultät bzw. bei Ihrem Rechtsanwalt/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer
nachzufragen. (Eine Kommentierung/Bewertung der Veröffentlichung finden Sie bei
Martindale-Hubbell/LexisNexis/anwalt24.de)
Zum Inhalt des Beitrages darf angemerkt werden:
Es ist keine wiederholende Neuaufbereitung zum Thema Rating, sondern es wird etwas Neues für Unternehmen
herausgearbeitet:
Neben den Hintergründen zu Basel II, Rating werden Sie in diesem Aufsatz darüber informiert, daß mit Hilfe der
Operation Research / Linearen Programmierung nicht nur das Credit-Management, sondern vorrangig die
unternehmensspezifische Loan-to-Value-Beziehung optimiert werden kann. Ergebnis hiervon ist, daß das
Finanzierungsvolumen bei verursachenden Finanzierungskosten im Einklang mit der Bank gewinnerhöhend optimiert
werden kann, weil bislang die in den Kreditsicherheiten versteckten Ressourcen nunmehr zielgenau und effizient zur
Verbesserung des Unternehmensergebnisses Einsatz finden (Kreditsicherheiten Optimierung). Durch diese
exakte Prozess-Steuerung lassen sich zugleich die bei jeder Finanzierung verursachten Transaktionskosten
(Vertragsanbahnung, Vertragsabschluß, Vertragsüberwachung, Vertragsdurchsetzung) minimieren. Ob sich daher
vor diesem Hintergrund eine Mikroanleihe im Vergleich zu einer Bankfinanzierung noch rechnet, sollte gedanklich
nicht von vornherein ausgebelendet werden. Da die Zinsdifferenz "Privatanleihe" zu Kredit schon einmal ca. 2%
beträgt, kann mit einem outgesourcten betriebswirtschaft-rechtlichen Handling die Unternehmensfinanzierung
insgesamt optimiert werden.
Die Kunst unternehmerischen Handelns bzw. die des Strategieberaters ist es nun,
die exakte Verknüpfung zwischen den betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenngrößen herzustellen und
sich mittels des finanzmathematischen Werkzeuges, der Linearen Programmierung, das Ergebnis
formulieren zu lassen, in der Kreditsicherheitenbilanz abzubilden und demgemäß
Hinterfragen Sie kritisch den Kreditvertrag, so werden Sie dort vieles finden, in der Regel aber nicht das
Besicherungsschuldverhältnis. Das Besicherungsschuldverhältnis ist nicht mit der sogenannten Zweckerklärung zu
verwechseln. Was mit der Zweckerklärung erreicht wird, ist lediglich die schuldrechtliche Verbindung zwischen den
nichtakzessorischen Kreditsicherungsmitteln (Forderungsabtretung, Schuldmitübernahme, Patronatserklärung etc.)
und dem Darlehn. Das Besicherungsschuldverhältnis regelt hingegen, wer, wann, bis wann in welcher Höhe
Sicherheiten zu stellen hat und wer berechtigt ist, die Sicherheit zurückzufordern. Fundament für die
Kreditbeziehung in bezug auf die Kreditsicherheiten ist damit die Sicherungsabrede, wenngleich sie in
der Regel die Rechtsbeziehungen zwischen Kunde und Bank unvollständig und nur schwer
nachvollziehbar regelt. Es verwundert daher keinen Juristen, daß bei Vertragsstörungen (Kündigungen etc. ) erst
der Bundesgerichtshof für Klarheit sorgt (Rückgewähr-, Freigabeanspruch). Daß ein zeitliches Zuwarten auf eine
BGH-Entscheidung für den Unternehmer nicht nur unerträglich ist, sondern dies im Rahmen eines Cash- bzw.
Assetmanagement den Unternehmer bzw. Kreditkunden vor bislang unkalkulierte Schwierigkeiten stellt, wenn sich
z. B. die Geschäftsentwicklung verschlechtert oder Drittsicherheiten betroffen sind, läßt sich nur noch erahnen -
bildlich gesprochen: Der Fernblick im Nebel !
Für den strategisch denkenden und arbeitenden Unternehmer/Entscheider kann daher nur ein maßgeschneidertes
Kredit-Vertragscontrolling die Antwort sein (wirtschafts-rechtliche Transparenz, Risikoadjustierung und
Kostenreduzierung (siehe auch Thema Nr. 17).
Der professionelle Weg lautet:
Welche Hürden beispielsweise bei einer Anschluß-Finanzierung (u.a. auch bei einer Betriebsaufspaltung) verstrickt
mit dem Mobiliar-Grund-Pfandrecht (§ 1120, 1192 BGB) zu nehmen sind, zeigt instruktiv die BGH Entscheidung
vom 10.10.1984 - VII ZR 244/83 auf. Die eine Bank hat im Zweifel zuviel und die andere Bank zu wenig an
Sicherheiten; folglich sind die Konditionen für den Finanzierungsvertrag ungleichwertig.
(11.05.2005)
Aber auch Ansprüche auf Mieteinnahmen sind aufgrund einer bestellten Grundschuld im Sicherheitenzugriff der
Bank. Dies ergibt sich aus § 1124 Abs. 1, 1192 BGB. Im Falle der Insolvenz des Vermieters hat der Verwalter trotz
des bestehenden Absonderungsrechtes die Mieten zur Masse zu ziehen, solange zumindest bis keine
Zwangsverwaltung angeordnet ist (vgl. BGH 09.11.2006 - IX ZR 133/05, 13.07.2006 - IX ZB 301/04)
Annex
BGH II ZR 54/03 v. 21.03.2005
Welche zentrale Bedeutung im Kreditgeschäft den Kreditsicherheiten beigemessen wird, hat jüngst der
BGH mit Urt. vom 21.03.2005 besonders hervorgehoben.
Mit dieser Entscheidung wird für Kreditnehmer noch vordringlicher, dem verantwortlichen
Bankvorstand/Entscheidungsträger die Kreditsicherheiten dem Grunde und der Höhe nach stringent zu verifizieren
und vertragsmäßig unter Covenants zu erbieten. Ganz besonders davon sind in der Zukunft die Fälle betroffen, bei
denen es um eine Unternehmenskonsolidierung oder Sanierung geht, da die wirtschaftlich-rechtliche Beratung
herausarbeiten und dokumentieren muß, ob die Voraussetzungen einer Sanierungsfähigkeit und
Sanierungswürdigkeit gegeben sind.
Denn nach der Entscheidung verletzt ein Bankvorstand nur dann seine Pflicht nicht, wenn er Kredite nur gegen
übliche Sicherheiten und nur unter Beachtung der Beleihungsobergrenzen gewährt (vgl. Urteil S. 7 oben). Ob dieser
Rechtsprechung auch zukünftig zu folgen sein wird, erscheint zwar fragwürdig, da maßgeblich auf die
Entscheidungsgrundlage der Revision, das Berufungsurteil und insofern auch die tatsächlichen Feststellungen im
Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils durchwirken (§§ 559 Abs.1, 540, 314 ZPO) sowie mit Basel II und MAK der
Bank geänderte Leitlinien der Risikopolitik an die Hand gegeben wurden. Im übrigen ist hinlänglich in der
Betriebswirtschaft bekannt, dass es mit einer geschickten Portefeuillezusammenstellung möglich ist, das
individuelle Unternehmerrisiko wegzudiversifizieren. Schließlich hat im zitierten Urteil und der Entscheidung vom
03.12.2001 - II ZR 308/99 (S. 9.) die mit Basel II in den Vordergrund gerückte risikogerechte Zinsbepreisung keine
Erwähnung gefunden (vgl. Publikationen Nr. 3 = Kreditsicherheitenaustausch, Der Betrieb 2004, S. 979 f, FN 11,
12). Auch wird nach diesseitiger Ansicht in keiner Weise bei der Betrachtung der Beleihungswerte berücksichtigt,
daß dies dominante Vorgaben der BaFin sind und extrem restriktiv abwerten; regelmäßig ergeben sich hieraus
Wertansätze im Bereich von 50% des Verkehrswertes. Teleologisch steht dahinter die Vorsicht zur
Aufrechterhaltung des Finanzsystems. Dies wird aber nicht dem individuellen Kreditvertrag gerecht, wie der BGH
zugleich in seiner Global-Zessions- und Freigabe-Entscheidung herausgearbeitet hat (vgl. Publikationen Nr. 10, 2 ).
h) Risikofeld faktische Geschäftsführung- nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (Nr. 21)
Das Risikofeld der faktischen Geschäftsführung wird in vielen Fällen einer GmbH, insbesondere bei (bewußt)
strukturierter Verschachtelung und Einflußnahme bzw. Unternehmenssteuerung verkannt. Die Haftungsbarriere
GmbH greift sodann nicht mehr. Da die Liquiditäts- und Vermögenslage in der Regel des faktischen
Geschäftsführers erheblich besser als die der GmbH ist, hat der faktische Geschäftsführer bei einem versierten
Kläger bzw. Klägervertreter mit einem Angriff zu rechnen; bei einem Insolvenzverwalter ist davon auszugehen.
Ein Rechtsstreit wird für den Kläger dann erfolgreich sein, wenn der Beklagte faktischer Geschäftsführer zur
Überzeugung des Gerichts ist (§ 286 ZPO). Nach BGH ist dies dann der Fall, wenn der Betreffende die Geschicke der
Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus- durch eigenes Handeln
im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die
Hand genommen hat (BGH Urt. v. 11.07.2005 m.w.N.; s.o.). Prüfungskriterien sind mithin:
maßgeblich lenkende Tätigkeit im internen Geschäftsführungsbereich (Strengbeweis)
maßgebliches eigenes Handeln mit Außenwirkung (Strengbeweis)
kausal nachhaltige Prägung der Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans (Einwendungen)
Wie der Volksmund, Recht haben und Recht bekommen ......, schon zum Ausdruck bringt, liegen für den Kläger im
Prozeßverfahren aus dem Wechselspiel der Anwälte und des Richters sowie der beibringbaren Tatsachen und
erreichbaren Beweise, sowie der revisionsfesten Niederlegung und Würdigung, die rutschigen Schritte einer zu
erklimmenden Erfolgsleiter. Wirtschaftsrechtsstreite scheitern nur allzu leicht hieran (vgl. FAZ,
Unternehmensverkauf)
Soweit dann doch eine Haftung des faktischen Geschäftsführers festgestellt wird, weist im vorgenannten Urteil der
BGH, da Insolvenzfall, darauf hin, dass zur Vermeidung einer Bereicherung der Masse im Urteil dem
ersatzpflichtigen Geschäftsführer vorzubehalten ist, seinen Gegenanspruch, den der begünstigte
Gesellschaftsgläubiger erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen.
(05.10.2005)
i) Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung (Nr. 29)
Mit der Entscheidung des BGH vom 09.10.2006 - II ZR 303/05 wird einmal mehr die Brisanz einer
Unternehmenskrise für den Geschäftsführer einer GmbH vor Augen geführt - Die Haftung gegenüber der Masse,
geltend gemacht durch den Insolvenzverwalter, für den Schaden aus verbotenen Zahlungen.
Als verbotene Zahlung sind solche Zahlungsvorgänge einzustufen, die nach Eintritt der Insolvenzreife erfolgt sind. Die
Insolvenzreife tritt entweder durch Zahlungsunfähigkeit ein ( § 17 InsO) oder aber durch Überschuldung. (§ 19 InsO).
Bei der Messung der Überschuldung war immer wieder streitig, nach welcher Methodik und Verfahren vorzugehen
sei (vgl. Grönwoldt, BB 1988,1494 ff). Jetzt steht durch die BGH-Entscheidung fest, daß die Überschuldungsprüfung
nach Liquidationswerten (§ 19 Abs. 2 Satz 1InsO) als Regelfall und als Ausnahmefall nach Fortführungswerten (§ 19
Abs. 2 Satz 2 InsO) erfolgen kann, wobei Voraussetzung hierfür eine positive Fortbestehensprognose ist. Da hieran
strenge Anforderungen gestellt werden und die einschlägigen Grundsätze der Betriebswirtschaft von Planung,
Prognose und Dokumentation beachtet sein müssen, die jeden sachverständigen Dritten dies replizieren lassen
können muß, versteht sich von selbst. Schließlich und darauf kommt es an, wirkt für das Organ Geschäftsführer die
Fortbestehensprognose immer nur dann als Haftungssperre, wenn es im Rechtsstreit der Geschäftsführung gelingt,
den positiven Unternehmensfortbestand darlegen und notfalls auch beweisen zu können, salopp Bringschuld.
Zwei Ebenen wirken mithin für den Geschäftsführer:
1. Erstellung, Dokumentation der Fortbestehensprognose - vorprozessual
2.Verteidigungsstrategie insbes. durch Darlegung und Beweisanträge- prozessual
Hieraus wird erkennbar, daß nur solche Gutachter auf der 1. Stufe von der Geschäftsführung beauftragt werden
sollten, die auch auf der 2. Stufe das betriebswirtschaftliche Gutachten prozessual handeln können oder anders
ausgedrückt, das betriebswirtschaftliche Gutachten muß von vornherein prozeßfest erstellt werden. Wer dies nicht
erkennt, geht sehend blind durch diese Welt
(28.11.2006)
k) Unternehmensbewertung - Bemessungsgrundlage und Kapitalisierungszins (Nr. 39)
Die Entscheidung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 16.02.2007 - 20W 6/06) läßt sich skizziert wie folgt
zusammenfassen:
(1) Eine bloße Ermittlung des Unternehmenswertes anhand des sogenannten Ertragswertes kommt auch für das
OLG Stuttgart nicht in Betracht. Bei börsennotierten Gesellschaften kann auch nicht der Börsenkurs der letzten 3
Monate vor Beschlußfassung als Durchschnittskurs zugrunde gelegt werden. Denn mit Bekanntwerden der
Maßnahme insbes. dem Abfindungspreis (Kurs) entwickle der Börsenkurs eine Eigendynamik, was auf eine Art
Zirkelschluß hinauslaufe. Deshalb sei eine Gewichtung anhand der Umsätze vorzunehmen.
(2) Ferner sei bei der Bemessungsgrundlage für den Ertragswert und Kapitalisierungszins fraglich, ob weiterhin auf
einen Wert nach Steuer abgestellt werden kann. Dies weil zunehmend die Unternehmen und Anleger global
handelten bzw. beteiligt seien.
Anmerkung:
Betriebswirtschaftlich ist von je her bei Verrechnungsgrößen das periodenbezogene Zuordnungs- bzw.
Verteilungsproblem ein Streit. Es kommt zum Ausdruck in den unterschiedlichen Bilanztheorien, neu aufgebrochen
in der IAS-Bilanzierung.Die Bilanztheorie nimmt maßgeblich Einfluß auf den Ertragswert. Einen objektiven
Ertragswert gibt es nicht. Er ist und bleibt normativ !
Inwieweit sich die realisierten wirtschaftlichen Vorgänge der Rechnungsperioden in den Jahresabschlüssen
widerspiegeln, ist gleichfalls mit Skepsis zu betrachten. Hierzu vergleiche nur die ungeklärten Fragen zur
Bilanzierung von z.B. risikobehaftetem Grundgeschäft verbunden mit einem Sicherungsgeschäft (Bilanzierung
sogenannter Bewertungseinheiten). Fehlen quantifizierte Anmerkungen, erscheint der Ertrag voraussichtlich in viel
zu niedriger Höhe (vgl. auch Aufsatz Unternehmensverkauf).
Weiterhin ist hinishtlich des zu ermittelnden Verrechnungswertes in der Kalkulation (BAB) bekannt, daß eine
"pauschale" Verteilung zu einer "steuerbaren" Unter- oder Überdeckung führt. Eine Korrektur kann z.B. über eine
Gewichtung oder über eine Äquivalenzziffer erfolgen.
Die Frage nach dem Kapitalisierungszins ist schon schwierig genug, da dieser ein Jetzt-Wert ist, aber die Zukunft
anitzipieren soll/muß. Die Kapitalmarkt-Historie zeigt aber, daß der Kapitalmarktzins zum einen schwankt, mitunter
erheblich, und zum anderen unterschiedlich ökonomisch in ein Unternehmen, je nach strategischer Ausrichtung,
einfließt.
Ob der Schätzpreis je den "wahren" Wert erreicht, bleibt stets ungewiß und belastet entweder die eine oder die
andere Seite mit dem kaufmännischen Risiko.
Juristisch geht es um zwei Faktoren: Sind die wertbildenden Tatsachen substantiiert dargelegt etc. und wurden die
Tatsachen nach den Denkgesetzen sachlogisch dem Grunde nach durch das Gericht verarbeitet. Der Höhe nach ist
dies eine Frage des Tatrichters, also grundsätzlich nicht revisibel, wenngleich der Ermessenspielraum bei der
Schätzung nicht davon entbindet, die Leitgedanken niederzulegen. Revisibel sind nur Rechtsverletzungen (§§
545,.546 ZPO).
l) Verschmelzung
Eine (Abwärts)-Verschmelzung, die zu einer Unterdeckung des Stammkapitals führt, begründet eine verdeckte
Gewinnausschüttung (vgl. OFD Hannover, Vfg. v. 05.01.2007 - S 1978 b 22 - StO 243). Im übrigen wird hierdurch die
Haftung der Gesellschafter nach § 30, 31 GmbHG in der Regel eröffnet. Wegen verbotener Auszahlungen nach
GmbHG sei auf die einschlägige Judikatur verwiesen; s. auch oben .
m) Existenzvernichtungshaftung
Mit der Entscheidung vom 16.07.2007 - II ZR 3/04 hat der BGH die Inanspruchnahme der Gesellschafter bei
unzulässigen Eingriffen in das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft auf eine
neue Grundlage gestellt. Anders ausgedrückt bedeutet dies, daß das nicht benötigte Vermögen frei verfügbar ist .
Faktisch folgt daraus, daß im Zeitpunkt unmittelbar vor Verwendung eine sachgerechte und später nachprüfbare
Erfolgbilanz anzufertigen ist (vgl. BGH 11.12.1989 - II ZR 78/89).
Vollstreckungsrechtlich ist der Weg kompliziert: Der Anspruch des Gläubigers muß gegen die Gesellschaft tituliert
sein, dem die Pfändung, Einziehung des Existenzvernichtungsanspruchs folgt. Leistet der Gesellschafter nicht
freiwillig, bedarf es einer weiteren Titulierung (doppelstöckiger Anspruch). Erst dann ist die Vollstreckung gegen den
Gesellschafter möglich.
Im Ergebnis gilt für den Gläubiger: per aspera ad astra und über die Effizienz entscheidet der Findungsreichtum des
Klägervertreters.
(21.09.2007)
n) Unternehmensverkauf -Finanzierungshilfe durch den Verkäufer (leveraged buy-out)
Bei einem Unternehmensverkauf von mittelständischen Unternehmen/Betrieben kommt es nicht selten zu
Schwierigkeiten der Kaufpreisfinanzierung. Banken wünschen und benötigen Sicherheiten. In diesen Fällen kann der
Verkäufer "aushelfen", indem er die Sicherheit stellt. Der Vorteil, den Betrieb so zum Marktwert veräußern zu
können, bedarf dann aber der rechtlich richtigen Gestaltung. Daß gilt auch für den Finanzierungsvertrag.
Als Beispiel, mit welchen Risiken eine Verkaufs- und Finanzierungsgestaltung behaftet sein kann, läßt sich am
Urteil des BGH vom 02.11.2006 - III ZR 274/05 ablesen. Hier mußte der Verkäufer für den Käufer bei der Bank
einspringen und noch darum kämpfen, seinen Regreßanspruch gegenüber dem Käufer durchzusetzen. Der Käufer
ließ durch seinen Rechtsanwalt vortragen, daß die Kaufpreisfinanzierung gerade in seinem Interesse (Verkäufer)
erfolgt sei. Daß aber verneinte der BGH. Verkompliziert war die Kaufvertragsgestaltung dadurch, daß der Käufer den
Betrieb in eine neu gründete GmbH & Co KG einbrachte, an der der Verkäufer auch noch beteiligt gewesen war.
Zu einem ähnlichen Fall erging das BGH-Urteil vom 18.06.2007 - II ZR 86/86 - leveraged-buy-out.
Die Besonderheit des Falles lag darin, daß durch einen vom Selbstkontrahieren befreiten
Gesellschafter-Geschäftsführer für die veräußernden Gesellschafter aus Mitteln der Gesellschaft zur
Kaufpreissicherung Wertpapierforderungen als Sicherheit unentgeltlich abgetreten wurden.
Die Sicherungsabrede war nach BGH der Rechtsgrund für die Sicherheitenbestellung und insofern für die
Verwertung. Eine ungerechtfertigte Bereicherung schied mithin aus. Ferner griff die gesamtschuldnereiche Haftung §
30, 31 GmbHG, § 421 BGB nicht durch, weil bereits Verjährung eingetreten war.
Zwar sah der BGH in der Sicherheitenabrede den Rechtsgrund, was nach Ansicht des Verfassers aber mehr als
problematisch erscheint. Je nach Prozeßstoff könnte die Sicherungsabrede aber unter Mißbrauch der
Vertretungsmacht bei kollusiven Verhalten mit den veräußernden Gesellschaftern zustande gekommen sein. Denn
kein ordnungsgemäß handelnder Geschäftsführer (Kaufmann) wird für nichts eine Sicherheit stellen. Bei Banken ist
es üblich, dafür ein Entgelt zu leisten (vgl. Bürgschaft). Warum also die Gesellschaft dem Erwerber in
begünstigender Weise ohne Entgelt zugunsten der Veräußerer eine Sicherheit stellen sollte, obwohl die
Gesellschaft nur ein Risiko eingeht ohne einen gleichwertigen Ausgleichsposten zu erhalten, ist kaufmännisch nicht
begründbar. Im übrigen ist rechtlich unangreifbar, daß das Gesellschaftsvermögen fremdes Vermögen ist, mag auch
nur ein einziger Gesellschafter vorhanden sein. In der unentgeltlichen Sicherungsabrede
(Sicherheitenverpflichtungsgeschäft) ist ein grobpflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers im Sinne § 43 Abs. 1
GmbH zu erkennen. Anlaß zur Prüfung des Rechtsgeschäfts besteht daher nach § 134, 138 BGB. Im Urteil heißt
es zu diesem Punkt schlicht "gültige Sicherungsvereinbarung", was daraufhindeutet, daß der revsionsrechtliche
Prozeßstoff hierzu im vorgenannten Sinne nichts hergibt. Der vorgetragene Einwand (s. im Urteil) wurde
"abgebügelt".
Die Frage, ob bereits bei der Sicherheitenbestellung ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot nach § 30
GmbHG begründet bzw. die Haftung nach 31 GmbHG enstanden ist, hat der BGH offengelassen. Soweit der
bisherigen Ansicht zu folgen ist, ist nicht die bilanzielle, sondern die gesellschaftsrechtliche Vermögensbetrachtung
maßgeblich. Das MoMiG scheint eine Änderung zu bringen, weil nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 354/07,
S.78) eine bilanzielle Betrachtung nunmehr Einzug hält. Konsequenz davon ist, daß bei einer Besicherung als
dingliches Rechtsgeschäft, zwar die formelle Eigentümerstellung unmittelbar mit Vollzug verloren geht, aber bei der
handelsrechtlichen Bilanzierungsmaxime nach § 242 HGB aufgrund der fiduziarischen Sicherung das Vermögen für
den Kaufmann (noch) bilanzierungsfähig erhalten bleibt. Erfolgt jedoch die Besicherung über das
Gesellschaftsvermögen gerade oder weil der Anteils-Erwerber nicht über hinreichende Bonität und Kreditwürdigkeit
verfügt, andernfalls finanzierte die Bank auch ohne die Sicherheit des Gesellschaftsvermögens, ist die Deckung
eines gleichwertigen Rückgriffsanspruchs von vornherein in Zweifel zu ziehen ( zum Deckungsgebot - s. Reg.
Begründnung). Für die Rechtfrage, ob bereits mit Vollzug der Besicherung ein Vermögensverlust eingetreten ist, so
daß dann auch handelsrechtlich eine Rückstellung zu bilden ist, hängt nach diessseitiger Ansicht von einer
kumulativen zweistufigen Prüfung ab:
1. Ob im Rahmen der Sicherungsabrede eine auflösende Bedingung vereinbart wurde oder ob es auf die
schuldrechtliche Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs wegen Wegfalls des Sicherungszweckes
kraft Erfüllung der zugrundeliegenden Schuld (Zweckerklärung) ankommt (bankrechtlicher Standard-Fall) und
2. ob die Deckung des Rückgriffsanspruchs ( beurteilt nach dynamischer Bilanzauffassung ) unter
Anwendung handelsrechtlicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften noch gegeben ist (Grund, Höhe, Zeit).
Das zweite Kriterium wird wiederum davon beeinflußt werden, inwieweit die Gesellschaft zivilrechtlich von dem
vermeindlichen Rückgriffschuldner Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen und durchsetzen wird
können. Wurde zwischen dem Erwerber und der Gesellschaft diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen, fehlt es
an zuverlässigen Schätzungsgrundlagen für die Deckung, so daß allein hieraus ein Nichterfüllungsrisiko erwächst,
was, nach dieser Ansicht eine handelsrechtliche Drohverlustrückstellung rechtfertigt.
Im Ergebnis führt die Rückkehr der Einstrahlung des Bilanzrechts in das Gesellschaftsrechts zu einem relativen
Gläubigerschutz, was diese zu realieren haben, wenngleich unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftens erst
Chancen eröffnet werden, die andernfalls gar nicht in Bewegung gesetzt würden.
(22.10/ 19.11.2007)
o) Unternehmensfinanzierung
Auch zukünftig wird der Bankkredit bei der Unternehmensfinanzierung in einem mittelständischen Unternehmen eine
Schlüsselrolle einnehmen. Gerade aufgrund von Basel II wurde das "Gießkannenprinzip" eingeschränkt, so daß für
eine effektive Finanzierung Bonität, Kreditsicherheitenklasse und Eigenkapitalquote zur strategischen Gestaltung
aufgestiegen sind. Hieraus ergibt sich, daß ein aktives Vermögens-, Finanz- und Bilanzmanagement indiziert ist.
Zwei wesentliche Vorteile sind zu nennen:
Zwar sind die Kenngrößen betriebswirtschaftliches Zahlenmaterial, wenngleich sie in den zugrundliegenden
Rechtsverhältnissen ihre Ursache haben.
Mittels wirtschaftsrechtlicher Gestaltungen läßt sich daher z.B.
die Eigenkapitalquote von 3,73% auf 26,22% !!
und
der Wert der bankmäßigen Sicherheiten wesentlich
steigern.
Des weiteren werden für eine Rationalisierung oder Erweiterungsinvestition erhebliche liquide Mittel ("Kriegskasse")
freigesetzt, im Beispielfall in Höhe von 215 GE.
Zu welchen Ergenissen ein aktives Verögens-, Finanz- und Bilanzmanagement führt, zeigt anliegendes praktische
Beispiel auf (verkürzter und vereinfachter Musterfall; Unternehmenssteuerreform 2008 berücksichtigt). .
(08.11.2007)
Bei weiteren Fragen zu einem speziellen Fall nehmen Sie bitte Kontakt auf unter : e-mail
p) Eigenkapitalersetzende Bürgschaft - Übersicherungsrechtsprechung
Soweit eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft i.S. § 30, 31, 32a GmbHG in Betracht kommt, stellt der BGH mit
Beschluß vom 05.11.2007 - II ZR 298/06 heraus, daß die sogenannte Übersicherungsrechtsprechung bei Prüfung
der Sittenwidrigkeit kraft anfänglicher Übersicherung auf Bürgschaften nicht anwendbar ist. Als Begründung stützt
sich der BGH darauf, daß bei einer Bürgschaft weder dem Schuldner noch dem Bürgen Vermögen entzogen werde,
das sonst anderweitig als Sicherheit eingesetzt werden könnte.
Im Kontext wird die Frage nach der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft geprüft. Diese bemißt sich u.a.am
Beleihungswert des Warenlagers. Dieser Wert entscheide, ob die Gesellschaft noch freies Vermögen habe, dann
Kreditwürdigkeit, um es als Sicherheit stellen zu können, ergo ob die Bürgschaft schon oder noch nicht
eigenkaptialersetzend wirkt.
Mit dieser Entscheidung zur Rechts-Frage des freien Vermögens in bezug auf eine Kreditierung wird deutlich, daß
es nicht auf die handelsrechtliche Bewertung zum Zeitpunkt der Bürgschaft ankommt. Bankmäßige Bewertung und
zivilrechtliche Bewertung begründen ein schwieriges Spannungsverhältnis; vgl. hierzu die Entscheidungen zur Über-
sicherung und Kreditsicherheitenaustausch.
Wie sich eine Kreditsicherheit wirtschaftlich und damit auch hinsichtlich des Sicherheitenwertes
aufwerten läßt, hierfür bietet die Entscheidung des BGH vom 26.09.2006 - IX ZR 156/05 ein konstruktives
Beispiel.
(20.12.2007)
q) Kartell-Novelle (GWB) 14.11.2007, 30.11.2007- Missbrauchsaufsicht
Energieversorger
Mit der Beschlußempfehlung des Wirtschafts- und Technologie-Ausschusses vom 14.11.2007 ( so angenommen
s. Bundesratsdrucksache 22.11.2007/30.11.2007) wird klargestellt, daß kartellaufsichtsrechlich Energieversorger
Normadressat (§ 29 GWB) sind. Die Darlegungs- und Beweislast soll zweigeteilt sein; im Kartellverfahren
Beweislastumkehr; im Zivilverfahren Regelbeweislast. Hieraus folgt, daß im Mißbrauchsüberprüfungsverfahrens der
Amtsermittlungsgrundsatz gilt, aber darlegungs- und beweispflichtig das betroffene Unternehmen (prozessual ist
dies mit FG-Verfahren vergleichbar) ist. Gelingt mithin nicht prozessual die betriebswirtschaftlich-rechtliche
Darlegung einer begründeten Kosten-Leistungsgrechnung, wird der Energieversorger unterliegen ("falsche Daten") Im
Fall der Einspeisevergütung war der (Behinderungs)Preis durch Vergleich der ersparten Aufwendungen
(Zivilrechtsbegriff) für eine anderweitige Strombeschaffung, in der Entscheiung als sogenannte vermiedene Kosten
bezeichnet, mit der konkreten Vergütung zu ermitteln. Ob dogmatisch diese Vergleichsbetrachtung im Sinne des
Substanzschutzes des Eigentums bzgl. des aufnehmenden Energieversorgers gerechtfertigt erscheit, ist fraglich, da
bei dieser Vergleichsbetrachtung die Zukunftsfähigkeit durch die Verpflichtung zur Zahlung einer zu hohen
Vergütung, gemessen am Stand der Technik, erheblich reduziert oder sogar ganz vernichtet wird. Kein Kaufmann
wird auf längere Sicht einen Preis zahlen, der über den Normalkosten zzgl. Gewinnaufschlag, gemessen an der
eigenen erzielbaren Kostenstuktur, liegt, denn dann wird er so schnell wie möglich mit einer Ersatzinvestition
nachziehen (betriebswirtschaftliche Grundlage: Investitionsrechnung), um den Unternehmensbestand zu
sichern. Allenfalls für die Zeit der Errichtung wird der höhere Markt-Fremdbezugspreis bezahlt werden (zu
vermiedenen Kosten vgl. BGHZ 119,335, 340, 345).
Wegen des Kumulationsfaktors und der daraus drohenden erheblichen Liquiditätsabschöpfung, empfiehlt sich eine
betriebswirtschaft-rechltich ausgerichtete Notfallstrategie.
Zum Problem der Netzentgelte s. unten
Markmächtige Unternehnemen/Großhändler
Auch mit Zielrichtung auf Großhändler im Handel/Einzelhandel soll das generelle Verbot, Verkauf unter
Einstandspreis, weiter verschärft werden - Preis-Kosten-Schere ( § 20 GWB); vgl. die nunmehrige Ergänzung in Art
1a - BRatDrs. 22/30.112007. Daher wird es auch hier auf die betriebswirtschaftlich-rechtliche strategische
Ausrichtung der Kostenrechnung in Verbindung der Beschaffungs- und Absatzdaten ankommen. Ein
rechtsdogmatischer Vergleich ist nur dann möglich, wenn die Bedingungen gleich sind, also ein Verstoß begründbar
bzw. widerlegbar Auch ist mit Hilfe der Kostenrechnung rechtlich begründbar, daß die
Preis-Kosten-Schere-Konstruktion in unzulässiger Weise in die verfassungsrechtlich garantierte Gewerbe- und
Handlungsfreiheit, selbst bei Berücksichtigung von Wechselwirkung und Schranken, eingreift.
Ob ein Großhändler unterliegt oder obsiegt wird davon abhängen,
prozessual und dogmatisch materiell-rechtlich die Sach- und Rechtslage
aufzubauen und darzulegen.
(02.01.2008)
r) Netzentgelte - Kürzung durch Regulierungsbehörde
Hinweis: Veröffentlichung Versorgungswirtschaft Heft 06/2008, S. 129 ff.
Zur Problematik der Preisermittlung auf der Grundlage der Stromnetzentgeltverordnung - Anmerkung zum Beschluß
OLG Bamberg - 3. Kartellsenat v. 28.09.2007 - VA 1/06 (Kart)
(30.05.2008)
siehe jetzt BGH -Beschlüsse vom 14.08.2008 - Pressemitteilung
Kursorisch-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelingt nicht, wie die einschlägigen Entscheidungen zeigen, sich effektiv
gegen die Rechtsansicht der Regulierungsbehörden zu behaupten. Dies verursacht Nachteile beim Cash-flow,
Ertragskraft, Kreditzins, Zukunftsfähigkeit etc.
Das aus dem EnWG und der der StromNEV gespannte Rechtskorsett gleicht einer dornigen Dickung. Alle
Versuche bei den Rechnungsposten
die Bescheide zu erschüttern, ist bisweilen im Prinzip nicht gelungen. Weder verfahrensrechtliche noch
materiell-rechtliche Angriffe führten zum gewünschten Erfolg; Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
auf Beschwerden gegen Netzentgeltgenehmigungen blieben erfolglos. Die Gerichte scheinen mit den
Entscheidungen ein neues Kommentarwerk, wenngleich rückbezüglich, zur Kostenrechnung zu schaffen. Die im
Hearing vorgebrachten Bedenken seitens W. Busse von Colbe finden bedauerlicherweise nach diesseitiger Kenntnis
keinen Niederschlag.
Wer zu einer sachgerechten Lösung, d.h. betriebswirtschaftlich-rechtlich, kommen will, muß die gesetzlich
niedergelegte Konstruktion der Kostenrechnung (vgl. StromNEV) aufgrund der dogmatischen Ansätze, die zur
Kostenrechnung geführt haben, "zerpflücken". Nur dann wird offenbar, d.h. auch rechtlich erkennbar, an welchen
Stellen die Normierungen rechtswidrig sind. Kostenrechnung ist kausalinduziert-betriebswirtschaftliche Bewertung
und zwar im Verständnis von Eugen Schmalenbach die Lösung des Widerstreits aus Epochalgewinn und
Totalgewinn zum Zwecke der Betriebsführung. Handelsbilanzgewinn oder Steuerbilanzgewinn sind völlig irrelevant,
weil Bilanzzweck ein völlig anderer ist. Als kausalinduziert werden solche Umstände verstanden, die sich juristisch
unter die Conditio-sine-qua-non-Formel und deren Korrektiv Adäquanz subsumieren lassen.
Hieraus folgt, daß die Normen der StromNEV immer dann rechtswidrig sind, wenn die Erkenntnisse der
Betriebswirtschaft nicht, fehlerhaft oder mißbräuchlich normativ umgesetzt wurden oder angewendet werden,
mag auch die Anwendung der juristischen Methodenlehre (Larenz) bei konkreter Gesetzesauslegung durch den
Richter rechtskonform sein (zur Gesetzes-Bindung vgl. schon 1966, BGH Kartellsenat).
Ganz besonders augenfällig wird am Stichtagsprinzip (§ 10 StromNEV), mit welchem Verständnis die
Rechtsprechung mit der Kostenrechnung umgeht. Volatilitäten gleichen sich aus, heißt es z.B. in den
Entscheidungsgründen einer Entscheidung. In bezug auf den Totalgewinn ist dies sicher richtig, aber der
Totalgewinn ist nur ein theoretisches Modell; maßgeblich für die betriebswirtschaftliche Unternehmensführung ist
aber der dynamische Gegenwartsprozess unter Antizipation der gesicherten Zukunftserwartung (vgl. zur Methodik
z.B. Finanzplanorientiertes Tableau nach Moxter). Beim Stichtagsprinzip nach StromNEV offenbart sich im übrigen
dasselbe Jahresabschluß-Problem (Bilanz, G+V) wie beim herkömmlichen Abschluß, ob für die
Fortführungsprognose das Stichtagsprinzip Anwendung findet (vgl. ablehnend IdW, a.A. Schulze-Osterloh). Der
Meinungsunterschied führt zu weitreichenden Konsequenzen für die Unternehmensleitung und Dritte.
(16.01.2008 )
Annex 08.07.2008 -Anreizregulierung (Eigenkapitalzinssätze etc.)
Bundesnetzagentur- Beschluß Beschlusskammer 4, Az: BK4-08-068 vom 07.07.2008
Mit Beschluß vom 07.07.2008 hat nunmehr die Bundesnetzagentur die rechtlichen Vorgaben der Anreizregulierung
festgelegt.
Entsprechend des Sprechzettels des Präsidenten der BNA zur Pressekonferenz vom 07.07.2008 11.00 Uhr wird der
Beschluss zeitlich so vesandt, daß er die Adressaten am 16.07.2008 erreicht. Sodann läuft die einmonatige
Rechtsmittelfrist unter Maßgabe der gesetzlichen Regelungen.
Zur Sache seien kritisch 2 Punkte herausgegriffen:
1. CAPM
Wie erwartet stellt die BNA auf das CAPM ab. Auf Seite 11 des Beschlusses lautet es:
" Mit der Anwendung des CAPM stellt die Beschlusskammer sicher, dass die Entwicklungen auf den
nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von
Elektrizitätsversorgungsnetzen und Gasversorgungsnetzenauf diesen Märkten ge. § 7 Abs. 5 Nr. 1
und Nr. 2 StromNEV bzw. GasNEV bei der Ermittlung des Wagniszuschlages entsprechend
berücksichtigt werden. Ebenso wird sichergestellt, dass eine in § 7 Abs. 5 Nr. 3 StromNEV bzw.
GasNEV geforderte Quantifizierung des unternehmerischen Wagnisses erfolgt."
Weiter lautet es dort:
"Für die Ermittlung des Zuschlages zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer
Wagnisse eignet sich nach Auffassung der Bundesnetzagentur derzeit am besten das Capital Asset
Pricing Modell, weil es die Anforderungen des § 7 Abs. 5 Nr. 1 und NR. 2 StromNEV bzw. GasNEV
erfüllt und dem Anspruch einer Quantifizierung unternehmerischer Wagnisse entsprechend dem § 7
Abs. 5 Nr. 3 StromNEV bzw. GasNEV nachkommt."
Ausweislich der eigenen Argumentation zur Anwendung des CAPM sollen die Wagnisse quantifiziert sein,
jedoch wird nicht verifiziert, wie aufgrund der Vergangenheitswerte hinreichend die Wagnisse für die
kommende Anreiz-Regulierungsperiode im voraus festgelegt worden sind, d.h. Berücksichtigung gefunden
haben (Antizipationsmechanismus). Das CAPM ist eine vergangenheitsgestütze Fundamentalmethode, der
die Gefahr einer Extrapolation der Vergangenheit in die Zukunft immanent ist. Wäre die Fundamentanalyse
bei Aktien so treffsicher, könnte jeder Anwender Fehlinvestments vermeiden. Das trifft aber, wie die Erfahrung
zeigt, nicht zu. Die aktuelle betiebswirtschaftlich-wissenschftliche Kritik am CAPM bleibt völlig unerwähnt.
Daher kann Großfeld nur zugestimmt werden, wenn er den Wagniszuschlag als Manipulationsinstrument
erster Orndung bezeichent (Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 2002).
Dies erkennend, hat die Zivilrechtsprechung bereits Anwendungs-Vorbehalte und begründet dies damit, daß
das CAPM mit erheblichen Ermessenspielräumen behaftet ist.Im Ergebnis bestimmt das CAPM maßgeblich
die hoheitliche Zuteilung des Erwerbseinkommens, so daß die Meßlatte der Rechtsvereinbarkeit viel höher
liegt als bei einer (Börsen-)Bewertung durch den individuellen Anleger.
Die festgestellten Zinssätze sind zu niedrig.
2. Gewerbesteuer
Auch hält die BNA an der Nichtberücksichtigung von Gewerbesteuer fest, sich stützend auf BRDrs. 245/05
S. 36. Ausweislich der dortigen Formulierung steht die Eigenkapitalverzinsung jedoch in der Wechselwirkung
mit der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition. Aufgrund der Bindung an die
steuerliche Abzugsfähigkeit, versagt ab 2008, steht dies systematisch im Widerspruch. Im übrigen stand
2005 das steuerliche Abzugsverbot der Gewerbesteuer noch gar nicht zur Diskussion.
(08.07.2008)
Bei speziellen Fragen, Anregungen oder Kritik nehmen Sie bitte Kontakt auf unter : e-mail
s) Arbeitsrecht - Schriftformklausel
Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (Az: 9 AZR 382/07) kann ein Arbeitgeber nicht mehr darauf
vertrauen, daß ein Verweis auf die vertragliche Schriftformklausel rechtlich hält. Denn nach BAG ist die
Schriftformklausel unwirksam, weil sie Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Hinsichtlich der weiteren
Begründung siehe in den Gründen.
(28.05.2008)
t) Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG
Der Regierungsentwurf ist mit dem 23.05.2008 in das Gesetzgebungsverfahren (344/08) übergeleitet worden und
wird voraussichtlich am 04.07.2008 im Bundesrat beraten. Das BilMoG ist am 29.05.2009 in Kraft getreten.
Aktuelle Informationen finden Sie unter : BMJ
u) Kaufvertrag - Schadenersatz und Fristsetzung zur Nachbesserung
Mit Entscheidung des BGH vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08 reicht es zur Bestimmung einer Fristsetzung (§ 281
Absatz 1 BGB) aus, wenn der Gläubiger verlangt, daß der Verkäufer umgehend den Mangel zu beseitigen hat. Einer
konkret bezifferten Zeit- oder Zeitraumangabe bedarf es daher nicht (mehr). Zur Pressemitteilung s. BGH 165/2009.
v) Auftragsstornierung -Wissenswertes für Unternehmer
Mit der Finanzkrise werden und wurden viele Unternehmer in der Lieferkette vor das Problem einer
Auftragsstornierung gestellt. Wie damit umzugehen sein kann, hierzu liefert die verlinkte Ausarbeitung eine erste
Hilfestellung. Gerade das Umsatzsteuerrecht hält seine Fallstricke bereit. Lesen Sie nach:
(Auftragsstornierung)
w) Fehl-/Falschbilanzierung
Soweit es um die rechtliche Frage der Fehl- oder sogar um eine Falschbilanzierung als Voraussetzung einer
zulässigen Bilanzänderung/-Berichtiung/-Änderung geht, steht derzeit der "subjektive Fehlerbegriff" auf dem
Prüfstand. Kulminiert diese Rechtsfrage in einer Haftungsfrage, wird es nicht nur auf die Bilanzsicherheit, sondern
auch auf die Kenntnis der Schadenersatz-Dogmatik ankommen. Zum Problem siehe jüngst BFH Beschl. v.
07.04.2010 I R 77/08.
x) Sqeeze Out -Abfindung bei Zwangsausschluß, BGH II ZB 18/09
Mit jetziger Entscheidung verändert der BGH den Bezugszeitpunkt für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage
der Abfindung der weichenden Anteilseigner. Von nun an läuft bereits der der Bestimmung des Abfdindungswertes
zugrunde zu legende Zeitraum ab der Ankündigung des Squeeze Out. Diese Rechtsprechung hat den
wirtschaftlichen Refelx, daß für den weichenden Anteilseigner die in der Regel kurz nach der Ankündigung
erfolgenden Kurssteigerungen nicht mehr unberücksichtigt bleiben. Das Abfinden wird daher für die Übernehmer in
der Regel teurer. Bilanz- und Steuerwirkung folgen dem !
Ergänzend sei auf die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 16.02.2007- 20 W/06 hingewiesen
(Spruchstellenverfahren).
y) Architekten- und Ingenieurvetrtäge - Kopplungsverbot bei Grundstückskaufverträgen
Mit der Entscheidung vom 22.07.2010 Az: VII ZR 144/09 bestätigt der Bundesgerichtshof, daß
Grundstückskaufverträge mit Architekten- und Ingenieurleistungen nicht gekoppelt werden dürfen. Denn Art 10 § 3
MRVG (Kopplungsverbot) widerspricht nicht dem Grundgesetz (Art 12, 3, 14 GG). Welche rechtllichen
Konsequenzen damit für den einzelen Grundstückskaufvertrag verbunden sind, läßt sich nicht allgemeingültig
formulieren.
2.3. Aktuelles auf dem Gebiet des Cash-Managements
Liquiditätsverlust durch Bank AGB - Jedes Unternehmen betreibt zur Markdurchdringung selbstredend ein
Produkt-Marketing-Mix.
Dementsprechend ist es nur selbstverständlich, daß zu jedem Cash-Management, hier verstanden als Asset-,
Liquiditäts- und Kreditsicherheitenmanagement, ein Controlling eingerichtet ist, um Entsprechendes zu erreichen.
Die Auswirkungen eines fehlenden oder schlecht organisierten Cash-Managements beim Unternehmen zeigt die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2004 nur zu deutlich auf. Aufgrund der Bank AGB Nr. 14 ist eine
Kontensperre von Guthaben zulässig.
Die finanziellen Konsequenzen kurzgefaßt:
Mit Kontensperre ist die Liquidität aus Guthaben verloren - Sobald die AGB-Banken anerkannt sind, dies ist in
der Regel mit jeder Kontoeröffnung der Fall, ist die Verfügbarkeit über Guthaben bei gleichzeitiger Kreditverbindung
zur Bank eine nicht mehr kaufmännisch sicher kalkulierbare Größe (für den Unternehmer als Kreditnehmer). Denn
ausdrücklich räumt der BGH der Bank ein, daß die Pflicht, den Kunden über sein Guthaben verfügen zu lassen, mit
dem AGB-Pfandrecht aufgehoben wird (BGH 12.02.2004- IX ZR 98/03).
Im Kontext: Die bankinterne Zweiteilung des Kreditgeschäfts (Kundenbetreuer und sogenannte Marktfolge,
unabhängige “Zweitinstanz”, eine Folge von Basel II bzw. den Mindestanforderungen für das Kreditgeschäft) lassen
die Kreditbeziehung für den Kunden nicht durchsichtiger werden.
Ansicht des Verfassers:
Diese Entscheidung indiziert somit, das Cash-System einer neuerlichen strengen Prüfung zu unterziehen und den
Marktbedingungen anzupassen. Allerdings dürfte sich die Maßnahme nur dann rechnen, wenn zugleich die
Kreditkonditionen, Steueränderungen (s. o.) überprüft und einer Anpassung zugeführt werden; vgl. unten
Veröffentlichungen, Kreditsicherheitenbilanz. Soweit Sicherungsabtretungen des Schuldner eingeräumt wurden,
laufen diese für den Geschäftspartner, zumindest faktisch ins Leere. Für einen Rechtsstreit wird entscheidend
werden, wessen dingliche Rechtsänderung (zeitlich) Priorität genießt. Das ist häufig für Außenstehende in
Ermangelung genauer Einblicke in Interna schwer kalkulierbar.
(10.09.2004)
b) Rating Ihrer Bank (Nr. 6)
Rating ist ein Muß ( to rate = bewerten, einschätzen, klassifizieren). Im Wege des Rating soll durch ein
mehrstufiges qulitatives und quantitatives Erhebungsverfahren mittels mathematisch-statistischer Verfahren aus der
Vergangenheit eine möglichst sichere Aussage über die zukünftige Kapitaldienstfähigkeit gefunden werden.
Wertschöpfungsprozesse sind durch die internationale Verknüpfung immer komplexer geworden, wobei ein
Wirtschaftswachstum schon lange nicht mehr selbstverständlich ist ("Kunde droht mit Kauf"). Da jede Bank auch
ein Garant für die Beständigkeit des Zahlungssystem ist, werden Regeln zur Sicherung durch die Bankenaufsicht
vorgegeben (KWG usw.). Somit wird ersichtlich, daß alle Kreditbeziehungen auf ein Risiko hin bewertet werden
müssen. Das verbesserte Verfahren kommt im Schlagwort Basel II zum Ausdruck; vom Pauschalsystem ist auf ein
kundenadjustiertes Risikobewertungssystem umgestellt worden. Aufsichtsinteresse und Eigeninteresse der Bank
laufen wieder parallel. Ziel der Bank ist es daher, jedes Kreditengagement nach dem Ausfallrisiko so exakt wie
möglich zu beurteilen (Rating). Dies bedeutet für den Kreditkunden, je weniger Informationen der Bank zur
Verfügung gestellt werden, um so schlechter fällt in der Regel das Rating aus. Eine Verschlechterung allein durch
unzureichende Informationsversorgung der Bank führt zu einer minderguten Risikoklassifizierung und damit
unweigerlich zu schlechteren Kreditkonditionen. Ein internes Rating zu führen, lohn schon unter diesen
wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Die finanziellen Konsequenzen kurzgefaßt:
Schlechteres Rating verursacht Ausgaben der Ausgaben - Domino-Effekt. Weil mit jeder Kreditprolongation,
Neuvalutierung etc. das Rating maßgeblich ist, haben die zuvor erhöhten Zinsraten das Ergebnis verschlechtert. Ein
verschlechtertes Ergebnis heißt aber wieder Verschlechterung der Kapitaldienstfähigkeit und folglich wieder
Verschlechterung des Rating, mithin wieder Zinsanpassung etc. Was eine Bank auch weiß, daß aufgrund von
Kundenbeziehungen Kontoverbindungen nicht beliebig gewechselt werden können. Hieraus ergibt sich, daß die
Finanzierungsgeschwindigkeit von der persönlichen Kommunikation abhängt und bei jedem Bankwechsel neu
aufgebaut werden muß. Die Nutzung von Geschäftschancen, damit der Unternehmenserfolg, wird so erheblich
beeinflußt. Zeit ist auch hier Geld.
(Aktuelle Ergänzung: "Die Deutsche Bank berechnet Mittelstandsunternehmen mit schlechter Bonität deutlich
höhere Kreditzinsen als bisher. Für gute Schuldner verbilligen sich Kredite". Quelle: FAZ 30.10.2004, Nr. 254/Seite
21, Kreditzinsen zu Marktpreisen)
Ansicht des Verfassers:
Der Aufbau oder Umbau eines Controlling, das auf die Informationsbedürfnisse der eigenen Bank paßt, rechnet sich
! Nicht nur die Konditionen verbessern sich, sondern der Vorsprung durch Wissen wird zu einem weiteren Baustein
des Unternehmenserfolges. Der Einfluß eines besseren oder schlechteren Rating sei beispielhaft wie folgt
aufgezeigt:
Zinskalkulation der Bank (vereinfacht) |
|
|
gutes Rating |
schlechtes Rating |
1 |
Ref-Zins |
3,00 |
3,00 |
2 |
Standardkosten |
0,25 |
0,60 |
3 |
Risikokosten* |
0,00 |
1,70 |
4 |
EK-Kosten |
0,65 |
2,952 |
verlangter Kreditzins in % |
3,90 |
8,252 |
Kredit |
1.000.000 € |
Zinsen 39.000 € |
Zinsen 82.520 € |
*Die Risikokosten wurden beim guten Rating mit 0 angenommen, weil die Bonität gut ist und die der
Bank zur Verfügung gestellten Sicherheiten das Ausfall-Risiko voll abdecken sowie
das anrechenbare Eigenkapital der Bank nicht belastet wird. Die Eigenkapitalkosten sind von den
bankinternen Vorgaben und/oder Kapitalbelastungen abhängig.
Bereits die vereinfachte Darstellung zeigt, daß im Beispielfalle für wettbewerbsstärkende Maßnahmen dem Unternehmen
Schlecht zu Gut jährlich ca. 43.000 Euro fehlen. Befinden sich nun beide wettbewerbskonkurrente Unternehmen in
einen schrumpfenden Markt, wird es voraussichtlich dem Unternehmen Gut gelingen die Kondition zu halten, während dem
Unternehmen Schlecht noch höhere Kosten der Finanzierung erwachsen und folglich aufgrund des Wettbewerbs vom Markt
verdrängt wird.
Daher darf verallgemeinernd formuliert werden:
Ziel eines jeden Controlling muß es sein, aus dem "Abfallprodukt" Information, den Blick bankwärts gerichtet, Geld zu
verdienen (www.kreditsicherheitenbilanz.de).
Maßnahmen zur Verbesserung des Rating aus dem operativen und strategischen Bereich (z.B.):
1. Optimierung des Forderungsmanagements
2. Verbesserung und klare Strukturierung der Führung und Kompetenzzuweisung
3. Qualifizierung, Fortbildung von Führung und Mitarbeiter
4.unternehmensspezifische Risikobereiche identifizieren und Maßnahmenkatalog (Meldewesen)
5. Verbesserung des Controllings, insbesondere Konsistenz des tagesaktuellen Zahlenwerks
6. Verbesserung der faktischen Eigenkapitalquote - nicht bilanzpolitisch !
7.konsistenter Informationsfluß zur Bank, ggf. über externenen Ratingspezialist
usw.
c) Globalabtretung - Wem gehört das Geld auf dem Konto
Wenn Geld durch Banküberweisung von einem Konto zu einem anderen Konto, insbesondere bei einer anderen Bank im
bargeldlosen Zahlungsverkehr gezahlt wird, kommt es gelegentlich zu Rechtsstörungen und anschließend zum Streit
darüber, wer ein Recht an der Zahlung hat. Die gelegentliche Rechtsstörung verursacht dann aber hohe Zahlungsausfälle.
Wer von Zahlung, Zahlungseingang und Geld in diesem Zusammenhang spricht, befindet sich bereits auf stürmischer See.
Denn es geht nicht um Geld als Sache, sondern "lediglich" um eine Forderung (Anspruch), die begründet oder aufgegeben
wird. Als besondere Ausprägung tritt der bargeldlose Zahlungsverkehr im Bankensystem hervor. Das von der BaFin
zugelassene Kreditinstitut stellt, wie alle anderen Kreditinstitute, die Zahlungsfähigkeit des Wirtschaftssystems
sicher. Obwohl jeder von seinem Geld auf dem Konto spricht, ist es nicht sein Geld, sondern nur eine Forderung gegen die
Bank. Der Kontovertrag begründet nach vorausgegangener Einzahlung von Bargeld (Sache) gegen die Bank einen
Anspruch auf Gutschrift und einen Anspruch aus der Gutschrift, Auszahlung in Geld. Hierdurch wird ersichtlich, daß die
Bank dem Grunde nach Schuldner wie jeder andere geworden ist. Dies offenbart sich immer dann, wenn die Bank in die
Insolvenz fällt. Dann gibt es nur einen Insolvenzanspruch gegen die Bank und nicht etwa eine Aussonderung der Forderung;
deshalb auch der Einlagensicherungsfonds. Genau diese Überlegung führt zu der rechtlichen Betrachtungsfrage, ob die
Bank bei Zahlungseingang, zum Zahlungseingang, Zahlungsverkehr weiter unten, als Zahlstelle oder sie in eigener
Rechtspersönlichkeit empfängt. Da aber eine Bank mit Zulassung die besondere Aufgabe der Sicherstellung des heute
nicht hinwegzudenkenden bargeldlosen Zahlungsverkehr übernommen hat und quasi Garant dafür ist, ist die
Aufgabenerfüllung Zahlungsverkehr dominant fremdnützig und nicht eigennützig. Hieraus rechtfertigt sich nach Ansicht des
Verfassers die Bejahung der Zahlstellenfunktion, so daß im Zahlungsverkehr die Bank stets als Fremder empfängt und
nicht in eigener Person; vergleichbar einer Sach- und Rechtlage eines Hauswirtes. Etwas anderes kann nur dann gelten,
wenn der Leistende eine Leistungsbestimmung zugunsten der Bank als unmittelbarer Empfänger benannt hat (Feld des
bankeinheitlichen Überweisungsvordruckes: " Begünstigter "). Denn dann fallen beide Positionen in der selben Sekunde
zusammen (Konfusion). Dass dann noch eine weitere (Gegen)Buchung erfolgt, hat nur deklaratorischen Charakter.
Für den Fall des Zahlungseinganges bei (stiller) Globalzession bzw. AGB-Pfandrecht hat die Zahlung an den
Sicherungsgeber (Begünstigter gemäß des Bankformulars) daher die Konsequenz, daß bei Einstellung in das
Kontokorrent-Konto der Sicherungsgeber Empfänger ist, folglich die Bank für eine denkbare offene USt auf diese Forderung
nicht haftet. Die Obligoverminderung ist nur Reflex und insofern ist § 13 c UStG nicht einschlägig.
Zur Ansicht der Bundesfinanzaministeriums zur Bankenhaftung bzgl. Umsatzsteuer bei Zahlungseingängen aus
Globalabtretungen etc. vgl. das BMF-Schreiben vom 30.01.2006; siehe differenzierend hierzu jetzt BFH Urt. v. 03.06.2009 -
XII R 57/07.
Insolvenzanfechtungsrechtlich wird der Zahlungseingang inkongruent, spätestens wenn die Bank den Zahlungseingang
(Zahlstelle) an den Insolvenzschuldner auskehrt (Realisation des Anspruchs auf Gutschrift), obwohl die stille Globalzession
die Forderung der Bank rechtlich vorgreiflich zugewiesen hat. Denn spätestens bei Gutschrift auf dem Konto des
Insolvenzschuldners erlischt die originäre Forderung (Schuld des Schuldners des Insolvenzschuldners) durch Erfüllung.
Nicht zeitgleich, sondern eine juristisch-logische Sekunde später entsteht aufgrund der Bank AGB das Pfand an der
Forderung (eigene Schuld der Bank gegenüber dem Insolvenzschuldner). Das Pfandrecht ist jedoch nach der
Rechtsprechung grundsätzlich nicht insolvenzfest, denn es bezieht sich auf jede beliebige Forderung, ist mithin zu
unbestimmt. Ausnahmsweise wirkt das entstandene gleichwertige Pfandrecht jedoch nicht gläubigerbenachteiligend, denn
es entsteht ersatzweise im Moment, indem die abgetretene Forderung erlischt
(zur insolvenzrechtlichen Aufrechnung vgl. Grönwoldt, DStR 2008, S.18 ff und bay. Landesamt für Finanzen).
Ist die Einziehungsermächtigung dem Insolvenzschuldner (berechtigt) entzogen, bieten sich zwei rechtliche Lösungswege.
Die Bank darf als berechtigt angesehen werden, den Zahlungseingang (Empfang des Schuldversprechen als Zahlstelle)
nicht mehr dem Insolvenzschuldner verfügbar zuzuordnen, sondern in ihrem eigenen Vermögen (bei
wirtschaftlich-rechtlicher Betrachtungsweise) durch faktischen Zugriff (Buchung) auf eines nur für sie bestimmten Konten zu
belassen. Dann erlischt die Drittforderung bei der Bank, ohne daß es auf ein Pfandrecht ankommt. Unterbricht sie aber
nicht den rechtlich-technischen Verarbeitungsablauf (Buchung) und wird ein Anspruch dem Insolvenzschuldner zugeordnet
(Schuldanerkenntnis bzw. Schuldversprechen), schlägt rechtlich das Erlöschen der Schuld (Insolvenzschuldner/Dritter) auf
sie in diesem Moment durch und einer gläubigerbenachteiligende Inkongruenz wäre die Folge, wenn nicht das Pfandrecht
als gleichwertige Sicherheit wirkte (s. o.).
Da jedoch § 676 g BGB grundsätzlich als zwingendes Recht ausgeformt ist, scheint der Weg einer Unterbrechung trotz
zulässiger zivilrechtlicher Gestaltung Einziehungsermächtigungswiderruf, Globalzession als gesetzwidrig und ihr droht an
der Sicherungsforderung in der Insolvenz des Schuldners ihr Recht zu verlieren. Das hat offenbar der Gesetzgeber nicht
gesehen; ein erheblicher Wertungswiderspruch offenbart sich, wie nachfolgend aufgezeigt.
Nach (berechtigter) Kündigung des Kontos, der Kontovertrag ist eine einzelne Geschäftsbeziehung, kommt es bei
widerrufener Einziehungsermächtigung zu einem globalabtretungsverhaftetem Zahlungseingang aufgrund einer
Schuldner-Forderung und dieser bleibt bei der Zahlstellenfunktion "hängen", z. B. Buchung als CpD. Dann , ist der
Zahlungseingang anfechtungsfest. Die Forderung geht unter, ohne das es zu einem Herausgabeanspruch des
Insolvenzschuldners kommt. Denn § 676g BGB findet in Ermangelung eines fortbestehenden Girovertrages keine
Anwendung mehr, wenngleich bei einer USt Schuld des Ins-Schuldners die USt-Haftung der Bank eintritt (vgl. oben
BMF-Schr. 30.01.2006) . Dieser Weg ist aber dann nicht beschreitbar, wenn die Bank an ihre Zahlstellenfunktion gebunden
ist. Dann muß auch ohne, daß ein Girovertrag fortbesteht, entweder die Zahlung zurückgewiesen werden, oder aber wie
vom Überweisenden veranlaßt, dem benannten Überweisungsempfänger der empfangene Vermögensgegenstand
zugeordnet werden. Wenn das der Fall ist, wird es zu einem Pfandrecht nicht mehr kommen können, weil es am Einigsein
im Zeitpunkt der Pfandrechtskonkretisierung kraft Kündigung fehlen wird. Ein gleichwertiges Sicherungsrecht steht nicht
zur Verfügung und die gläubigerbenachteiligende Inkongruenz tritt ein.
Ferner kann die abgetretene Forderung, dem Rechtsgrund vor der Insolvenzanfechtungszeit nach entstanden und damit
noch von der Globalabtretung dem Rechtsgrund nach erfaßt, eine handelsrechtliche Bilanzierung ist jetzt noch nicht
zulässig (§ 252 I Nr. 4 HGB), während der Anfechtungszeit jedoch durch z. B. Produktion wertaufgefüllt worden sein (mit
Lieferung/Leistung = Realisation; Realisationsprinzip, Bilanzierungsausnahme s. § 252 I, II HGB) und in dieser Zeit auch
noch der Zahlungseingang erfolgt sein.
Hinsichtlich der Wertauffüllung besteht nach diesseitiger Ansicht hinsichtlich Inkongruenz kein Zweifel, da weder die
bankübliche Sicherungsabrede (Bank AGB Nr. 13), schon gar nicht die bankübliche Globalabtretung der Bank einen
Anspruch auf Wertauffüllung verschaft. Dem Rechtsgrund nach besteht Inkongruenz - abweichend nach BGH Urt. vom
29.11.2007 - IX ZR 30/07 bei hinreichender Bestimmtheit der Globalabtretung jedoch kongruente Deckung s- Urt. Rdn 26
(s.BGH); so auch jetzt BGH 26.06.2008- IX ZR 144/05. Der Höhe nach (Gläubigerbenachteiligung) nur soweit, als eine
Benachteiligung feststellbar ist. Wenn, wie bereits durch die Rechtsprechung angebahnt, auf die Wertschöpfung abgestellt
wird, wird eine Benachteiligung nicht darzulegen sein, weil in der Regel jeder Insolvenzbetrieb in jeder Produktlinie (Sparte)
ohne Wertschöpfung herstellt; das ist ja gerade der Insolvenzgrund. Warum auf den normativen und im geschriebnen Recht
nicht kodifizierten Begriff Wertschöpfung zurückgegriffen wird, erscheint fraglich. Nur in 1.10 IAS findet der Begriff
Wertschöpfungsrechnung Verwendung, wobei zugleich ausgeführt ist, daß diese sich außerhalb des Anwendungsbereichs
der IFRS befindet. Ob schon der rechtsausfüllende Begriff der Wertschöpfung der "richtige" Bezugspunkt aus Sicht der par
condicio credtitorum sein kann, bleibt hier dahingestellt. Ferner bedarf die unbestimmte Sicherungsabrede eines genaueren
Hinsehens, denn diese bildet wiederum die schuldrechtliche Grundlage der Forderungsübertragung mittels Globalabtretung.
Diesem ist bislang viel zuwenig Beachtung geschenkt worden. Soweit jedoch der Zahlungseingang in der Anfechtungszeit
erfolgt ist, hängt das Ergebnis anfechtungsfest ja oder nein von den realisierten Tatsachen ab (s.o). Voraussetzung ist
aber, daß rechtsdogmatisch aufgrund einer wirtschaftlich-rechtlichen Betrachtungsweise dem bargeldlosen
Zahlungsverkehr derselbe rechtliche Status beigemessen wird, wie einem Bargeldtransfer durch Überbringung. Andernfalls
wären die Risikosphären des Leistenden und Leistungsempfänger ("Begünstigter") nicht mehr im Lichte der
Zahlungsabwicklung einer modernen Ökonomie gegenüber des die Leistung vermittelden Kreditinstitutes gleichwertig
abgewogen.
Nun aber zurück zum bargeldlosen Zahlungsverkehr. Anhand einer dipoligen Bankbeziehung soll eine
rechtlich-wirtschaftliche Beleuchtung dessen erfolgen. Die wichtige Grundaussage ist, daß es im bargeldlosen
Zahlungsverkehr keine (Bar)Zahlungen gibt. Körperliche Zahlungseingänge gibt es nur dann, wenn faktisch Geld als Sache
zur Einzahlung bei der Kasse einer Bank kommt bzw. umgekehrt. In allen anderen Fällen gibt es "nur" einen Austausch
von Forderungen. Der rechtliche Weg ist "ich schulde" und " ich erlasse ".Nobbe favorisiert ein Schuldversprechen (WM
2001, Sonderbeil. 4, S. 16). Vehikel ist das Clearingverfahren (§ 676 d BGB) - rechtliches Band - unter den beteiligten
Banken. Dies führt zu der Feststellung, daß kein Geld der Bankkunden transportiert wird; es ist nur der wechselseitige
Austausch von Ansprüchen unter den beteiligten Banken, der in der Feststellung eines Saldos von Soll und Haben mündet
und rechtlich durch ein Schuldversprechen in einer positiven Forderung (Anspruch) oder gegenwirkungsweise in einer
negativen Forderung (Verbindlichkeit) zum Ausdruck kommt - Hilfsbegriff: Giralgeld. Auf dieser Stufe sind nur die Banken
untereinander beteiligt. Diese Transaktionen begründen somit die Zahlstellenfunktion. Schuldversprechen oder Erlaß
werden somit nicht eigennützig, sondern zur Vermittlung der dahinterstehenden Weisungen der Bankkunden erklärt. Erläßt
der Bankkunde durch Erklärung (Überweisung) einen Anspruch auf Auszahlung gegenüber seiner Bank A, gibt simultan
spiegelbildlich die Bank A gegenüber der Korrespondenzbank B ein Schuldversprechen ab. Die Mitteilung, vermittelt durch
das Clearing, empfängt die Korrespondenzbank B, das ist der Anspruch gegen die Bank A, den die Bank B ihreseits
gegenüber dem benannten Begünstigten (Überweisung) schuldversprechend anerkennt (Anspruch auf Gutschrift). Zeitliche
Zäsur ist der Buchungsschnitt. Der Anspruch auf Gutschrift findet seinen Vollzug durch Vermögenszuordnung zum
Kunden, der in der Buchung seine Abbildung findet. Das ist dann der sogenannte Zahlungseingang, der bei Auszahlung in
Bargeld (Anspruch aus der Gutschrift) im Erlaß auf den Anspruch aus dem Schuldversprechen gegen die Bank und dem
zweiten Rechtsgeschäft Übereignung am Geld (Bank-Kunde) sich vollzieht.
Bildhafte Darstellung finden die Rechtsbeziehungen und Rechtsgeschäfte in der Bank-Buchhaltung, die den
handelsrechtlichen Vorschriften, dem Grunde nach ( §§ 340a, 246 HGB) und der Höhe nach (Aktivierung und Passivierung
.§§ 340e, 252, 253 HGB) entsprechen müssen. Auf die beiliegende Darstellung wird insoweit Bezug genommen, wobei
anzumerken ist, daß sich die rechtlichen Beziehungen Bank/Kunde aufgrund von Kontokorrentkonten weitaus
differenzierter darstellen. Denn die Kontokorrentabrede (§ 355 HGB) beinhaltet regelmäßig den Verlust des
selbständigen Forderungsrechtes .Damit wird der "Zahlungseingang" faktisch nur zu einem Verrechnungsposten (vgl. BGH
v. 15.03.2005) mit möglichen negativen Konsequenzen auf die Liquidität des Unternehmens..
Zahlungsverkehr pdf
s. auch Aufsatz Jens Grönwoldt DStR 2008, S. 18 ff (pdf-Datei)
Der Begriff Wertschöpfung wird in der Betriebswirtschaft cum grano salis im Zusammenhang der Steuerreform von Knief
wie folgt definiert:
Summe aus Gewinn zzgl. Fremdkapitalzinsen, Steuern und Personalaufwand (vgl. Knief, P.; Die
Unternehmenssteuerreform und eine neue BWA 2008, DStR 2008, 160 (164)).
d) Gläubigerrechte in der vorläufigen Insolvenz
In schwierigen bzw. unklaren Insolvenzantragsfällen kommt es in der Regel zu einer Anordnung der vorläufigen Insolvenz.
Dem Antragsteller verbleibt sodann in der Regel die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, wobei jedoch die Wirksamkeit
von Verfügungen (dingliche Rechtsänderung) von der Zustimmung des vorläufigen Verwalter abhängig gemacht wird (Fall
des sog. schwachen Verwalters).
Stand nun der Gläubiger in einem Dauerschuldverhältnis mit dem Inhalt von Teilleistungen zum Schuldner, sieht sich der
Gläubiger mit einer nicht ganz einfachen Entscheidungsituation konfrontiert. Vertrag kündigen bzw. und/oder die
Teilleistungen weiter erbringen. Hieraus kann sich ergeben, daß für die (Alt)Forderungen bis zur Eröffnung nur die Quote
erlangt werden kann. Für die gutwilligen Sodann-Leistungen in der Zeit während der voräufigen Insolvenz bei Kenntnis von
Insolvenzgründen, droht ein weiterer Ausfall. Wie der BGH in sochen Fällen die Sach- und Rechtslage würdigt, hierfür sei
auf die folgenden Entscheidungen hingewiesen:
d) Home- bzw. Onlinebanking
Soweit ein Bankkunde am Home- bzw. Onlinebanking teilnimmt, darf er nicht unbesehen auf die System-Sicherheit
vertrauen. Denn es liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, daß seine Daten ausgespäht (phishing) werden und er
deshalb mit Forderungen belastet wird, die er persönlich nicht begründet hat. Dennoch kann die Bank ihn für solche
Verbindlichkeiten in Anspruch nehmen. In der Regel ist die Belastungsbuchung auf seinem Konto daher wirksam. Ob durch
den Hacker eine strafbare Handlung begangen wurde, ist im Verhältnis zur Bank zweitrangig, wengleich gegen den Täter
der Bankkunde einen Schadenersatzanspruch hat. Ob dieser Anspruch wirtschaftlich etwas wert ist, mag jeder selbst
beurteilen. Das (Buch)Geld ist jedenfalls weg.
Aus Sicht des Bankkunden hat das LG Köln mit Urteil vom 05.12.2007 - 9 S 195/07 ausgeführt, welche
Sorgfaltspflichten dem Bankkunden auferlegt sind, um nicht haften zu müssen. Werden die Pflichten nicht bzw. nicht
sorgfältig erfüllt, haftet der Kunde zumindest mit. Das Urteil ist bei jurpc veröffentlicht.
(25.01.2008)
e) Fehlüberweisung
Wird eine falsche Kontoangabe durch den überweisenden Bankkunden bemerkt, sollte sofort gehandelt werden.
Ist ein Überweisungbeleg vom Bankkunden nicht richtig im Namensfeld und/oder im Feld der Empfängerkontonummer
ausgefüllt und sodann bei der Bank abgegeben worden, erfolgt in der Regel ohne Überprüfung der Empfängerbank die
Gutschrift auf dem angegeben Konto. Verfügt der Empfänger über den Geldbetrag oder ist das Konto im Soll, ist das Geld
erst einmal weg. Entsprechendes gilt für die noch " gefährlichere " Online-Überweisung. Denn der beleglose
Zahlungsverkehr beinhalte den Verzicht des Kunden auf einen Datenabgleich (vgl. AG München - Urt. v. 18.06.2007
-222 C 5471/07).
Zahlt der Empfänger nicht freiwillig den Betrag zurück, bleibt nur der Klageweg. Ist der Empfänger jedoch durch Verfügung
entreichert, ist das Geld endgültig weg - von Ausnahmen abgesehen.
Sobald also der Überweisende den Irrtum bzw. den Schreibfehler bemekrt, ist sofortiges Handeln unabdingbar. Für
Unternehmer gilt dies um so mehr, als es sich um eine Überweisung ins Ausland handelt.
Ist ein Widerruf der Überweisung bei der eigenen Bank nicht mehr möglich, weil die Überweisung schon in den
Verarbeitungslauf gestellt worden ist, bleibt, wenn der Betrag nicht verloren gehen soll, nur der unverzügliche Rechtsweg.
Dies lohnt sich in der Regel dann, wenn sich der Verlustbetrag auf mehrere tausend Euro beziffert. Die Kosten der
Rechtsverfolgung sind mit Sicherheit preiswerter als der Verlust des gesamten Betrages (Schadensbegrenzung !).
06.06.2008
f) Insolvenzantrag des dinglich gesicherten Gläubigers
Der BGH entschied, daß ein Insolvenzantrag des dinglich gesicherten Gläubigers stets dann unzulässig ist, wenn seine
Forderung zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert ist.
Die Entscheidung ist deshalb instruktiv, weil im Zusammenhang mit der Feststellung der zweifelsfrei vollständigen
dinglichen Sicherung der Forderung es auf die Darlegungs- und Beweislast der Forderung ankam. Hierauf kam es an, weil
der Schuldner eine wirksame Kündigung der Darlehn bestritt , folglich die Fälligkeit der Forderung offen war. Für die Frage
der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 II InsO kommt es aber nur auf die fälligen Forderungen an (vgl. BGH v. 29.11.2007 - IX
ZB 12/07).
(29.08.2008)
g) Kaupthing-Bank Geldanlage, Hilfe oder Ratgeber für Interessengruppe
Nachdem die Bafin der Kaupthing-Bank ein Moratorium auferlegt hat, hat kein Anleger mehr Zugriff auf sein Geld. Die
Anlagebeträge sind in höchsten Maße gefährdet, da nach den bisherigen Informationen die Kaupthing-Bank nicht der
deutschen Einlagensicherung angeschlossen ist.
Für die Durchsetzung der Ansprüche bleiben damit nur zwei Wege:
1. entweder die Ansprüche bei dem Einlagensicherungsfonds isländischer Banken geltend zu machen
oder
2. sich an den deutschen Staat zu halten, denn Frau Merkel hat in der in der Regierungserklärung
nochmals eine Garantieerklärung abgegeben mit dem Wortlaut:
"dass kein Sparer um seine Einlagen fürchten muss. Ich sage hier noch einmal: Diese Erklärung gilt."
(s. Regierungserklärung vom 07.10.2008 S.21- Link)
Daß private Geldanleger der Kaupthing-Bank Sparer sind, kann wohl nicht mehr wegdiskutiert werden. Daß aber die
Durchsetzung für den einzelnen schwierig werden wird, liegt auf der Hand. Diese Schwierigkeiten und Kraftakt für den
Sparer zu vermeiden bzw. zu vermindern wird sicher eine gemeinsame Rechtsvertretung aufgrund einer gebildeten
Interessengemeinschaft, z.B. IG Kaupthing, wohl nicht nur leichter fallen, sondern auch kostengünstiger werden.
(09.10.2008)
h) Mittelständler- Kreditprogramm
i) Bankhaftung (anleger- und objektgerechte Beratung)
Im Entscheidungsfall des Oberlandesgericht Bamberg (Urt.v. 11.05.2009) hatte sich das Gericht mit vielfältigen Details im
Rahmen des Abschlusses von sogenannten CMS Spread-Ladder Zinsswap-Geschäften vor dem Hintergrund eines
betriebswirtschaftlichen Entscheidungsproblem bei Unsicherheit unter dem Gesichtspunkt der Zinsoptimierung
auseinanderzusetzen. Mit Optimierung ist zugleich der Anknüpfungspunkt eines Operation Research gesetzt (vgl. hierzu
andeutungsweise Landgericht Frankfurt, Urt. v. 28.10.2008 - 2-19 O 13/08). Letztlich wurden alle von Seiten der Kläger
vorgebrachten Rügen zurückgewiesen, mehr noch kam der rechtliche Gesichtspunkt des Mitverschuldens im Lichte eines
nicht bzw. nicht hinreichend durchgeführten Riskofrühwarnsystems zum tragen. Generell ist mit dieser Entscheidung
keinesfalls entschieden, ob in einem ähnlich gelagerten Fall gleichfalls die Bank von Aufklärungspfichtverletzungen
"freigesprochen" werden kann. Aber lesenswert ist die Entscheidung sowohl für die Seite der Bank, mehr noch für den
Anleger/Bankkunden, wenn er als Geschäftsführer oder Vorstand verantwortlich ist. Der Abdruck der Entscheidung findet
sich u.a. in der Zeitschrift WM Wirtschafts- und Bankrecht 2009, S. 1082 ff; meine Besprechung zur Entscheidung ist in
WuB September 2009, S. 587 ff. abgedruckt.
Zum jüngsten Anlegerhaftungsfall sei auf die Entscheidung des BGH vom 14.07.2009 unter Az. XI ZR 152/08 und XI ZR
153/08 hingewiesen. Ist ein bankeignes Anlagepapier, eine Einlage bei einer Bank nicht vollständig gegen den Ausfall
abgesichert und das bekundete Kundeninteresse erstreckt sich auf eine Nominaldeckung, also Sicherheit der vollständigen
Rückzahlung des Anlagebetrages, muß die Bank über die fehlende Sicherung bzw. bestehnede Sicherungslücken
aufklären; zur Entscheidung siehe die Pressemitteilung des BGH unter Nr. 150/09 v. 14.07.2009.
(14.07.2009)
j) Bank -AGB
Mit Wirkung ab dem 31.10.2009 treten bei Banken neue Geschäftsbedingungen in Kraft. Informieren Sie sich eingehend bei
Ihrem Institut.
Auf zwei Punkte soll besonders hingewiesen werden.
1. Mit Zugang eines Übeweisungsauftrages bei der Bank ist dieser unwiderruflich. Für den Fall, dass sich ein
Zahlendreher bei Angabe in der Kontonummer des Begünstigten eingeschlichen hat, wird die Überweisung
regelmäßig der falschen Person gutgeschrieben. Denn bei der Empfängerbank findet kein
Nummern/Namensabgleich mehr statt. Folge davon ist, dass das Geld weg ist und der Empfänger den Betrag
zurück überweisen muss. Ein Stoppen des Zahlungsverkehrs ist sehr schwierig und rechtlich hilft "wenn es brennt"
nur noch ein Arrest bei der Empfängerbank; anwaltliche Hilfestellung ist wohl dann nicht mehr zu vermeiden, um
Schlimmeres abzuwenden.
2. Bei Lastschriften (Einzugsverfahren) im europäischen Lastschriftverfahren gilt für die Widerrufsfritst 8 Wochen ab
Buchungstag. Beim nationalen Lastschriftverfahren bleibt es bei 6 Wochen nach Rechungsabschluss.
k) Kreditmediation
Zur Vermittlung zwischen Unternehmen und Banken bei Kreditangelegenheiten ist eine Kreditmediation eingerichtet
worden (Kreditmediator Deutschland GmbH - kurz KMD). Nähere Informationen sind unter wwww.
kreditmediator-deutschland.de zu finden.
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Bitte haben Sie dafür Verständnis, daß bei der Vielfältigkeit der Informationen immer nur Teilbereiche hier abgedruckt,
formuliert sein können. Eine Vollständigkeit dürfen Sie daher bei jeder Ihrer Entscheidungen nicht unterstellen. Die
Ausführungen stellen weder eine Beratung dar, noch kommt hierdurch ein Beratungsvertrag zustande ! Für
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Dipl. Betriebswirt Rechtsanwalt Jens Grönwoldt; weitere Angaben s. Seite Impressum
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